Aufenthaltserlaubnis
Gesetzliche Definition:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz)
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Je nach dem Aufenthaltszweck ergeben sich der Anspruch auf einen Familiennachzug, eine Erwerbstätigkeit oder auf einen Zugang zu sozialen Leistungen. Welcher Aufenthaltszweck gegeben ist, ist aus dem Aufenthaltstitel im Ausweis ersichtlich.
Es gibt Aufenthalte
- zum Zweck der Ausbildung
- zum Zweck der Erwerbstätigkeit incl. selbständige Tätigkeit
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( z.B. Asyl oder Genfer Flüchtlingskonvention
- aus familiären Gründen (Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern: Ehegatte, Kinder, Elternteil)
Ein Aufenthaltstitel kann nach § 7 Absatz 1 Satz 3 auch zu einem anderen, im Aufenthaltsgesetz nicht genannten Zweck erteilt werden, z.B., wenn jemand sich in Deutschland niederlassen mochte, um hier von seinem Vermogen zu leben.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Vorschriften wie für ihre Erteilung. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend . Jede Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäsen Teilnahme an einem Integrationskurs ist bei der Verlängerung zu berücksichtigen.



