Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Augsburger Str. 16 82110 Germering Tel.: 08924401276

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Fehlgeschlagene Sterilisation:

Unterläuft dem Arzt dabei ein Fehler, kann er auf Schadensersatz wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern durch das Kind in Anspruch genommen werden.

Behandlungsfehler:

  • Fehlerhafter Eingriff. Der Arzt hat die Sterilisation entsprechend dem medizinischen Standard vorzunehmen. Ein Behandlungsfehler ist gegeben, wenn der Arzt Mutterband und Eileiter verwechselt. Bei einem schwierigen Eingriff muss der Arzt , den Erfolg mittels  histologischer Untersuchung zu überprüfen.
  • Keine Belehrung über Versagerquote ( therapeutischen Sicherheitsaufklärung). Die Frau ist eingehend über die Erfolgsaussicht der geplanten Sterilisationsmethode aufzuklären, damit sie entscheiden kann, ob sie etwa eine andere Methode vorziehen will, die vielleicht belastender, aber erfolgssicherer ist. Der Mann, bei dem eine Samenleiterdurchtrennung erfolgt, ist darüber zu unterrichten, daß der Erfolg des Eingriffs erst nach sechs Wochen mittels eines Spermiogramms endgültig beurteilt werden kann.  Der Patient hat zu beweisen, daß er nicht aufgeklärt wurde und,  daß er bei einer  ordnungsgemäßen Beratung zusätzliche Empfängnismittel verwendet hätte.

Umfang des Schadens:

  • Schmerzensgeld: Die Herbeiführung einer Schwangerschaft gegen den Willen der betroffenen Frau stellt eine Körperverletzung dar. Dies gilt auch, wenn die Schwangerschaft wegen einer fehlgeschlagenen Sterilisation des Mannes eintritt. Die Mutter kann wegen der Verursachung der Schwangerschaft  ein Schmerzensgeld ( zumindest wegen allgemeinen Unzuträglichkeiten) verlangen.
  • Der Unterhaltsaufwand für das Kind von beiden Elternteilen: der Arzt hat  den zur Existenzsicherung des Kindes erforderlichen Betrag zu ersetzen.

Die Ansprüche  entfallen, wen sich bei der Schwangeren nachträglich ein Kinderwunsch einstellt.

Dem Kind stehen eigene Ansprüche nicht zu: es hat keinen Anspruch, nicht geboren zu werden(Wrongful life).

Mit dem Tod der Eltern geht jede Haftung unter.

Fehlerhafter Schwangerschaftsabbruch:

Ein  Schadensersatzanspruch gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen besteht nur dann, wenn  der Abbruch rechtmäßig  wäre. Das ist der Fall, wenn der Schwangerschaftsabbruch indiziert wäre.

Indikationen:

  • medizinische oder kriminologische Indikation  (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB).Die nicht mehr gesetzlich erfaßten Konstellationen einer sozialen Bedrängnis (soziale Indikation) oder einer Schädigung des Kindes (embryopathische Indikation) können dem Tatbestand der medizinischen Indikation zugeordnet werden, wenn sie bei der Mutter einen die Opfergrenze überschreitenden  Krankheitszustand hervorrufen.

Z.B.: Ist nur einer von zwei Zwillingen vorgeburtlich geschädigt, so wiegen die psychischen und damit medizinischen Belastungen der Mutter regelmäßig nicht so schwer, daß ein Gesamtabbruch der Schwangerschaft gerechtfertigt wäre. Dagegen ist ein Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt, wenn die Mutter wegen einer Schwerstbehinderung des Kindes gravierende in eine Selbstmordgefahr einmündende Depressionen erleidet.

Dagegen nicht  als rechtmäßig zu erachten:

  • ein allein auf der Beratungslösung des § 218 a Abs. 1 StGB beruhender Schwangerschaftsabbruch. Zwar ist ein solcher Schwangerschaftsabbruch  nicht mit Strafe bedroht. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Ein Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind besteht nicht.

Umfang des Schadens:

Hier  sind die Grundsätze einer fehlgeschlagenen Sterilisation anzuwenden.

Früherkennung einer genetischen Schädigung:

Der Arzt ist kraft des Behandlungsvertrages verpflichtet, die Schwangere über die Gefahr einer genetischen Schädigung der Leibesfrucht zu beraten. Z.B. eine spätgebärende Frau ab dem 35. Lebensjahr, von sich aus auf die Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung aufmerksam zu machen, damit sie im Falle einer Schädigung des Kindes einen Schwangerschaftsabbruch veranlassen kann. Die Eltern haben darzulegen und zu beweisen, daß - die Beratung oder der Früherkennungstest fehlerhaft war, ein ordnungsgemäßer Test einen positiven Befund erbracht und einen zulässigen Schwangerschaftsabbruch ermöglicht hätte.

Umfang des Schadens:

  • grundsätzlich kein Schmerzensgeld, weil  die Schwangerschaft nicht auf einem Eingreifen des Arztes, sondern auf freier Entschließung der Eltern beruht. Ausnahmsweise, soweit besondere Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen.
  • Der materielle Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf den Unterhaltsaufwand einschließlich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.

Eigene Ansprüche des geschädigten Kindes kommen nicht in Betracht.