Gericht: OLG Celle
Entscheidungsdatum: 09.02.2011
Aktenzeichen: 1 Ws 435/10
Die Antragsteller sind die Ehefrau bzw. die Kinder des am 5. Januar 1939 geborenen und am 10. Juli 2009 im Klinikum H. verstorbenen A. Sch. Sie legen den beschuldigten Ärzten zur Last, den Tod des Herrn Sch. durch ärztliche Behandlungsfehler fahrlässig verursacht zu haben (§ 222 StGB).
Am 26. Januar 2009 wurde bei Herrn Sch. in der Klinik für Viszeral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie des Klinikums H. eine elektive Sigmaresektion durchgeführt, nachdem es wiederholt zu Sigmadivertikelblutungen gekommen war. Wegen einer Nachblutung und weiterer Komplikationen mussten in der Folgezeit zahlreiche weitere Operationen durchgeführt werden. Schließlich verstarb Herr Sch. am 10. Juli 2009 an Multiorganversagen.
Die Antragsteller ließen sich vom Klinikum H. Kopien der Behandlungsunterlagen aushändigen und sorgten dafür, dass der Leichnam des Verstorbenen zum Zentrum für Pathologie und Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. transportiert wurde. Nachdem sie der dortige Obduzent Prof. Dr. med. G. nach einer ersten Leichenbesichtigung darüber informiert hatte, dass Anhaltspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten vorlägen, teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller, Rechtsanwalt Dr. D., den Sachverhalt am 13. Juli 2009 im Namen der Antragsteller telefonisch der Staatsanwaltschaft Hildesheim mit. Diese leitete hierauf ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, erwirkte durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hildesheim die Anordnung der Leichenöffnung und beauftragte sodann die Universitätsmedizin G. mit der Obduktion.
In ihrem vorläufigen Gutachten vom 15. Juli 2009 benannten die Obduzenten Prof. Dr. med. G. und Dr. med. O. als Todesursache: „Multiorganversagen, insbesondere bei einer schweren eitrigen Infektion der Lunge“. Weiter führten sie aus, dass für eine abschließende Beurteilung die Vorlage der Krankenunterlagen erforderlich sei. Es empfehle sich die Beiziehung eines Abdominalchirurgen, um „insbesondere die Frage einer korrekten Indikation zum laparoskopischen Eingriff bei Zustand nach früherer Milzentfernung (mit zu erwartenden Verwachsungen) abklären zu lassen“. Im Rahmen der „gewählten Operationsmethode“ hätten „zweifellos erschwerte Bedingungen“ vorgelegen, so dass „die Komplikation einer (kleinen) Gefäßverletzung eher habe auftreten können als bei einer nicht voroperierten Bauchhöhle“. Ebenso erscheine es „nachvollziehbar, dass die aufgewandten mechanischen Zugkräfte zur Lösung des Sigma und/oder die hämodynamischen Störungen infolge des Blutungsschocks zu der Bauchspeicheldrüsenentzündung führten, die wiederum multiple Folgeeingriffe erforderlich machte“.
Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 13. August 2009 überreichten die Antragsteller der Staatsanwaltschaft die ihnen vorliegenden Kopien der Krankunterlagen sowie eine Stellungnahme, in der Zweifel an einer ordnungsgemäßen Behandlung des Verstorbenen geäußert werden.
Mit Verfügung vom 19. August 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Hildesheim ein Ermittlungsverfahren gegen „Ärzte des Klinikums H. wegen fahrlässiger Tötung“ ein.
Nachdem die Ärztekammer N. auf Anfrage der Staatsanwaltschaft den Sachverständigen Prof. Dr. med. K., Ärztlicher Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie der Medizinischen Hochschule H., benannt hatte, beauftragte die Staatsanwaltschaft diesen am 11. November 2009 mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens zur Frage eines ärztlichen Fehlverhaltens bei der Behandlung des Herrn Sch. im Klinikum H.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2010, welcher dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 3. März 2010 zugegangen ist, hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dies mit dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. K. und Dr. med. L. begründet.
Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 17. März 2010 Beschwerde erhoben, welche der Generalstaatsanwalt in Celle mit Bescheid vom 19. Juli 2010, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zugegangen am 23. Juli 2010, zurückgewiesen hat.
Am 23. August 2010 haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Ermittlungen. Sie beanstanden unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts, dass die bisherigen Ermittlungen unzureichend gewesen seien und dass an den Kausalitätsnachweis ärztlicher Behandlungsfehler zu hohe Anforderungen gestellt worden seien.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Antrag ist auch insoweit begründet, als die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen war.
An das Maß der ärztlichen Sorgfalt sind hohe Anforderungen zu stellen. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage „ex ante“ an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Für die Beurteilung ärztlichen Handelns gibt es kein „Ärzteprivileg“, wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle grober Behandlungsfehler beschränkt. Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Diese schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Sorgfalt des Arztes sind noch erhöht, wenn es sich nicht um einen zwingend gebotenen, sondern nur um einen elektiven Eingriff handelt (vgl. BGHSt 12, 379).
Bei der Prüfung der Ursächlichkeit eines Pflichtenverstoßes ist hypothetisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß verhalten hätte. Besteht der Pflichtverstoß in einem pflichtwidrigen Unterlassen, kann er dem Täter grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Ein ernstlicher Zweifel an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die bloß gedankliche Möglichkeit besteht, dass der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht nicht unter Ausschluss der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Denn für die richterliche Überzeugung ist nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich unumstößliche Gewissheit zu fordern, weil sich sonst die Straflosigkeit so gut wie jeder strafwürdigen Unterlassung ergäbe; denn die Möglichkeit, dass der Schadenserfolg auch durch eine andere Ursachenkette herbeigeführt worden wäre, läßt sich kaum je völlig ausschließen. Haben sich indes auf Grund bestimmter Tatsachen die Zweifel an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtet, so dürfen diese Zweifel nicht zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben. Dieser Grad ist keineswegs erst dann erreicht, wenn die gegen die Ursächlichkeit sprechenden Umstände überwiegen. Beachtlich sind Zweifel schon, wenn sie die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftiger Weise ausschließen
. Andererseits besteht der Ursachenzusammenhang bereits dann, wenn feststeht, dass der Erfolg auch bei sorgfältigem Verhalten, jedoch erheblich später eingetreten wäre (BGH NStZ 1985, 26). 35 Weiter muss bei den Erfolgsdelikten zur sachgemäßen Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit der Erfolg seinen Grund gerade in der objektiven Pflichtverletzung haben. 36 bb) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die bisherigen Ermittlungen als unvollständig.
Das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. L. vom 11. Januar 2010 enthält zu der schon von den Obduzenten der Universitätsmedizin G. aufgeworfenen, für die Ermittlungen zentralen Frage der gewählten Operationsmethode lediglich die Angabe: „Voroperationen allein stellen heutzutage keine Kontraindikation für einen laparoskopischen Zugang dar.“
Wissenschaftliche Nachweise und eine argumentative Begründung hierfür enthält das Gutachten nicht. Demgegenüber legt der Klageerzwingungsantrag - gestützt auf Informationsmaterialien der Universitätskliniken M., B. und A. sowie auf ein Fachbuch für laparoskopische Chirurgie - nachvollziehbar dar, dass Voroperationen im Bauchraum - wie im vorliegenden Fall die Milzentfernung 1980 - aufgrund der zu erwartenden Verwachsungen eine Kontraindikation für laparoskopische Sigmaresektionen darstellen. Auch geht das Gutachten in diesem Zusammenhang nicht auf die im vorliegenden Fall zusätzlich bestehende Marcumar-Therapie ein, die nach den mit dem Antrag vorgelegten Fachinformationen ebenfalls eine Kontraindikation für eine laparoskopische Operation darstellt. 39 Das Gutachten ermöglicht daher nicht die Überprüfung, ob die Sachverständigen von dem rechtlich gebotenen Maßstab für die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt ausgegangen sind. Es fehlt insoweit an der Darlegung des zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährten, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherten, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangten Maßes an Kenntnis und Können.
Das Gutachten stellt weiter fest: „Im Fall des Herrn Sch. bestand ein Z.n. Splenektomie 1980 über einen linksseitigen Pararektalschnitt. Nach jeder Operation im Bauchraum entstehen innerlich Narben und Verwachsungen. Somit war auch bei Herrn Sch. von solchen auszugehen. Dies bestätigte sich bei der Operation und die Verwachsungen wurden unter laparoskopischer Sicht gelöst.“ Weiter führen die Sachverständigen aus, dass es „möglich“ sei, dass „durch Zug- und/oder Scherkräfte es zu einer Kompromittierung des Pankreas gekommen ist“, deren „mögliche Folge“ die Pankreatitis war.
Diese Beurteilung deckt sich mit der Beurteilung der Obduzenten. Das Gutachten verhält sich indes nicht dazu, ob das Auftreten derartiger „Zug- und/oder Scherkräfte“ vermeidbar war, ob das Lösen der Verwachsungen sich bei der laparoskopischen Operationsmethode als gegenüber einem offenen Schnitt schwieriger darstellte und ob dadurch auch die erwähnten „Zug- und/oder Scherkräfte“ stärker waren als zwingend notwendig. Auch die Frage, ob bereits vor dem Bergeschnitt ein Wechsel von der laparoskopischen auf die offene Methode angezeigt war, wird nicht erörtert.
Hier ist das Gutachten sowohl in theoretisch-wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar begründet als auch die den Sachverständigen zur Verfügung gestellte Tatsachengrundlage nicht hinreichend. Eine Vernehmung des bei der Operation anwesenden Personals hat nicht stattgefunden. Für deren Ablauf ist nur der Operationsbericht des Beschuldigten Prof. Dr. R. zugrunde gelegt worden. Es wurden weder die Krankenunterlagen im Original beschlagnahmt, noch der Frage nachgegangen, ob Bilder der Laparoskopie aufgezeichnet worden sind. Hinzu kommt, dass auch die CT-Befunde vom 18. Februar 2009 den Gutachtern nicht vorlagen, worauf diese selbst hinweisen. Ob hieraus möglicherweise Rückschlüsse auf die Ursachen der Pankreatitis und der Anastomoseninsuffizienz gezogen werden können, ist daher offen. 43 Die Beurteilung der Gutachter, dass die Ursachen der Pankreatitis und der Anastomoseninsuffizienz „multifaktoriell“ und daher nicht zweifelfrei aufklärbar seien, fußt daher auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen. Das Gutachten trifft die Aussage, der Zeitraum zwischen Feststellung des Kreislaufversagens am 26. Januar 2009 um 13.50 Uhr und der Revisionsoperation am selben Tag (Schnittzeit 16.15 Uhr) sei „durchaus tolerabel“ bzw. sei „zu tolerieren“ bzw. „erscheint akzeptabel“.
Die Sachverständigen nehmen damit - zumindest auch - eine rechtliche Bewertung vor, nämlich die, ob die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Die Tatsachengrundlage dieser Bewertung ist allerdings nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Sachverständigen führen lediglich aus, dass vor der Revisionsoperation noch eine „weiterführende Diagnostik richtig und sinnvoll“ und die „OP-Organisation“ nötig gewesen seien. Diese Angaben sind zu unkonkret, um die gebotene Prüfung zu ermöglichen, ob die Bewertung der Gutachter rechtlich zutreffend ist.
Da die Gutachter eine Nachblutung als „systemimmanentes Risiko eines jeden operativen Eingriffs“ bezeichnen, stellt sich die Frage, ob es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine Standardprozedur für die postoperative Nachsorge gibt. Weiter fehlt eine nachvollziehbare Darlegung und Beurteilung, welche Diagnosemaßnahmen im vorliegenden konkreten Fall durchgeführt wurden, welche hier durchzuführen waren und in welcher Zeit dies zu erfolgen hatte, um einem lebensbedrohlichen Volumenmangelschock vorzubeugen bzw. ihn rechtzeitig zu beheben. Erst dann kann beurteilt werden, ob die tatsächlich benötigte Zeit akzeptabel ist. Des Weiteren vermisst der Senat Feststellungen dazu, wie sich der Zustand des Patienten in dieser Zeit entwickelt hat. Möglicherweise kann anhand der Größe des Defekts und der festgestellten Blutmenge sogar die Blutungsrate näherungsweise ermittelt werden.
Da diese Fragen nicht nur die Funktion des Operateurs, sondern auch das Zusammenwirken bzw. die Arbeitsteilung mit dem/den Anästhesisten und der Intensivstation berühren, ist der tatsächliche Ablauf und Entscheidungsprozess - nicht zuletzt im Hinblick auf die jetzt vorliegenden Stellungnahmen der Beschuldigten Prof. Dr. R., Prof. Dr. T. und Dr. P.-S., die zum Teil neue Informationen enthalten - durch Vernehmung des Operationspersonals und des mit dem Fall befassten Personals der Intensivstation aufzuklären und sodann erneut durch Sachverständige für Abdominalchirurgie und für Anästhesie bzw. Intensivmedizin begutachten zu lassen. In diesem Zusammenhang stellt der Senat fest, dass der Umstand, dass das Klinikum H. ein akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Hochschule H. ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit gegen die dortigen Sachverständigen begründet.
Mit Blick auf die Bedeutung des Volumenmangelschocks für das Folgegeschehen ist auch die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beschuldigten Anästhesisten Prof. Dr. T. und S. nicht hinreichend aufgeklärt. Hierauf weist auch das Gutachten hin. Wie es dazu kam, dass der Patient im Anästhesieprotokoll kontrafaktisch als „kreislaufstabil“ bezeichnet wurde, und ob der Operateur von den bedrohlichen Blutwerten Kenntnis hatte, ist durch Vernehmungen des Operationspersonals aufzuklären. Auch die nunmehr vom Beschuldigten Prof. Dr. T. mitgeteilte Erklärung für diesen Umstand gebietet weitere Ermittlungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch durch ein Gutachten klärungsbedürftig, ob die vom Operateur festgestellte „Bluttrockenheit“ am Ende der Operation durch den geringen Blutdruck des Patienten erklärbar ist und ggfs. ob nach den Regeln der ärztlichen Kunst hierfür irgendwelche Prozeduren vorgesehen sind, um der Gefahr offener, aber unerkannter Blutungsstellen vorzubeugen. 50 (5) Soweit das Gutachten als eine mögliche Ursache der Pankreatitis das bei der Operation eingesetzte Narkosemittel „Propofol“ nennt , fehlt es an einer sachverständigen Beurteilung, ob der Einsatz dieses Medikaments hier lege artis war. Auch dies ist durch das Gutachten eines Sachverständigen für Anästhesie aufzuklären.
Schließlich wirft das Gutachten selbst die Frage auf, was zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 18. Februar 2009 unternommen wurde („Diagnoseverzögerung“), um den dann festgestellten, letztendlich schon am 18. Februar 2009 absehbar zum Tode des Patienten führenden, schwerwiegenden Komplikationen zu begegnen. Soweit die Sachverständigen im Anschluss daran ausführen, dass eine „Änderung des letalen Gesamtverlaufs“ aufgrund der Schwere beider Komplikationen „sehr fraglich“ sei, vermisst der Senat auch dafür die nötige Untermauerung durch Anknüpfungstatsachen.
Dies alles als Folge einer elektiven, also der Vorsorge dienenden Operation lässt mit Blick auf die in solchen Fällen besonders hohen Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt eine erschöpfende Aufklärung geboten erscheinen, ob das Handeln der Beschuldigten diesen Anforderungen entsprach. Daran fehl es bislang. Es sind insbesondere folgende weitere Ermittlungen nötig:
- sämtliche den Verstorbenen betreffenden Originalkrankenunterlagen des Klinikums Hildesheim einschließlich CT-Befunde und ggfs. Bilddokumentationen sind zu beschlagnahmen,
- die Beschuldigten sowie das weitere mit dem Fall des Verstorbenen befasste Operations- und Pflegepersonal sind zu vernehmen,
sodann sind weitere Sachverständigengutachten einzuholen.
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