Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

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Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Arzthaftungsprozeß trotz Verschweigens eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens mit negativem Ausgang für die Antragstellerin

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Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivil¬senat

Entscheidungsdatum: 19.11.1992

Aktenzeichen: 5 W 106/92

 Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Arzthaftungsprozeß trotz Verschweigens eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens mit negativem Ausgang für die Antragstellerin

  Gründe

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz des immateriellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher künftiger materieller um immaterieller Schäden, die sie aus einer fehlerhaften gynäkologischen Behandlung herleitet.  Bei der Entbindung durch Kaiserschnitt am 12.07.1989 wurden bei ihr an beiden Eierstöcken Tumore vorgefunden. Aufgrund der Diagnose Leydig-Zelltumor fraglicher Dignität wurden der rechte Eierstock und in einem Folgeeingriff am 04.09.1989 der linke Eierstock und die Gebärmutter entfernt. Am 29.09.1989 wurden die Beklagten von dem zuvor eingeschalteten Pathologen Prof. Dr. S. darüber unterrichtet, daß es sich mit großer Wahrscheinlichkeit bei den Geschwülsten um spontan rückbildungsfähige Schwangerschaftsluteome gehandelt habe.  Durch den angefochtenen, hiermit einschließlich des Abhilfebeschlusses vom 16.09.1992 in Bezug genommenen Beschluß hat die Kammer die zunächst gewährte Prozeßkostenhilfe wieder aufgehoben, nachdem sie erst durch die Beklagten von dem vor Klageerhebung durchgeführten Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen und dessen negativen Ausgang erfahren hatte. Angesichts des dabei erstatteten ausführlichen fachmedizinischen Gutachtens erscheine die Klageerhebung mutwillig; jedenfalls fehle der Klage aber die Erfolgsaussicht. 

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes des § 124 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. 

Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Klägerin durch das Verschweigen des durchgeführten Schlichtungsverfahrens und insbesondere des von der Schlichtungsstelle eingeholten Sachverständigengutachtens, das den behandelnden Ärzten sachgerechtes Vorgehen bescheinigt, das Streitverhältnis unrichtig dargestellt hat. Dieses Vorgehen war auch grundsätzlich geeignet, über die Bewilligungsvoraussetzungen zu täuschen. Denn das Gutachten der Schlichtungsstelle kann im Wege des Urkundsbeweises vom Gericht gewürdigt werden (BGH VersR 1987, 1091 f) und dadurch auf die Erfolgsprognose bei der PKH-Entscheidung Einfluß nehmen. Das Nichterwähnen ungünstiger Beweismittel, vor allem das Unterdrücken beweiskräftiger Urkunden sind als vorsätzliche Verletzung der Substantiierungspflicht des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO und des Gebotes vollständiger und wahrheitsgemäßer Erklärung gemäß § 138 Abs. 1 ZPO anerkannt und damit geeignet, den Aufhebungsgrund der Täuschung über den Sachverhalt auszufüllen. 

Eine Aufhebung der PKH-Bewilligung, die über § 124 ZPO einen gewissen Bestandsschutz genießt, als kostenrechtliche Maßnahme und nicht als Bestrafung kommt jedoch nur in Frage, wenn die unrichtige Darstellung für die Bewilligung ursächlich gewesen ist bzw. ursächlich geworden sein kann, d. h. bei vollständiger Darstellung die Erfolgsprüfung anders ausgefallen wäre (Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl., § 124 Rdn. 8 und 9).

Das ist hier nicht der Fall.

Auch nach dem Sachverständigengutachten aus dem Schlichtungsverfahren bleiben bereits nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Fragen offen, die in einem gerichtlichen Verfahren der weiteren Abklärung insbesondere weiterer sachverständiger Beratung bedürfen und ohne die die Erfolgsaussicht der Schadenersatzklage daher nicht verneint werden kann. 

Auf der Grundlage des Schlichtungsgutachtens sind zwar den Beklagten derzeit keine Diagnosefehler, mangelhafte Befunderhebung oder sonstige Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Eingriffe anzulasten. Ungeklärt ist aber, was die Behandlungsseite veranlaßt hat und medizinisch auch veranlassen durfte, insbesondere den zweiten Eingriff zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen, und ob die Klägerin darüber ausreichend unterrichtet worden ist, um auf dieser Basis aufgrund eigener Abwägung zu Art und Umfang der Operation ihr Einverständnis zu geben. Der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Parteien völlig streitig. Der konsiliarisch hinzugezogene Pathologe Prof. S. hatte eher Malignität der Geschwulst angenommen. Der ebenfalls konsiliarisch befragte Dr. M. von der UFK F. empfahl ausdrücklich, fertilitätserhaltend und nur diagnosesichernd zu behandeln. Histologische Untersuchungen nach dem ersten Eingriff ergaben keinen Hinweis auf eine Metastasierung. Vor diesem Hintergrund ist unklar, woher der von den behandelnden Ärzten bei dem Folgeeingriff angenommene Handlungsdruck im Hinblick auf die dann vorgenommene Radikaloperation gekommen ist bzw. medizinisch vertretbar kommen durfte. Allein die vom Gutachter angenommene Möglichkeit der Bösartigkeit vermag eine plausible Erklärung für die Gebotenheit dieses Eingriffs zu diesem Zeitpunkt nicht zu geben. Das gilt um so mehr, als noch das Ergebnis der zusätzlich beauftragten Kapazität - Prof. S. - ausstand. Insoweit ist weiterhin klärungsbedürftig, warum mit der vollständigen Entfernung der inneren Geschlechtsteile nicht noch einen Zeitraum von ein paar Wochen zugewartet werden konnte. 

Gleichermaßen klärungsbedürftig ist, ob die Klägerin entsprechend aufgeklärt worden ist, um eine wirksame Einwilligung abgeben zu können. Nach ihren Angaben hat sie - des Deutschen gar nicht und des Englischen nur ganz eingeschränkt mächtig - überhaupt nicht gewußt, worum es ging; sie habe jedenfalls weder sterilisiert werden noch die restlichen inneren Geschlechtsteile verlieren wollen. In den Krankenunterlagen findet sich im Aufklärungsblatt dazu der Hinweis, daß die Patientin den "Restovar behalten will" und die "Gebärmutter bleiben soll". Insoweit fehlt es bislang zumindest an der ausreichenden Klärung, daß der Klägerin der medizinische Handlungsbedarf für eine Radikaloperation zutreffend und ausreichend erklärt worden ist, sie dieses verstehen konnte und sie daraufhin ihr Einverständnis wirksam erklärt hat. Das Schlichtungsgutachten geht insoweit von einem unbedingten Auftrag der Klägerin zur Sterilisation und von einer erstmaligen Beauftragung des Prof. S. am 29.09.1989 aus. Im Arztbrief des Beklagten zu 1.) vom 24.10.1989 heißt es jedoch, daß er am diesem Tag von Prof. S. bereits die Nachricht über das Vorliegen eines Schwangerschaftsluteoms erhalten habe. 

Das Gutachten gibt damit nach dem derzeitigen Sach-, Streit- und Erkenntnisstand keine ausreichende Grundlage, um eine negative Haftungsprognose insgesamt abzugeben. Die Kammer wird daher den entsprechenden Beweisangeboten und einer erforderlich werdenden weiteren Sachverständigenberatung nachzugehen haben. Die für die Prozeßkostenhilfebewilligung notwendige hinreichende Erfolgsaussicht steht daher nicht in Zweifel. Der Hinweis der Kammer, die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie sich bei entsprechender Aufklärung entschieden hätte, erlaubt keine andere Beurteilung, da völlig offen ist, worüber die Klägerin hätte unterrichtet werden müssen und was ihr tatsächlich mitgeteilt worden ist, kann auch nicht von einem Entscheidungskonflikt ausgegangen werden, zu dem sie mehr hätte erklären müssen als sie es getan hat. Kann aber nicht von einer bewiesenen wirksamen Einwilligung der Klägerin in die Radikaloperation ausgegangen werden, besteht auch aus diesem Grund für die Klage Erfolgsaussicht. 

Die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses war daher insgesamt unter Wiederherstellung der bisherigen Prozeßkostenhilfegewährung rückgängig zu machen.

 

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