Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Augsburger Str. 16 82110 Germering Tel.: 08924401276

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Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Die Rechtssprechung geht hinsichtlich der Funktion des Schmerzensgeldes von einer Doppelfunktion aus:

  • Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Opfer sowohl zum Ausgleich dea erlittenen Schadens
  • als auch seiner Genugtuung.

Beispiele:

Eine Schwangerschaft und die folgende Geburt eines Kindes sind als solche grundsätzlich keine Verletzung der Gesundheit und begründen daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. A

nders liegt die Sache allerdings dann, wenn eine gezielt zur Vermeidung einer Schwangerschaft durchgeführte Sterilisation der Frau oder aber auch des Mannes fehlschlägt und es daher zu einer ungewollten Schwangerschaft kommt.

Hingegen kann bei pflichtwidrig unterlassener Abtreibung bei Indikationen i.S.v. § 218a Abs. 2, 3 StGB lediglich wegen der zusätzlichen Schmerzen im Vergleich zu einer komplikationslosen Geburt ein Schmerzensgeldanspruch zugesprochen werden.

Ein Schmerzensgeld der Mutter für die psychische und physische Mehrbelastung bei der Geburt eines behinderten Kindes wird generell abgelehnt. 

Soweit in einer körperlichen Verunstaltung eine Minderung der Heiratsaussichten gesehen wird, kann dieser Umstand im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein.

Wie wird das Schmerzensgeld berechnet:

Richter benutzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Schmerzensgeldtabellen als eine Orientierungshilfe. In den letzten Jahren zeichnet sich bei der Entwicklung der Schmerzensgeldhöhen eine Tendenz zu – absolut gesehen – höheren Schmerzensgeldsummen ab. Anderseits sind die von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldbeiträge deutlich niedriger als z.B. in USA. Das ist auf jeden Fall zu beachten, um die teilweise Klageabweisung und damit das Kostenrisiko zu vermeiden.

Besonders bei Schwerstschäden spechen die Gerichte nun im Rahmen der Ausgleichsfunktion doch einen nicht nur symbolhaften Schmerzensgeldanspruch zu, z.B bei Geburtsschäden. In diesem Bereich werden teilweise recht hohe Beträge mit weiter steigender Tendenz zugesprochen. Bei Geburtsschäden aufgrund von Behandlungsfehlern, die zu schwersten Behinderungen und einem Leben ohne jede Möglichkeit zu geistiger und körperlicher Entwicklung führen, eine autonome Befriedigung elementarster körperlicher Bedürfnisse nicht zulassen, eine verbale Kommunikation sowie eine visuelle Kontaktaufnahme ausschließen, wurden Schmerzensgelder von 200.000 € bis zu 350.000 €,  teilweise sogar 500.000 €  zugebilligt.

Ein Anwalt kann Ihnen anhang der Schmerzensgeldtabellen und Schilderung des Vorganges das Schmerzensgeld ungefähr berechnen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

auf Seiten des Geschädigten:

  • das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, d.h. Art, Schwere sowie Dauer der Beeinträchtigungen, Leiden und Schmerzen. Das ist der entscheidende Maßstab für die Bemessung des Schmerzensgeldes.
  • ästhetische Beeinträchtigungen.
  • bestimmte Vorschädigungen, die zu einer deutlich erhöhten Belastung des Geschädigten führen (z.B. der Verlust eines Beines einen bereits Beinamputierten oder der Verlust eines Auges einen bereits Halbblinden)
  • außergewöhnlich negative Konsequenzen ( z.B.: Verlust bestimmter Sinne,  Konzentrations- Denk- und Gedächtnisschwäche, Minderung der Potenz,  Verlust der Orgasmus-, Zeugungs-  oder Gebärfähigkeit
  •  Ungewissheit über die weitere Entwicklung infolge der Schädigung  
  • das Alter : z.B.  bei älteren Menschen kann der Heilungsablauf erschwert sein)
  •  regelmäßig ausgeübte Freizeitbeschäftigung, die nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann
  •  eine deutliche Persönlichkeitsveränderung
  •  ein komplizierter und langwieriger Heilungsverlauf
  • ein ungewisser weiterer Verlauf der Beeinträchtigung

  auf Seiten des Schädigers:

  • der Grad des Verschuldens (bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln stellt der Grad des Verschuldens des Schädigers einen wichtigen Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgeldes dar). Bei ärztlichen Behandlungsfehlern hat das Vorliegen eines objektiv groben Behandlungsfehlers eine Indizwirkung für die subjektive Vorwerfbarkeit.
  • eine vom Schädiger oder seiner Versicherung zu vertretende Verzögerung der Schadensregulierung
  • die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schädigers
  • das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
  • eine familienrechtliche Beziehung zwischen dem Schädiger und dem Verletzten
  • ein zögerliches, nicht nachvollziehbares oder gar den Geschädigten gegenüber herabwürdigendes Verhalten des Schädigers (im Prozess)
  •  besondere Reue
Schmerzensgeldanspruch in Fällen, wenn der Schwerstgeschädigte alsbald nach dem schädigenden Ereignis verstirbt:
Auch wenn der Schwerstgeschädigte alsbald nach dem schädigenden Ereignis verstirbt, kommt ein Schmerzensgeld grundsätzlich in Betracht. Stellt die Körperverletzung hingegen keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung dar, da der Tod sofort oder nach kurzer Zeit eintritt, ohne dass der Verletzte sein Bewusstsein wieder erlangt, so ist es möglich, dass ein Ausgleich in Geld nicht erforderlich ist. Entscheidung dazu hier
Art der Entschädigung:
Das Schmerzensgeld wird zugesprochen als
eine einmalige Kapitalabfindung (enn keine oder lediglich solche Dauerfolgen im Raum stehen, die bereits überschaubar sind)
eine Rente (wenn die Beeinträchtigung schwer und von Dauer ist)
eine Kombination beider Varianten.
Ist der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden  übertragbar und vererblich?
ja, obwohl er dennoch höchstpersönlicher Natur ist.
Urteile: