Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

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Einsichtsrecht der Angehörigen bzw. Erben in die Krankenunterlagen des verstorbenen Patienten

Es kommt oft vor, dass die Krankenhäuser bzw. niedergelassenen Ärzte die Einsicht in die Patientenakte des verstorbenen Patienten unter der Berufung auf ihre Schweigepflicht verweigern. Dann stellt sich dann für die Angehörige bzw. Erben des Verstorbenen die Frage, ob die Ärzte zur Gewährung der Einsicht verpflichtet sind. Zu der Frage des Einsichtsrechts der Angehörigen bzw. Erben in die Krankenunterlagen des verstorbenen Patienten hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1983 Stellung genommen. Seitdem hat sich nichts geändert. Es gilt Folgendes:

Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus und auch gegenüber den hinterbliebenen nahen Angehörigen bzw. Erben. Das bedeutet, dass der Arzt auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern kann und muss, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Es wird allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. Bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Einsicht in die Krankenunterlagen eines Verstorbenen müssen die Erben oder Angehörigen konkret die Umstände darlegen, aus denen sie ihr besonderes Interesse an der Einsicht in die Patientenakte des verstorbenen Patienten herleiten. Dann muss der Arzt darlegen, dass und unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht.

Der Fall: Einsichtsrechts der Angehörigen bzw Erben in die Krankenpapiere des verstorbenen Patienten

BGH , Urteil vom 31.05.1983, Aktenzeichen:VI ZR 259/81
Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind die Witwe und die Töchter des R P., der in den Jahren 1975 und 1976 wiederholt stationär in der chirurgischen Klinik der beklagten Universität behandelt wurde und dort am 25. September 1976 verstorben ist. Sie verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen der Klinik. Die Klägerinnen haben den Chirurgen Dr. N., der in F. ein Institut für Kunstfehlerforschung betreibt, mit der Feststellung der Todesursache beauftragt. Dieser bat die chirurgische Klinik der Beklagten unter dem 29. Dezember 1979 um kurze Überlassung der Behandlungsunterlagen zur Einsicht. Da die Beklagte die Übersendung wiederholt ablehnte, erhoben die Klägerinnen als Erben des Verstorbenen unter dem 31. März 1980 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenunterlagen über P. an Dr. N. zur Einsicht herauszugeben, hilfsweise den Klägerinnen oder einem von ihnen Beauftragten Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

Das Landgericht hat unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Klagabweisung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht zwar zutreffend davon aus, dass dem Patienten selbst in der Regel ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zusteht, ohne dass er insoweit ein besonderes Interesse darlegen müsste. Der Einsichtsanspruch hat auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Übergang auf die Erben in Frage kommt (§ 1922 BGB). Dabei ist aber die Schweigepflicht des Arztes zu beachten. Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Wie schon zu Lebzeiten, gilt die Schweigepflicht nach dem Tode an sich auch gegenüber den hinterbliebenen nahen Angehörigen, auch soweit ein Auskunftsanspruch an sich auf sie übergegangen wäre. Ihnen kann kein Entbindungsrecht zugestanden werden, da sonst die Schweigepflicht ihnen gegenüber unterlaufen würde. Etwas anderes kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass diesen Angehörigen dann, wenn der Arzt rechtswidrig seine Schweigepflicht verletzt, ein Antragsrecht zustehen kann (§ 205 Abs. 2 StGB); denn insoweit geht es nicht darum, das Geheimnis zu durchbrechen, sondern darum, seine Durchbrechung zu verhindern oder zu ahnden.

Das bedeutet, dass der Arzt auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern kann und muss, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Das kann grundsätzlich auch gelten, soweit ein Einsichtsrecht, das zunächst dem Verstorbenen zugestanden hatte, wegen seiner vermögensrechtlichen Komponente an sich dem Erben zufallen konnte. Der Schutz des vom Verstorbenen dem Arzt entgegengebrachten Vertrauens muss im Zweifel den Vorrang behalten. Daher kann dem Erben ein Einsichtsrecht nur zustehen, soweit dies nicht dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widerspricht. Der Anspruch würde sonst durch den Rechtsübergang in seinem Inhalt zweckwidrig verändert.

Das Problem, das im wesentlichen erst durch die neue Rechtsprechung bezüglich des Einsichtsrechts des Patienten entstanden ist und das deshalb in Rechtsprechung und Schrifttum in dieser Form, soweit ersichtlich, kaum erörtert wurde, läßt sich allerdings nicht dahin lösen, dass, soweit eine positive Willensäußerung des Verstorbenen nicht feststeht, der Arzt den Erben bzw. Angehörigen die Einsicht in Unterlagen immer versagen dürfe und müsse. Ausgangspunkt der Beurteilung muss hier vielmehr der Bestand des ggf. auch in gewissem Umfange übergangsfähigen vertraglichen Einsichtsrecht des Patienten bleiben. Auch über die bei der Erbfolge allein wesentlichen vermögensrechtlichen Belange hinaus muss insbesondere aus dem Antragsrecht gem. § 205 Abs. 2 StGB die Auffassung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Angehörigen auch ein Recht zur Wahrung nachwirkender Persönlichkeitsbelange des Verstorbenen zustehen kann und deshalb die treuhänderische Nachfolge solcher Angehöriger in Auskunftsansprüche auch außerhalb des Vermögensbereichs in Frage kommt (vgl. dazu etwa auch § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB). Damit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die betreffenden Angehörigen ohne Rücksicht auf eine Erbenstellung das Einsichtsrecht des Verstorbenen auch insoweit in Anspruch nehmen dürfen, als es darum geht, einen für dessen Tod Verantwortlichen der verwirkten Strafe zuzuführen.

Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. In Fällen von der Art des vorliegenden wird es nun allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. Der Arzt wird dabei insbesondere darauf abzustellen haben, welche Geheimhaltungswünsche dem Verstorbenen angesichts der nunmehrigen, durch sein Ableben veränderten Sachlage unterstellt werden müssen. Bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Einsicht in die Krankenunterlagen eines Verstorbenen muss den Erben oder Angehörigen die konkrete Darlegung der Umstände zugemutet werden, aus denen sie ihr besonderes Interesse herleiten.

Gewissensentscheidung des Arztes hinsichtlich der Offenlegung der Unterlagen gegenüber den Angehörigen wird all diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Diese Entscheidung ist ihrer Natur nach an sich aber nicht justiziabel, d. h. einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich, weil diese von vornherein die Preisgabe des möglicherweise schutzbedürftigen Geheimnisses bedingen würde, kann an diesem Grundsatz nichts ändern. Demnach ist in der Frage des Einsichtsrechts allerdings der darauf in Anspruch genommene Arzt gewissermaßen selbst die letzte Instanz. Die damit verbundene Missbrauchsgefahr muss wegen des hohen Stellenwertes, der dem Vertrauensschutz zukommt, grundsätzlich hingenommen werden.

Immerhin aber muss dem Arzt die Darlegung zugemutet werden, dass und unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht. Er wird also etwa zu erklären haben, dass bei einem jedenfalls nicht auszuschließenden Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen gegenüber den Hinterbliebenen bzw. Erben der Inhalt der Unterlagen nichts ergeben kann, was dem Anliegen der die Einsicht Begehrenden dienlich wäre, dass die (ggf. volle) Einsicht in die Krankenunterlagen den Hinterbliebenen Erkenntnisse vermitteln müsste, die der Verstorbene ihnen vermutlich vorenthalten wollte oder dass ein Wille des Verstorbenen zur Geheimhaltung auch gegenüber den Hinterbliebenen positiv geäußert worden ist. Jedenfalls muß der Arzt darlegen, dass sich seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützt. Die Substantiierung dieser Verweigerungsgründe durch den Arzt darf allerdings immer nur in diesem allgemeinen Rahmen verlangt werden. Sie ist nie in einem Umfang geschuldet, die die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis gerade doch unterlaufen würde (vgl. dazu BGHZ 85, 339, 345). Daß dies eine haftungsrechtliche Sanktion unbefugter Verweigerung evtl. verhindert, soweit die Sachlage nicht auf andere Weise – etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – offenbart wird, ändert daran nichts.

Bislang jedenfalls hat die Beklagte eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Ihre bisherigen Ausführungen dahin, dass die Einsicht aus "grundsätzlichen" Erwägungen verweigert werde, obwohl man nichts zu verschweigen habe, und die oben erwähnte Verwahrung gegen eine prozessuale Ausforschung lassen vielmehr eher vermuten, dass sich die Beklagte auf berechtigte, aus der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht herzuleitende Bedenken nicht beruft; doch kann dies nicht schon zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils führen, weil die Beklagte angesichts des damals noch geltenden Standes der Rechtsprechung glauben konnte, sich auf eine "Verteidigung im Vorfeld" beschränken zu dürfen. Die Beklagte wird daher Gelegenheit haben müssen, sich auf etwaige, aus der ärztlichen Schweigepflicht herzuleitende Weigerungsgründe zu berufen. Das wird allerdings, da es sich insoweit um eine ärztliche Entscheidung handelt, die verantwortliche Stellungnahme eines nunmehr in der Klinik der Beklagten hierfür zuständigen Arztes erfordern, die bisher nicht ersichtlich ist.

Zur Nachholung der Prüfung des Klaganspruches unter den hier vorgezeichneten Gesichtspunkten war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.