Der Mißerfolg der Behandlung kann sich zum einen aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus ergeben und zum anderen durch den Krankenhausbetrieb gesetzt werden.
Fehler aus Krankenhaussphäre haben die Beweislastumkehr für die Frage eines Behandlungsfehlers zu Folge. Das sind:
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Hygiene
Verunreinigungen des zur Desinfektion verwendeten Alkohols hat der Klinikträger auszuschließen, wenn die schädliche Beimengung nur im Krankenhausbereich erfolgt sein kann. Auch die vermeidbare Keimübertragung durch ein Mitglied des Operationsteams ist dem der Beweislastumkehr zugänglichen Bereich des Krankenhausbetriebs zuzurechnen. Der Krankenhausträger trägt Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken bei einemSpritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin.
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Lagerungsschäden
Die Beweislast, daß ein Patient sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert und daß dies von den Operateuren kontrolliert worden ist, obliegt dem Krankenhausträger und den verantwortlichen Ärzten.
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Funktionstüchtigkeit der Geräte
Die Gewährleistung technischer Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung gehört zu den voll beherrschbaren Nebenpflichten und ist vom Krankenhaus zu beweisen.
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Pflegedienst
Die auf der Krankenstation an den Patienten vorgenommenen Bewegungs- und Transportmaßnahmen müssen in einer Weise bewerkstelligt werden, daß ein Sturz des Patienten ausgeschlossen ist. Diese Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Es ist beim Sturz des Patienten (etwa aus einem Duschstuhl oder von einer Krankenliege) die Sache des Krankenhausträgers,das fehlende Verschulden zu beweisen.
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Anfängeroperation
Die Übertragung einer selbständig auszuführenden Operation auf einen dafür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt stellt einen Behandlungsfehler dar, der im Falle einer Gesundheitsschädigung des Patienten infolge der Operation Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger und die für die Zuteilung der Operation verantwortlichen Ärzte sowie gegen den operierenden Arzt selbst wegen eines Übernahmeverschuldens auslösen kann. Der Krankenhausträger und die für den Einsatz des Anfängers verantwortlichen Ärzte tragen die Darlegungs- und Beweislast, daß der eingetretene Schaden nicht auf der fehlenden Übung und Erfahrung beruht.
Beim Einsatz eines Anfängers umfaßt die Beweiserleichterung neben dem Behandlungsfehler auch die Kausalität. In den übrigen Fallgruppen erstreckt sich die Beweiserleichterung grundsätzlich nur auf den Nachweis des Behandlungsfehlers. Für den Kausalitätsnachweis kommt aber ausnahmsweise eine Beweislastumkehr, wenn grobe Behandlungs- oder Organisationsfehler vorliegen.



