Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Augsburger Str. 16 82110 Germering Tel.: 08924401276

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Haftung aus Aufklärungsfehler

Allgemein:

 

Die Haftung wegen Aufklärungsmängeln bildet neben der Haftung wegen Behandlungsfehler die zweite Säule des Arzthaftungsrechts. Ist die Aufklärung unterblieben oder unvollständig, wird die Einwilligung des Patienten unwirksam. Eine ärztliche Eingriff stellt ohne Einwilligung des Patienten eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Der durch die Behandlung verursachte Körperschaden bildet den Gegenstand des Anspruchs.

Umfang der Aufklärung:

  • Art der Krankheit,
  • den Schweregrad und den Verlauf des Eingriffs,
  • Risiken und mögliche Nebenwirkungen ,
  • die Mortalitätsrate,
  • Funktionsbeeinträchtigungen wichtiger Organe,
  • Impotenz,
  • Störungen des Bewegungsapparats,
  • Dauerschmerzen,
  • körperliche Verunstaltungen (Narben).

Aufklärung vor Operation:

  • keine Aufklärung über allgemeine Operationsrisiken (wie Wundinfektion, Narbenbrüchen oder Embolien)
  • keine Aufklärung über völlig ungewöhnliche – mithin unvorhersehbare und nicht spezifische – psychische Folgen

Aufklärungspflicht über ein Mißerfolgsrisiko:

Dem Patienten darf nicht verschwiegen werden, daß es im Ergebnis sogar zu einer Verschlechterung seines Zustands kommen kann. Z.B. vor einer Hüftgelenksoperation ist ein Hinweis geboten, daß der Patient danach sogar noch größere Schmerzen verspüren kann. Empfiehlt der Zahnarzt eine umfassende prothetische Versorgung durch Überkronung von elf Zähnen zur Linderung von Kiefergelenkschmerzen, hat er die Patienten über das Risiko eines Fehlschlags und die Fortdauer der Schmerzen zu unterrichten.

Keine Verharmlosung:

Zwar müssen dem Patienten nicht Prozentzahlen mitgeteilt werden, mit welcher Häufigkeit sich ein mit einem Eingriff verbundenes Risiko manifestiert. Der Patient bedarf aber, soll er sein Selbstbestimmungsrecht wirksam wahrnehmen, einer zumindest ungefähren Vorstellung von der Risikohöhe. Deshalb verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht, sofern er ein relativ häufig auftretende Operationsrisiko als vernachlässigbare Größe verharmlost.

Zusammenwirken mehrerer Ärzte:

Wirken Ärzte verschiedener Gebietsbezeichnung zusammen, so ist für jeden Teil der Behandlung eine gesonderte Aufklärung zu erteilen. Der Chirurg hat z.B. über die Operation, der Anästhesist über die Narkose aufzuklären. Für die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet jeder selbst. Der Anästhesist, der den Patienten über die Risiken der Narkose informiert hat, ist nicht für eine Aufklärungspflichtverletzung des Chirurgen, der dem Patient Gefahren des Eingriffs verschweigt, haftbar.

Ausländer:

Der Arzt hat sich zu vergewissern, ob ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Patient die Aufklärung verstanden hat (ggf. mit einem Dolmetscher)

Zeitpunkt der Aufklärung:

Abgesehen von Notfällen muß die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient das Für und Wider des Eingriffs abwägen kann.

  • Stationäre Eingriffe: Idealerweise sollte die Aufklärung bereits erfolgen, wenn der Arzt zum operativen Eingriff rät und mit dem Patienten einen Operationstermin vereinbart, spätestens im Verlaufe des Vortags genügen, aber nicht erst am Vorabend
  • Ambulante Eingriffe. Bei größeren ambulanten Operationen mit beträchtlichen Risiken gilt dasselbe wie bei stationären Eingriffen. Bei normalen ambulanten Eingriffen reicht  aus, wenn die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt. Bei einer Routineimpfung gegen Kinderlähmung genügt eine Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff.

Operationserweiterung:

Der Arzt hat seinen Patient vorab aufzuklären, wenn die Möglichkeit einer Operationserweiterung oder der Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht gezogen werden muß. Hat der Arzt die Aufklärung über absehbare Varianten versäumt, muß er die Operation abbrechen und die Einwilligung des Patienten herbeiführen.

Aufklärungsadressat :

  • der behandlungsbedürftige Patient
  • bei minderjährigen oder willensunfähigen Patienten: deren gesetzliche Vertreter zu erteilen. In Eil- und Notfällen genügt die Zustimmung des erreichbaren Elternteils. In sonstigen Fällen  hat der BGH folgende Grundsätze entwickelt:
  • Handelt es sich um einen Routineeingriff, ist typischerweise davon auszugehen, daß der mit dem Kind bei dem Arzt oder dem Krankenhaus vorsprechende Elternteil aufgrund einer allgemeinen Funktionsteilung zwischen den Eltern ermächtigt ist, für den Abwesenden die erforderliche Einwilligung nach Beratung durch den Arzt zuerteilen. Der Arzt darf auf eine solche Ermächtigung vertrauen, solange ihm keine gegenteiligen Umstände bekannt sind. Zur Einwilligung in eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung gegen Kinderlähmung genügt die Aufklärung des erschienenen Elternteils.
  • Geht es um Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, wird sich der Arzt vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Genehmigung des anderen hat. Er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, wird auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen.
  • Handelt es sich um schwierige und weitgreifende Entscheidungen (etwa Operation am Herzen des Kindes), die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, hat sich der Arzt Gewißheit zu verschaffen, daß der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist.

Beweislast:

Grundsatz. Stets hat der Arzt nachzuweisen, die von ihm geschuldete Aufklärung vollständig erbracht zu haben. Schriftliche Aufzeichnungen durch den Arzt im Krankenblatt sind nützlich und dringend zu empfehlen.  Unterschrift des Patienten auf dem Aufklärungsformular hat einen  Indizwert für die efolgte Aufklärung. Jedoch entfällt der Indizwert, wenn das Formular „Lähmungen“ erwähnt, nach Darstellung des Patienten nur von kurzzeitigen Lähmungen die Rede war, sich aber dauerhafte Lähmungen verwirklicht haben (Verharmlosung der Risiken).

Behauptet der Patient, das von ihm unterzeichnete Formular sei nachträglich von dem Arzt handschriftlich ergänzt worden, trägt er für diesen auf eine Urkundenfälschung hinauslaufenden Vorwurf die Beweislast.

Hypothetische Einwilligung:

Im Arzthaftungsprozess beruft sich oft der Arzt darauf, dass der Patient  bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs seine Einwilligung erteilen würde.  Den Arzt trifft dann die Behauptungs- und Beweislast dafür, aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er – wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Das erfolgt im Prozess in 3 Schritten:

  • Zunächst hat der Arzt vorzutragen, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Einwilligung sein Einverständnis erklärt hätte.
  • Dann obliegt dem Patient die Darlegung, daß er durch die Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Er muss nur darlegen, daß ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht; er braucht nicht etwa darzulegen, wie er sich tatsächlich entschieden hätte.

Es kommt nicht darauf an, wie sich ein vernünftiger Patient verhalten hätte!!!

  • Kann der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel machen, so hat der Arzt den Nachweis einer hypothetischen Einwilligung zu führen.

 

Haftungsbegrenzung

Problematisch ist, wenn eine Aufklärung versäumt wurde, sich aber nicht das aufklärungspflichtige, sondern ein anderes keiner Aufklärung bedürftiges Risiko verwirklicht hat

  • Grundsatz: Haftung für alle Schadensfolgen. Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff kann nur insgesamt erteilt oder verweigert werden. Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, daß Aufklärungsdefizite den Eingriff als solchen rechtswidrig machen und der Arzt deshalb, gleich ob sich ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht, für alle Schadensfolgen der Behandlung haftet.
  • Ausnahme. Die Zurechnung entfällt ausnahmsweise, wenn der innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Zielrichtung der verletzten Aufklärungspflicht fehlt. Das ist lediglich bei der Nichtaufklärung über leichtere Schadensfolgen der Fall. Dagegen nicht bei der unterbliebenen  Grundaufklärung( d.h. über Art und Schweregrad des Eingriffs).

Arten der Aufklärung

Man unterscheidet zwischen Risikoaufklärung, Verlaufsaufklärung, Aufklärung über Behandlungsalternativen.

  • Risikoaufklärung:

Die Risikoaufklärung beinhaltet die Aufklärung über:

  • Schadensrisiken ( Komplikationen und schädliche Nebenfolgen) , die auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und fehlerfreier ärztlicher Behandlung nicht immer vermeidbar sind.

Inhalt der Aufklärung( Risikoaufklärung):

Die Aufklärungspflicht bestimmt sich nicht danach, ob das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und die künftige Lebensführung des Patienten besonders belastet.

Art und Umfang der Aufklärung ( Risikoaufklärung):

  • Stets ist der Patient über alle spezifischen Risiken, deren Verwirklichung sich als schwerwiegend erweist, aufzuklären.
  • Bei fehlender vitaler Indikation ist der Patient neben den spezifischen auch über nicht ganz seltene andere Risiken aufzuklären.
  • Im Falle vitaler Indikation ist dem Patient eine allgemeine Vorstellung über die Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken zu vermitteln.
  • Verlaufsaufklärung:

Die Verlaufsaufklärung ist die Aufklärung über die voraussichtlichen Folgen der Behandlung :

  • wie seine Krankheit verläuft, wenn der Patient den Eingriff verweigert.
  • Aufklärung über Behandlungsalternativen

Der Arzt ist  in der Wahl seiner Behandlungsmethode frei. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erst geboten, wenn damit unterschiedliche Belastungen, Risiken und Erfolgsaussichten verbunden sind. Unter mehreren gleichwertigen Behandlungsmethoden kann der Arzt diejenige wählen, in der er am besten geübt ist.

nicht geboten ist z.B.eine Aufklärung über Behandlungsalternativen

  • über neue diagnostische oder therapeutische Verfahren, die sich noch in der Erprobung befinden und nur in wenigen Großkliniken zur Verfügung stehen.

geboten ist z.B.eine Aufklärung über Behandlungsalternativen

  • wenn mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu unterschiedlichen Belastungen führen oder unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen bieten.
  • wenn eine Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren erfolgloser Vorschaltung indiziert ist (bedingte (relative) Operationsindikation)

Der Patient  muss selbst entscheiden, was er an Belastungen und Gefahren im Blick auf die unterschiedlichen Erfolgsaussichten auf sich nehmen will!!! Die Entscheidung braucht auch nicht nachvollziehbar zu sein.

 

Entbehrlichkeit einer Aufklärung:

  • wenn der Patient bereits von anderer Seite die gebotene Aufklärung erfahren hat (z.B. durch den einweisenden Arzt oder bereits bei einem früheren gleichartigen Eingriff)
  • bei beruflicher Vorkenntnisse des Patienten )z.B. eine Nachtschwester braucht nicht über das allgemeine Infektionsrisiko aufgeklärt zu werden.
  • wenn sich der Patient von sich aus zur Vornahme des Eingriffs wieder in der Klinik einfindet, nachdem er  nach Aufklärung den Eingriff verweigert hat
  • beim Aufklärungsverzicht (  der Patient überlässt alles vertrauensvoll seinem Arzt überläßt oder  keine Beunruhigung über die Einzelheiten einer Gefahr wünscht. Der  eines Verzichts ist aber nur dann gültig, wenn sich der Patient der Tragweite des Eingriffs bewußt ist.  Zu seiner eigenen Sicherheit sollte der Arzt den Verzicht dokumentieren.
  • Therapeutisches Privileg. Nach der Rechtsprechung kann in Extremfällen einer ernstlichen Gefährdung von Leib und Gesundheit von einer Aufklärung Abstand genommen werden . Bei Krebs ist die Aufklärung grundsätzlich notwendig. Aber falls eine weitere Behandlung keinen Erfolg verspricht, muß der Arzt den Patienten nicht mit dem Befund eines unheilbaren Leidens konfrontieren.