Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
E-Mail

Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler

 
 

Die Rechtssprechung geht hinsichtlich der Funktion des Schmerzensgeldes wegen Behandlungsfehler von einer Doppelfunktion aus:

  • Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Opfer sowohl zum Ausgleich dea erlittenen Schadens
  • als auch seiner Genugtuung.

Beispiele:

 

Eine Schwangerschaft und die folgende Geburt eines Kindes sind als solche grundsätzlich keine Verletzung der Gesundheit und begründen daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

 

Anders liegt die Sache allerdings dann, wenn eine gezielt zur Vermeidung einer Schwangerschaft durchgeführte Sterilisation der Frau oder aber auch des Mannes fehlschlägt und es daher zu einer ungewollten Schwangerschaft kommt.

 

Hingegen kann bei pflichtwidrig unterlassener Abtreibung bei Indikationen i.S.v. § 218a Abs. 2, 3 StGB lediglich wegen der zusätzlichen Schmerzen im Vergleich zu einer komplikationslosen Geburt ein Schmerzensgeldanspruch zugesprochen werden.

 

Ein Schmerzensgeld der Mutter für die psychische und physische Mehrbelastung bei der Geburt eines behinderten Kindes wird generell abgelehnt. 

 

Soweit in einer körperlichen Verunstaltung eine Minderung der Heiratsaussichten gesehen wird, kann dieser Umstand im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein.

 

Eine Verletzung der Gesundheit ist nicht auf die Beeinträchtigung der Physis beschränkt, sondern schließt die Psyche ein.

 

Wie wird das Schmerzensgeld berechnet:

 

Richter benutzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Schmerzensgeldtabellen als eine Orientierungshilfe. In den letzten Jahren zeichnet sich bei der Entwicklung der Schmerzensgeldhöhen eine Tendenz zu – absolut gesehen – höheren Schmerzensgeldsummen ab. Anderseits sind die von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldbeiträge deutlich niedriger als z.B. in USA. Das ist auf jeden Fall zu beachten, um die teilweise Klageabweisung und damit das Kostenrisiko zu vermeiden.

Besonders bei Schwerstschäden spechen die Gerichte nun im Rahmen der Ausgleichsfunktion doch einen nicht nur symbolhaften Schmerzensgeldanspruch zu, z.B bei Geburtsschäden. In diesem Bereich werden teilweise recht hohe Beträge mit weiter steigender Tendenz zugesprochen. Bei Geburtsschäden aufgrund von Behandlungsfehlern, die zu schwersten Behinderungen und einem Leben ohne jede Möglichkeit zu geistiger und körperlicher Entwicklung führen, eine autonome Befriedigung elementarster körperlicher Bedürfnisse nicht zulassen, eine verbale Kommunikation sowie eine visuelle Kontaktaufnahme ausschließen, wurden Schmerzensgelder von 200.000 € bis zu 350.000 €,  teilweise sogar 600.000 €  zugebilligt.

Ein Anwalt kann Ihnen anhang der Schmerzensgeldtabellen und Schilderung des Vorganges das Schmerzensgeld ungefähr berechnen. Hier können Sie selbst nachschauen. 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

auf Seiten des Geschädigten:

  • das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, d.h. Art, Schwere sowie Dauer der Beeinträchtigungen, Leiden und Schmerzen. Das ist der entscheidende Maßstab für die Bemessung des Schmerzensgeldes.
  • ästhetische Beeinträchtigungen.
  • bestimmte Vorschädigungen, die zu einer deutlich erhöhten Belastung des Geschädigten führen (z.B. der Verlust eines Beines einen bereits Beinamputierten oder der Verlust eines Auges einen bereits Halbblinden)
  • außergewöhnlich negative Konsequenzen ( z.B.: Verlust bestimmter Sinne,  Konzentrations- Denk- und Gedächtnisschwäche, Minderung der Potenz,  Verlust der Orgasmus-, Zeugungs-  oder Gebärfähigkeit
  •  Ungewissheit über die weitere Entwicklung infolge der Schädigung  
  • das Alter : z.B.  bei älteren Menschen kann der Heilungsablauf erschwert sein)
  •  regelmäßig ausgeübte Freizeitbeschäftigung, die nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann
  •  eine deutliche Persönlichkeitsveränderung
  •  ein komplizierter und langwieriger Heilungsverlauf
  • ein ungewisser weiterer Verlauf der Beeinträchtigung

  auf Seiten des Schädigers:

  • der Grad des Verschuldens (bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln stellt der Grad des Verschuldens des Schädigers einen wichtigen Bemessungsfaktor für die Höhe des Schmerzensgeldes dar). Bei ärztlichen Behandlungsfehlern hat das Vorliegen eines objektiv groben Behandlungsfehlers eine Indizwirkung für die subjektive Vorwerfbarkeit.
  • eine vom Schädiger oder seiner Versicherung zu vertretende Verzögerung der Schadensregulierung
  • die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schädigers
  • das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
  • eine familienrechtliche Beziehung zwischen dem Schädiger und dem Verletzten
  • ein zögerliches, nicht nachvollziehbares oder gar den Geschädigten gegenüber herabwürdigendes Verhalten des Schädigers (im Prozess)
  •  besondere Reue
Schmerzensgeldanspruch wegen Behandlungsfehler in Fällen, wenn der Schwerstgeschädigte alsbald nach dem schädigenden Ereignis verstirbt:
Auch wenn der Schwerstgeschädigte alsbald nach dem schädigenden Ereignis verstirbt, kommt ein Schmerzensgeld grundsätzlich in Betracht. Stellt die Körperverletzung hingegen keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung dar, da der Tod sofort oder nach kurzer Zeit eintritt, ohne dass der Verletzte sein Bewusstsein wieder erlangt, so ist es möglich, dass ein Ausgleich in Geld nicht erforderlich ist. Die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Schmerzensgeldes wegen Behandlungsfehler beim Tod des Patienten  hier
Weitere Beispiele, die nicht nur das Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler, sondern auch wegen eines Verkehrsunfalls betreffen :

Gericht:OLG Frankfurt

Entscheidungsdatum:14.01.2003

Aktenzeichen:8 U 135/01

Litt eine Patientin nach einer beidseitigen subtotalen Schilddrüsenresektion an einem Stimmverlust infolge irreversibler Lähmung beider Stimmbandnerven, Atemnot bis hin zu Erstickungsanfällen, starker Verschleimung des Bronchialsystems und einer notwendig gewordenen Luftröhrenöffnung mit anschließendem Einsatz einer Sprechkanüle in die Luftröhre, musste sie sich insgesamt 8 weiteren stationären Krankenhausaufenthalten mit 7 operativen Nachbehandlungen unterziehen, wurde sie pflegebedürftig und waren die schweren Beeinträchtigungen zumindest mitursächlich für den knapp 4 Jahre später im Alter von 75 Jahren eingetretenen Tod der Patientin (unmittelbare Todesursache lt. Leichenschauschein Lungenembolien, Zustand nach Pneumonie und Nierenversagen), ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 DM angemessen.

Gericht:LG Bochum

Entscheidungsdatum:27.01.2010

Aktenzeichen:6 O 78/08, I-6 O 78/08

Unter umfassender Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint ein Schmerzensgeldanspruch der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von 20.000,00 € angemessen und gerechtfertigt.  Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer neben der schweren Schädigung der Verstorbenen durch die grob fehlerhafte Behandlung seitens des Beklagten zu 1), der in beträchtlichem Maße verantwortungslos gehandelt hat, aber auch berücksichtigen müssen, dass die Verstorbene bereits zehn Tage nach der Erstbehandlung verstorben ist. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert insoweit eine Gesamtbetrachtung der inmateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzung, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (vgl. BGH NJW 1998, 2741). Die Verstorbene hat unter teilweisen Verlust ihrer Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit noch zehn Tage im Koma verbracht. Angesichts der Schwere der durch die Verstorbenen erlittenen Verletzungen und des genannten Zeitraums zwischen Körperverletzung und Todeseintritt unter Einschluss der im Koma verbrachten Zeit ist das zugesprochene Schmerzensgeld unter Berücksichtigung aller den Schadensfall prägender Umstände angemessen , aber auch ausreichend.

Gericht:OLG Hamm

Entscheidungsdatum:08.02.2000

Aktenzeichen:9 U 183/99

Es kann offenbleiben, ob dem Sohn der Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zustand, der auf seine Erben hätte übergehen können. An einem solchen - ererbten - Schmerzensgeldanspruch bestehen deshalb Zweifel, weil M noch an der Unfallstelle - und zwar kurz nach dem Unfall - verstarb. Hinzukommt, daß sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ob er nach dem Unfall überhaupt noch einmal das Bewußtsein erlangte oder sonst die durch die Verletzungen eingetretenen Schmerzen und Beeinträchtigungen empfinden konnte.  Zu dieser Problematik hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall, den der Senat zu entscheiden hatte (vgl. Senat in NZV 1997, 233) in seinem Urteil vom 12.05.1988 (VI ZR 182/97 BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741 - folgendes ausgeführt: Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt nicht stets voraus, daß der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Vielmehr kann nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1992 - BGHZ 120, 1, 8/9 - in den schon erwähnten Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, daß die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist, wobei es freilich ein völliger Mangel an Empfindungsfähigkeit auch in solchen Fällen die Höhe des Schmerzensgeldes mindern kann. Besteht mithin in solchen Fällen die immaterielle Beeinträchtigung gerade darin, daß der Geschädigte mit ihr weiterleben muß, so stellt sich in Fällen der vorliegenden Art eine gänzlich anders gelagerte Frage. Es geht nämlich darum, ob der das Bewußtsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt. Dies wäre jedoch für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB vorauszusetzen, weil diese Vorschrift nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht. Deshalb kommt es in Fällen der vorliegenden Art darauf an, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlichen macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgreifender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und diese nach den konkreten Umständen des Falles insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, daß eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht faßt bar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet. b) 19 Der BGH hat offengelassen, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden war. Er hat es aber als nicht fernliegend bezeichnet, wenn von einem Schmerzensgeld völlig abgesehen worden wäre, weil die Verletzte nur noch eine Stunde nach dem Unfall gelebt und das Bewußtsein nicht wiedererlangt hatte. c) 20 Nach diesen Grundsätzen, die auch im vorliegenden Fall eingreifen, steht den Klägern - wenn überhaupt - kein über das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 1.000,00 DM hinausgehender Betrag zu. Zum einen muß schmerzensgeldmindernd die kurze Überlebensdauer berücksichtigt werden (vgl. BGH a.a.O.; BGH VersR 1976, 662). Zum anderen kann aus der Schwere der zum Tode führende Verletzung nicht abgeleitet werden, daß allein deshalb das Schmerzensgeld wegen der Zerstörung der Persönlichkeit nach objektiver Betrachtungsweise höher hätte ausfallen müssen. Der BGH hat in dem oben genannten Urteil vom 12.05.1998 (a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt, daß seine neue Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bei dauerndem Verlust der Empfindungsfähigkeit und des Bewußtseins (vgl. OLG München VersR 1998, 645; bestätigt durch Nichtannahmebeschluß vom 04.03.1997 - VI ZR 282/96; BGH VersR 1993, 585) in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden sei, weil das Schadensereignis zum Tode führt, während das bei einer Persönlichkeitszerstörung zuzuerkennende Schmerzensgeld seinen inneren Grund darin finde, daß der Geschädigte nach dem schädigenden Ereignisses unter objektiv schweren Beeinträchtigungen weiter leben muß. d) 21 Es kann hier auch offenbleiben, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes trotz der kurze Überlebensdauer im Verhältnis zu den allenfalls geringen Empfindungen deshalb von einem höheren Grundbetrag bei der Schmerzensgeldbemessung ausgegangen werden müsse, weil in der Tötung die denkbar weitestgehende Zerstörung der Persönlichkeit liege (vgl. dazu die Erwägungen von Lemcke in r+s 1996, 230). Denn soweit überhaupt eine abgrenzbare restliche Lebensdauer nach dem Unfall vorlag, war diese jedenfalls so gering, daß ein höherer Grundbetrag als 2.000,00 DM nicht in Frage kommt. Unter Berücksichtigung des genannten Mitverschulden von Markus bliebe kein den erstinstanzlich zuerkannten Betrag übersteigendes Schmerzensgeld.

Gericht:OLG Düsseldorf

Entscheidungsdatum:06.03.2006

Aktenzeichen:I-1 U 141/00

Erfolg hat das Rechtsmittel der Beklagten nur in dem Umfang, in welchem sie sich dagegen wenden, dass das Landgericht sie zur Zahlung eines als symbolisch bezeichneten Schmerzensgeldes auf der Rechtsgrundlage der §§ 823, 847 BGB an die Kläger verurteilt hat. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Verunglückte sei bereits 20 Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle verstorben, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Da er weder Schmerzen erlitten habe noch ihm sein bevorstehender Tod bewusst geworden sei, diene das Schmerzensgeld nicht einer Genugtuung wegen erlittener Schmerzen, sondern habe lediglich symbolischen Charakter.

Dieser Betrachtungsweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

1) a) Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Inhalt der Beiakte nicht zweifelsfrei entnehmen, dass Herr H. V. das komplexe Kollisionsgeschehen mit dem mehrfach Anstoß gegen die Straßenbäume und dem anschließenden Fahrzeugüberschlag überhaupt überlebt hat. Abgesehen davon, dass bereits bei seiner Bergung ein Atemstillstand festgestellt wurde, lassen die durch den Senat angeforderten medizinischen Gutachten es als eher wahrscheinlich erscheinen, dass der Verstorbene bereits ums Leben gekommen war, noch ehe sein Fahrzeug nach dem Überschlag in eine Endposition in Dachlage geriet. Selbst wenn diese Annahme nicht zuträfe, wäre jedenfalls der Darstellung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige gemäß Herr H. V. nach dem teilweisen Herausschleudern auf die Motorhaube des Fahrzeuges zwischen diesem und dem Erdreich mit Todesfolge eingequetscht worden.

b) Nach der durch das Landgericht zitierten Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. März 1996, Az. 1 U 52/95, veröffentlicht in NJW 1997, 806) steht den Erben ein geringes Schmerzensgeld allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion zu, wenn ein Verkehrsunfallopfer etwa 3 Stunden nach dem Schadensereignis an seinen unfallbedingten Verletzungen stirbt, ohne zwischenzeitlich das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sich nicht feststellen lässt, dass Herr H. V. das Unfallgeschehen überhaupt überlebt hat. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht für die Feststellung eines Todeseintrittes in dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Kollisionsgeschehen – etwa infolge des durch den medizinischen Sachverständigen Dr. R angesprochenen tödlichen Politraumas.

2) Unabhängig davon ist folgendes zu berücksichtigen:

a) In der bezeichneten Entscheidung hat der Senat seinerzeit ausgeführt, wegen der tödlichen Verletzung könne ein Schmerzensgeld allenfalls dann in geringer Höhe gerechtfertigt sein, wenn der Verletzte während des Zeitraumes von der Verletzung bis zum Eintritt des Todes bewusstlos war. Denn bei dieser Fallkonstellation ergebe sich bei einer wertenden Betrachtungsweise, dass der Tod als entscheidende Verletzungsfolge im Vordergrund stehe und die Körperverletzung und die Gesundheitsbeschädigungen lediglich das Durchgangsstadium zum Tod darstellten (NJW a.a.O.). Mit dieser Begründung lässt sich indes im vorliegenden Fall nicht die Zuerkennung eines geringen symbolischen Schmerzensgeldes zugunsten der klagenden Erben rechtfertigen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass bereits bei dem anfänglichen Anstoß des durch Herrn H. V. gesteuerten Pkw Polo gegen den ersten Straßenbaum bei einer Geschwindigkeitsänderung von bis zu 35 km/h eine Kopf- und/oder Halsmarkverletzung mit unmittelbar tödlicher Folge eingetreten ist. Bei einem solchen Ablauf kann keine Rede davon sein, dass die Körperverletzung lediglich das Durchgangsstadium zum Tod darstellte. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ableben des Verstorbenen erst anlässlich der Teilejektion aus dem Fahrgastinnenraum im Zuge des Fahrzeugüberschlages eingetreten sein sollte. Da sich das gesamte Geschehen im Zusammenhang mit dem Anprall gegen die drei Straßenbäume und dem finalen Fahrzeugüberschlag in Sekundenschnelle abgespielt haben muss, kann einer Körperverletzung, die zuvor schon in der Situation eines Anpralls gegen einen der drei Straßenbäume mit zunächst noch nicht tödlicher Folge eingetreten ist, im Hinblick auf das jedenfalls in wenigen Sekunden danach folgende Ableben beim Hinausschleudern aus dem Fahrgastinnenraum keine eigenständige Bedeutung für die Schmerzensgeldbemessung zukommen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass schon bei dem Erstanstoß eine Bewusstlosigkeit des später Verstorbenen eingetreten sein sollte.

b) Die Vorschrift des § 847 BGB sieht nämlich nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vor (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH NJW 1998, 2741; Leitsatz 1).

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGH a.a.O.; Leitsatz 2). Das kann, ebenso wie in Fällen, in welchen die Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH NJW 1998, 2741, 2743).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kein Raum für die Zuerkennung eines von Herrn H. V. auf die Kläger als seine gesetzlichen Erben übergegangenen Schmerzensgeldanspruches. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht für die Feststellung, dass ein ganz enger zeitlicher Zusammenhang von wenigen Sekunden zwischen den einzelnen Anstoßereignissen mit dem abschließenden Fahrzeugüberschlag und dabei eingetretenen, eventuell noch nicht unmittelbar zum Tode führenden Körperverletzungen und dem anschließenden Ableben des Herrn H. V. besteht, welches jedenfalls spätestens anlässlich seiner Teilejektion aus dem Fahrgastinnenraum eingetreten ist. Bei einem solchen Sachverhalt steht nach dem Ablauf des Sterbevorganges der Todeseintritt derart im Vordergrund, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch eine gegebenenfalls zuvor schon eingetretene Körperverletzung nicht fassbar ist.

Gericht:OLG Düsseldorf

Entscheidungsdatum:14.01.2008

Aktenzeichen:I-1 U 79/06

Soweit die Kläger aus übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld fordern, ist dieses Begehren unbegründet.  Unstreitig verunglückte Herr ... um 16.15 Uhr, wobei seit dem Unfall Bewusstlosigkeit bestand. Er verstarb um 18.32 Uhr, ohne zuvor das Bewusstsein wieder zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darauf abzustellen, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt (BGH in VersR 1998, 1034). Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung an sich eine Entschädigung vorgesehen, so dass es darauf ankommt, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGH, a.a.O.). Dies kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tod führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH a.a.O.; Senat, 1 U 141/00, Urteil vom 06.03.2006). 60 Mit Rücksicht auf den unstreitig mit dem Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust und den bereits nach 2 ¼ Stunden eintretenden Tod des Herrn ... vermag der Senat eine abgrenzbare und somit ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung durch die vorherige Körperverletzung nicht zu bejahen.

Schmerzensgeld beim Tod naher Angehöriger

Unter besonderen Voraussetzungen wird das Schmerzensgeld aufgrund des Todes naher Angehörigen zugebilligt.

Gericht:OLG Hamm

Entscheidungsdatum:08.02.2000

Aktenzeichen:9 U 183/99

Aus eigenem Recht steht der Klägerin ein Schmerzensgeld nicht zu. Psychische Beeinträchtigungen infolge der Nachricht vom Tode naher Angehöriger stellen seelische Erschütterungen dar, die in ihren normalen Ausprägungen der Trauer, Niedergeschlagenheit, Lähmung und Bedrückung nach ständiger Rechtsprechung noch nicht als Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB aufzufassen sind. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt in solchen sog. Schockfällen erst dann in Betracht, wenn sich eine pathologisch faßbare Gesundheitsbeschädigung feststellen läßt, die über das Maß der Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige in solchen Fällen der Trauer und des seelischen Schmerzens regelmäßig ausgesetzt sind. Solche auch sonst nicht leichten Nachteile eines Trauerfalls begründen mithin den Tatbestand des § 847 Abs. 1, 823 BGB erst dann, wenn sie eine Intensität und eine Dauer erreichen, die das gesundheitliche Allgemeinbefinden weit über das zu erwartende Maß hinaus herabsetzen und deshalb auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Verletzung des Körpers und der Gesundheit betrachtet werden müssen (vgl. BGH NZV 1998 308 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Inhalt der vorliegenden Atteste des behandelnden Arztes Dr. Cramer und dessen schriftlicher Aussage vom 14.01.2000 nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob nicht sogar die Verordnung von Medikamenten (auch) aus anderen Gründen erfolgte. Die multiplen psychosomatischen Störungen in der Ausprägung von Unruhezuständen und Angst sowie von Schlafstörungen sind typische Folgen, die nahe Angehörige in Trauerfällen tragen müssen, für die nach der Wertung des Gesetzes jedoch keine (immaterielle) Schadensersatzpflicht eintritt. Daß den Beeinträchtigungen die Bedeutung außergewöhnlicher psychopathologischer Ausfälle zukommen würde, die ein über das normale Maß hinausgehendes Eigengewicht hätten, bestätigen die ärztlichen Stellungnahmen gerade nicht.

Gericht:LG Bochum

Entscheidungsdatum:27.01.2010

Aktenzeichen:6 O 78/08, I-6 O 78/08

Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) aufgrund des Todes ihrer Tochter auch einen weiteren Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn über den hiermit üblicherweise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer vorliegt (vgl. BGH NJW 1989, 2317; OLG Nauenburg, NJW-RR 2005, 900 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei gegeben.  Entsprechend der seitens der Klägerin zu 1) vorgelegten ärztlichen Gutachten der Gemeinschaftspraxis S/M (Bl. 327, 328, 329 der Akte) leidet die Klägerin zu 1) seit dem Tod ihrer Tochter bis zum heutigen Zeitpunkt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die erheblich über die seelischen Schmerzen hinausgeht, die üblicherweise der Tod eines nahen Angehörigen verursacht. Letztlich hat auch der Beklagte zu 1) das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den entsprechenden Beschwerden wie Depression, Suizidgedanken und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auch nicht infrage gestellt, so dass eine weitergehende Beweisaufnahme in dieser Hinsicht entbehrlich war.  Angesichts des durch ärztliche Attests belegten Beschwerdebildes und des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer von der Klägerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hält diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

Art der Entschädigung:
Das Schmerzensgeld wird zugesprochen als
eine einmalige Kapitalabfindung (enn keine oder lediglich solche Dauerfolgen im Raum stehen, die bereits überschaubar sind)
eine Rente (wenn die Beeinträchtigung schwer und von Dauer ist)
eine Kombination beider Varianten.
 
Ist der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden  übertragbar und vererblich?
ja, obwohl er dennoch höchstpersönlicher Natur ist.
 
Urteile: