Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

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Sicherung des Lebensunterhalts ist eine der Voraussetzungen z.B. für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, einer Niederlassungserlaubnis und  für das eigenständige Aufenthaltsrecht der Ehegatten.

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(Aufenthaltsgesetz)

§ 2 Begriffsbestimmungen ......

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Für diie Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist

Für diie Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

§ 9 Niederlassungserlaubnis

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

...

2. sein Lebensunterhalt gesichert ist

Für das eigenständige Aufenthaltsrecht der Ehegatten

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

...

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

 

Wann eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel  gegeben ist  wird näher durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz erklärt.

Danach muss der Lebensunterhalt

  • entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder
  • aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten sein.

Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist  nicht gesichert, wenn er für sich selbst

  • einen Anspruch auf Leistungen hat zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
  • der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
  • der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder
  • entsprechende Leistungen nach SGB VIII oder
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer

  • Kindergeld,
  • Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld
  • Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung
  • das Arbeitslosengeld I
  • Stipendien
  • Leistungen nach dem BAföG
  • nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung (AFBG)
  • nach dem SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt (Förderung der Berufsausbildung)

bezieht.

Darüber hinaus setzt die Lebensunterhaltssicherung des Ausländers voraus, dass er seine Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfüllen kann.

Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend sein.

Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen gesichert werden. Diese muss aber seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten können.

Freiwillige Leistungen Dritter sind demgegenüber mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken behaftet und werden daher von der Ausländerbehörde besonders kritisch geprüft. Das sind z.B.:

  • ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder
  • eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.