Transplantationswesen: u.a. Organtransplantation
Rechtliche Grundlagen
Das Transplantationsgesetz (TPG) ist seit 1. Dezember 1997 in Kraft. Es regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tode oder zu Lebzeiten gespendet werden. Das TPG sieht eine „erweiterte Zustimmungslösung“ vor: Der Wille des Verstorbenen zu Lebzeiten hat Vorrang. Ist er nicht dokumentiert oder bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen auf der Grundlage des mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Das Gewebegesetz regelt den Umgang mit menschlichen Zellen und Geweben wie Augenhornhäuten, Herzklappen, Haut, Knochen oder Stammzellen.
Das Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (TVG) regelt die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten
Transplantationsgesetz
Zweck
Der erfolgreichen medizinischen Entwicklung im Bereich des Transplantationswesens steht eine erschreckende Diskrepanz zwischen Organbedarf und verfügbaren Organen gegenüber. Die Tatsache, dass in Deutschland bei weniger Verstorbenen Organe entnommen werden als in europäischen Nachbarländern, belegt, dass das bei uns vorhandene Spendepotenzial nicht ausgeschöpft ist. Jedes Jahr sterben in Deutschland nahezu 1.000 Patienten auf der Warteliste und etwa 12.000 Patienten ertragen auf der Warteliste großes Leid. Das TPG will zur Spende von Organen und Geweben ermutigen, die auf Empfänger übertragen werden sollen, weil sie ohne diese Organe oder Gewebe im Regelfall nicht oder nicht mehr lange leben werden bzw. bei Gewebe eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist.
Entnahme beim toten Spender
Der Tod ist von zwei Ärzten unabhängig voneinander festzustellen nach den Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes von 1997 festzustellen. Diese Ärzte dürfen weder mit dem Explanteur noch mit dem Implanteur identisch sein, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Die Richtlinien sind für jeden Arzt verbindliches Berufsrecht.
Liegt weder eine Zustimmungserklärung noch ein Widerspruch zur Organspende vor, so hat der Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, den nächsten Angehörigen über das Vorliegen einer entsprechenden Erklärung zu befragen. Die Reihenfolge regelt § 4 TPG.
Entnahme beim lebenden Spender
§ 8 TPG regelt die Voraussetzungen für die Gewebeentnahme beim Lebenden. Sie kommt nur beim Volljährigen und einwilligungsfähigen Spender in Betracht, bei dem keine über das Risiko der Entnahmeoperation hinausgehende Gefährdung auftritt, die Übertragung des gespendeten Organs beim Empfänger (nach ärztlicher Beurteilung) geeignet ist, dessen Leben zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder ihre Beschwerden zu lindern, ein geeignetes Spenderorgan zum Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und ein Arzt den Eingriff vornimmt. Der Kreis der potenziellen Empfänger der Organe, die sich nicht wieder bilden können: Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten und Verlobte, eingetragene Lebenspartner und Personen, die dem Spender in besonderer Weise persönlich verbunden
Die „Überkreuz-Spende”
z.B. zwei Ehepaare, bei denen wechselseitig die biologischen Voraussetzungen gegeben sind, verpflichten sich, dass ein Partner dem Partner des anderen Paares als Organspender zur Verfügung steht (und umgekehrt). Das Problem ist hier das „Näheverhältniss” (s.o.).
Infrastruktur des Transplantationswesens in der Bundesrepublik Deutschland
Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm dürfen danach nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren transplantiert werden, nachdem sie durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der hierfür geltenden Regeln vermittelt worden sind.
Die Zuteilung der zur Transplantation zur Verfügung stehenden Organe erfolgt je nach Organ entsprechend der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht einer Transplantation.
Verbot des Organ- und Gewebehandels, § 17 TPG
Die bestehende Knappheit an Spenderorganen und Geweben übt einen starken Anreiz aus, diese Organe und Gewebe gegen Geld zu besorgen oder gegen Geld zur Verfügung zu stellen. Strafbar macht sich, wer mit einem Spenderorgan oder Gewebe Handel treibt, ein solches Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt. Bei Spendern oder Empfängern, deren Organe und Gewebe Gegenstand eines Organhandels waren, kann die Bestrafung entfallen oder die Strafe gemildert werden. Die Strafbarkeit nach tritt unabhängig vom Recht des Tatorts bei Deutschen ein, die strafbaren Organ- oder Gewebehandel nach § 17 TPG im Ausland begehen.



