Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Augsburger Str. 16 82110 Germering Tel.: 08924401276

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Haftung aus Behandlungsfehler

Im Falle eines Behandlungsfehlers kommt eine vertragliche wie auch deliktische Haftung in Betracht.

Mißerfolg ist kein Beweis für schlechte Behandlungsqualität.

Nachstehende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Behandlungsfehler: Verstoß gegen ärztlichen Standard. Die Sorgfaltspflichten des Arztes bestimmen sich nach dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. Der Arzt muß die Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. Der Facharztstandard ist höher als der Standard eines Allgemeinmediziners.  Erst in wenigen Spezialkliniken erprobte Methoden der Diagnose und Therapie bestimmen nicht den ärztlichen Standard. Ebenso kann nicht die neueste und modernste apparative Technik verlangt werden. Auch nach Durchsetzung einer neuen Methode oder neuer medizinischer Geräte kann eine gewisse Karenzzeit bis zur Anwendung hinnehmbar sein.
  • Gesundheitsverletzung
  • Kausalität: Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden

Arten von Behandlungsfehlern

Therapiewahl:

Die Therapiewahl ist grundsätzlich Sache des Arztes. Bei gleichen Risiken ist der Therapie mit den besseren Heilungschancen, bei gleichen Heilungschancen der Therapie mit den geringeren Risiken der Vorzug zu geben.Bieten Therapien unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten, muß der Patent darüber aufgeklärt werden und selbst über eine bestimmte Therapieart entscheiden.

Überweisung:

  • Pflichten des hinzugezogenen Arztes

Konstellation: der Hausarzt oder niedergelassene Facharzt stellen beim Patienten eine bestimmte Diagnose fest und überweisen ihn in die Fachklinik

De Klinikarzt ist  ist grundsätzlich nicht zu umfassender Beratung, sondern zur Erbringung einer einzelnen Leistung entsprechend der Überweisung verpflichtet. Er hat aber  zu prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung ärztlich sinnvoll ist, den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist, ob also der Auftrag von dem überweisenden Arzt richtig gestellt ist und dem Krankheitsbild entspricht. Etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose hat er nachzugehen und darf sie nicht auf sich beruhen lassen. Mögliche Alternativen:  entweder mit Einwilligung des überweisenden Arztes die notwendige Abklärung selbst vorzunehmen oder den überweisenden Arzt in einem Arztbrief von seinem Verdacht zu verständigen.

  • Pflichten des Hausarztes nach Rücküberweisung.

Der Hausarzt darf sich darauf verlassen, daß die Klinikärzte seinen Patienten richtig behandelt und beraten haben , weil er auf deren bessere Sachkunde und größere Erfahrung vertrauen darf. Der Hausarzt darf die Untersuchungsergebnisse des hinzugezogenen Arztes jedoch nicht kritiklos übernehmen.

Vertikale Arbeitsteilung:

Die vertikale Arbeitsteilung bedeutet das Zusammenwirken der im selben Fachgebiet eingesetzten Ärzte und Pflegekräfte. Die Grund - und Behandlungspflege fällt in den Aufgabenbereich der Pflegekräfte und nicht des Arztes. Eine Behandlungspflege erfolgt aber auf ärztliche Anordnung. Darum bildet das Unterlassen aus ärztlicher Sicht gebotener Pflegemaßnahmen einen Behandlungsfehler.

 

Zeitliche Nachfolge in der Behandlung:

Im Falle zeitlich nachfolgender Behandlung durch verschiedene Ärzte ist vom Grundsatz der jeweiligen persönlichen Verantwortung auszugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob im Fall zeitlich aufeinander folgender Behandlung der erstbehandelnde Arzt, dem selbst ein Behandlungsfehler anzulasten ist, für Versäumnisse des zweitbehandelnden einzustehen hat.

  • Grundsatz: der erstbehandelnde Arzt haftet grundsätzlich auch für Fehler des nachbehandelnden Kollegen.
  • Ausnahme 1:der Fehler des erstbehandelnden Arztes nicht mehr auswirkt, weil er sich nicht mehr aktualisierte, sondern im Bereich des möglichen stecken geblieben ist. Eröffnet ein Zahnarzt bei der Extraktion eines Zahnes behandlungsfehlerhaft die Kieferhöhle des Patienten, ohne daß bei der nachfolgenden Fertigung eines Provisoriums Abformmasse eindringt, können ihm die Folgen einer ärztlich nicht indizierten Nachbehandlung durch einen Zahntechniker, bei der Abformmasse in den Kiefer eindringt, nicht zugerechnet werden.
  • Ausnahme 2:Grober Fehler des nachbehandelnden Arztes.

Therapeutische Sicherheitsaufklärung:

Die therapeutische Sicherheitsaufklärung bedeutet die  Beratung und Aufklärung des Patienten im Interesse des Behandlungserfolges gemeint. Sie unterscheidet sich von der Eingriffsaufklärung.

  • Dringlichkeit einer Behandlung. Die Ablehnung eines Patienten, eine Untersuchung durchführen zu lassen, ist nur beachtlich, wenn der Patient über ihre Dringlichkeit aufgeklärt ist.

Bedarf es z.B.einer umgehenden Korrekturoperation, ist der Patient, der vor Mitteilung des Untersuchungsergebnisses die Klinik verläßt, einzubestellen, um ihm die Notwendigkeit des Eingriffs vor Augen zu führen.

  • Nachsorge: Aufklärung über die notwendigen Verhaltensmaßregeln wie auch etwaige Gefahrennach der Behandlung.
  • Medikation: Aufklärung über über Dosis, Nebenwirkungen, wie Unverträglichkeiten eines Medikaments zu informieren. Der Arzt darf sich dabei auf den Inhalt der Packungsbeilage eines Medikaments verlassen.

Beweislast. Grundsätzlich hat der Patient zu beweisen, daß er über die Dringlichkeit einer Behandlung nicht unterrichtet wurde. Darin liegt der Unterschied zur Eingriffsaufklärung.

Fehlgeschlagene Sterilisation, Nichterkennung einer genetischen Schädigung, fehlerhafter Schwangerschaftsabbruch:

Unterläuft dem dem Arzt dabei ein Fehler, kann er auf Schadensersatz wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern durch das Kind in Anspruch genommen werden. Hier geht es weiter

Grober Behandlungsfehler: hier