Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

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Zurechenbarkeit für fahrlässige Tötung

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Gericht: BGH

Entscheidungsdatum: 08.07.1987

Aktenzeichen: 2 StR 269/87

Einem Arzt, der eine gebotene Behandlung pflichtwidrig nicht veranlaßt, ist der Tod des Patienten nur anzulasten, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte. Ist ein Überleben nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur möglich oder (in hohem Maße) wahrscheinlich, kann der verbleibende Zweifel nicht mit Erwägungen ausgeräumt werden, die diese Erkenntnisse unberührt lassen.

Gründe

  Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, nach der Operation eines Patienten (Semikastration rechts wegen eines Hodenseminoms im Stadium I) im Januar 1983 die nach den Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Bestrahlung versehentlich nicht angeordnet und dadurch den frühzeitigen Tod des Patienten am 2. April 1985 nicht verhindert zu haben.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der vom Angeklagten behandelte Patient bei pflichtgemäßem Handeln länger gelebt hätte.

Das Landgericht hat drei Gutachter gehört, von denen keiner zu dem Ergebnis gelangte, daß eine nachoperative Bestrahlung das Leben des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert hätte.

Nach Auffassung von Prof. Dr. N. führt die gebotene Bestrahlung in mindestens 90% der Fälle zu einer Lebensverlängerung von fünf bis zehn Jahren. Eine sofortige und richtige Bestrahlung hätte - so der Sachverständige - nach menschlichem Ermessen den Patienten länger am Leben gehalten.

Prof. Dr. R. beziffert die Chance einer längeren oder kürzeren Lebensverlängerung mit 94 bis 100%; nach Prof. Dr. J. hatte der Patient eine 92 bis 99%ige Chance, länger zu leben.

Unter Berücksichtigung dieser Gutachten geht die Strafkammer davon aus, daß zumindest 90 von 100 Patienten, die an einem Seminom im Stadium I operiert und anschließend bestrahlt werden, die Operation fünf bis zehn Jahre lang überleben. Die für die Verurteilung des Angeklagten erforderliche Überzeugung, daß sein Patient nicht zu den etwa 10% der nach einer Semikastration ohne Erfolg Bestrahlten gezählt hätte, gewinnt das Landgericht aus drei Umständen:

Einmal habe sich der Patient, abgesehen von seinem Krebsleiden, in einem guten physischen und psychischen Allgemeinzustand befunden, der sich bei sofortiger richtiger Behandlung günstig auf den Heilungsprozeß ausgewirkt hätte; zum zweiten sei das Seminom bei dem Patienten des Angeklagten in einem frühen Stadium entdeckt worden; und schließlich hätte der Angeklagte seinen Patienten - wie in vergleichbaren Fällen - zur Bestrahlung und Betreuung in die Universitätsklinik M. überwiesen, wenn ihm das Versehen nicht unterlaufen wäre. Damit wäre - im Hinblick auf die personelle und materielle Ausstattung der Klinik - schon ab Januar 1983 eine optimale medizinische Betreuung des Patienten gewährleistet gewesen.

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.

Die Feststellung, daß der Patient bei richtiger Behandlung durch den Angeklagten die Operation über den 2. April 1985 hinaus überlebt hätte, ließe sich allein auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher (medizinischer) Fachkenntnisse begründen. Aus den Gutachten der fachkundigen Sachverständigen ergibt sich indessen nicht, daß eine solche sichere Aussage im vorliegenden Falle möglich war. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß die Sachverständigen die vom Landgericht angeführten drei besonderen Umstände kannten und - soweit sie bedeutsam waren - auch berücksichtigt haben. Im übrigen entbehrt die Annahme des Landgerichts, der gute physische Zustand eines Patienten erhöhe die Erfolgschancen einer Strahlenbehandlung, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Gleiches gilt für die Überlegung, eine Bestrahlung in der Universitätsklinik M. hätte noch größere Erfolgsaussichten gehabt, als die Sachverständigen bekundet haben. Derartige Erörterungen sind auch deswegen ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Falle zu prüfen war, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten vermieden worden wäre . Pflichtgemäß hätte der Angeklagte aber nicht nur bei einer Einweisung seines Patienten in die Universitätsklinik M., sondern auch dann gehandelt, wenn er ihn in ein anderes geeignetes Krankenhaus überwiesen hätte.

 

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