BGH Urteil vom 23.11.1982
Einsichtsrecht des Patienten in ärztliche Aufzeichnungen
Zur Frage der Einsicht in die Patientenakte des verstorbenen Patienten lesen Sie
hierDer Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc) betreffen.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger, welcher sich wegen einer Nervenerkrankung mit Lähmungserscheinungen in stationärer Behandlung befand, wurde am 18. Mai 1976 in die Neurochirurgische Klinik des Zentralkrankenhauses ... überwiesen, dessen Träger die beklagte Stadtgemeinde ist. Dort wurde er am 25. Mai 1976 im Bereich der Halswirbelsäule operiert. Die Operation sollte das durch Einengung des Halswirbelkanals beeinträchtigte Cervicalmark entlasten und so einen fortschreitenden Lähmungsprozeß anhalten. In der postoperativen Phase traten beim Kläger schwere Komplikationen auf, vor allem eine Verstärkung der Lähmungserscheinungen. Der vorher noch gehfähig gewesene Kläger mußte weiterhin stationär behandelt werden und ist seitdem pflegebedürftig. Der Kläger möchte die Frage eines Behandlungsfehlers prüfen. Er hat deshalb von der Beklagten Auskunft über Operationsverlauf und Behandlungsmaßnahmen verlangt, ferner Gewährung der Einsicht in die Behandlungsunterlagen durch seinen nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten, hilfsweise durch einen vom Kläger zu benennenden Arzt. Der Senat ist aber der Auffassung, daß sich der Arzt dem ernstlichen Verlangen des Patienten nicht widersetzen darf, in die objektiven Feststellungen über seine körperliche Befindlichkeit und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der ihm zuteil gewordenen Behandlung Einsicht zu erlangen. Im letzteren Punkt kommen vor allem etwa die Medikation sowie der Verlauf und das Ergebnis von Operationen in Frage. Dieser zusätzliche Vertragsanspruch ergibt sich schon aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen . Aus dieser Sicht erscheint es im Regelfall nicht tragbar, daß dem Patienten gegen seinen ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch persönliche Fakten vorenthalten werden, die in seinem Auftrag (das gilt im Ergebnis nicht weniger für sog. Kassenpatienten) und in seinem Interesse vom Arzt nur im Rahmen des zwischen Arzt und Patient notwendigen besonderen Vertrauensverhältnisses erhoben worden sind und erhoben werden konnten.
Herausgabe von Original-Röntgenaufnahmen an den anwaltlichen Vertreter des Patienten



