Formen stationärer Behandlung
- Der totale Krankenhausvertrag: der Klinikträge übernimmt die stationäre Behandlung einschließlich der ärztlicher Versorgung. Der Krankenhausträger ist hinsichtlich sämtlicher Leistungen alleiniger Vertragspartner des Patienten.
- Der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag : über den Vertrag mit dem umfassend verpflichteten Klinikträger hinaus schließt der Patient einen weiteren Behandlungsvertrag mit dem Arzt, weil er z.B. die Zuwendung und fachliche Qualifikation des Chefarztes hinzukaufen will. Der Patient hat dann zwei vertragliche Haftungsschuldner. Der Klinikträger haftet für Fehler des ärztlichen und des Pflegepersonal. Der selbstliquidierende Arzt haftet neben dem Krankenhausträger , sofern es um Fehler bei der ärztlichen Behandlung geht.
- gespaltene Arzt- Krankenhaus-Vertrag ( meistens im Belegarztsystem). Der Klinikträger schuldet Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung. Der (Beleg)arzt schuldet die ärztlichen Leistungen. Rechtsfolge dieser Vertragsgestaltung sind getrennte Leistungs- und Haftungsbereiche. Der Klinikträger ist aber wegen seiner eigenen Beziehung zu dem Patienten verpflichtet, außerhalb der Gebietsbezeichnung des Belegarztes die ärztliche und generell die pflegerische Versorgung des Patienten zu sichern, apparative Anlagen zur Verfügung zu stellen und für einen geordneten Klinikbetrieb Sorge zu tragen.



