Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Operation einer Hallux valgus (Schiefstand der großen Zehe)

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Hallux valgus (Schiefstand der großen Zehe)

Hallux-valgus-Fehlstellungen

Gericht: OLG München

Entscheidung: Urteil vom 18.12.2008 Aktenzeichen: 1 U 2564/08

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27.02.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers im Rahmen einer Zehenoperation geltend.

Die Klägerin stellte sich im September 2005 bei dem Beklagten wegen einer so genannten Hammerzehe vor. Bei ihr bestand eine Arthrose im beginnenden Stadium. Nach Erhebung eines Erstbefundes mit Erstellung einer Röntgenaufnahme am 12.9.2005 erfolgte am 5.12.2005 ein erneuter Besuch der Klägerin in der Praxis des Beklagten. Der Beklagte vermerkte unter diesem Datum in seiner Patientenkartei, dass die Klägerin eine Operation wünsche. Die Klägerin nahm einen Aufklärungsbogen mit nach Hause. Die Klägerin unterschrieb am 16. Januar 2006 eine Einwilligungserklärung zu der Operation. In dem schriftlichen Aufklärungsbogen sind alternative Behandlungsmethoden aufgeführt.

Die Klägerin wurde am 18. Januar 2006 von den Beklagten am linken Zehen operiert. Die Operation erfolgte nach der so genannten Open-wedge-Methode. In seiner beruflichen Laufbahn nahm der Beklagte 6-7 solcher Operationen vor. Während der Operation brach ein Bohrgerät ab. Die Klägerin wurde am gleichen Tag nach Hause entlassen.

Die Klägerin hat behauptet:

Für den streitgegenständlichen Eingriff habe es keine dringende Indikation gegeben. Die streitgegenständliche Operationsmethode sei im Januar 2006 nicht geltender Standard gewesen. Die Klägerin sei nicht ausreichend umfassend aufgeklärt worden, da ihr nicht Alternativen zu der gewählten Operationsmethode genannt worden seien. Die Operationsmethoden bei einem Hallux valgus und einem Hallux valgus nebst einer Arthrose seien unterschiedlich und nicht gleichartig. Die gängigsten Operationsmöglichkeiten bei einem Hallux valgus seien laut den Leitlinien für Orthopädie unter anderem gelenkerhaltende Operation, gelenkresezierende Eingriffe oder die Korrektur von Begleitdeformitäten. Der Beklagte hätte eine andere Operationsmethode wählen müssen. Bei einer beginnenden Arthrose, die neben dem Hallux valgus festgestellt worden sei, müsse diese vorrangig vor dem Hallux valgus behandelt werden. Zumindest müsse beim Vorliegen eines Hallux valgus mit sekundärer Arthrose die operative Therapie der Arthrose gewählt werden. Die Operation sei nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden, da während der Operation ein Bohrer abgebrochen sei. Hierdurch sei die Klägerin operativ verletzt worden. Der Beklagte habe nach der Operation, das linke Bein der Klägerin zu streng gewickelt. Infolge der nicht fachgerecht durchgeführten Operation habe die Klägerin erhebliche Beeinträchtigungen erlitten. Bei der linken großen Zehe bestehe eine Bewegungseinschränkung um gut die Hälfte der Norm, der Fußrücken sei überempfindlich und es bestehe eine Pelzigkeit. Infolge des streitgegenständlichen Eingriffs habe sich eine Arthrose gebildet. Es sei eine Dysaesthesie und eine sensible Nervenheilungsgeschwindigkeit festzustellen. Sie könne nicht mehr als 200 m schmerzfrei gehen. Sie hätte jedes Mal stechende Schmerzen im Zehengelenk, auch Treppensteigen falle ihr schwer. Bei Waschen des Zehs elektrisiere der ganze Fuß, dieses Gefühl ziehe hoch bis ins Knie. Es habe nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen, nach einer solchen Operation erst einen Monat nach der Operation Krankengymnastik zu verordnen. Bei der gewählten Operationsmethode sei eine Mobilisierung des operativen Fußes sowohl aktiv als auch passiv nach 24 Stunden möglich. Nach 3-4 Wochen sei der Fuß wieder belastbar, die Knochenheilung sei normalerweise nach vier Wochen abgeschlossen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht erfolgt. Der Fuß müsse mittels einer Revisionsoperation nochmals operiert werden.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zumindest aber € 15.000.- nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche weitergehenden immateriellen und jegliche materiellen Schäden zu ersetzen, die auf dessen ärztlicher Behandlung im Zeitraum Dezember 2005 bis 27. März 2006 beruhen, soweit immaterielle Ansprüche nicht vom vorstehenden Antrag I. erfasst und materielle Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin bestritten: Dass im Zuge einer Operation ein Bohrer abbreche, sei schicksalshaft und ihm nicht vorzuwerfen. Die Indikation zur Operation sei lege artis erstellt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des damit beauftragten Professor Dr. R. A. und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen. Dieser stellte weder einen Aufklärungs- noch einen Behandlungsfehler fest. Dann wies das Landgericht –gestützt auf das Sachverständigengutachten- die Klage ab.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Der Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung eines anderen Sachverständigen Professor Dr. A. und wies die Berufung als unbegründet ab.

Der Eingriff erfolgte rechtmäßig, da die Klägerin in die Operation nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung wirksam eingewilligt hat. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass der Aufklärungsbogen inhaltlich ausreichend ist. Der Klägerin wurde das Schriftstück mit nach hause gegeben  und sie habe danach erneut die Möglichkeit zur Nachfrage gehabt. Der unterzeichnete Aufklärungsbogen spricht für eine ordnungsgemäße Aufklärung.

Der Beklagte musste die Klägerin nicht über alternative Operationsmethoden aufklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Sofern es jedoch mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentliche unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, d. h. eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten besteht, dann muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Einer erweiterten Aufklärung bedurfte es nicht, da hinsichtlich der Operationsmethoden zwischen einer Fehlstellung der Zehe mit Arthrose und ohne Arthrose keine Unterschiede bestehen, ein gelenkversteifender Eingriff keine Alternative zu dem gelenkserhaltenden Eingriff darstellt und die Operationsmethoden „open -wedge“ und „close wedge“ gleichwertig sind. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständige besteht zwischen den Operationsmethoden bei einem hallux valgus und einem hallux valgus nebst beginnender Arthrose kein Unterschied. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals ausgeführt, dass zwischen einer Normalstellung der Zehe mit Arthrose, einer Fehlstellung ohne Arthrose und einer Fehlstellung mit Arthrose zu unterscheiden sei. Bei der dritten Alternative, die bei der Klägerin vorgelegen habe, würde man immer zunächst nur die Fehlstellung korrigieren. Ein Unterschied zur Fehlstellung ohne Arthrose bestehe nicht. Daraus folgt, dass die Wahl der Operationsmethode unabhängig von der bei der Klägerin beginnenden Arthrose zu erfolgen hatte.  Der Sachverständige hat zwar einen gelenkversteifenden Eingriff als eine Alternative bezeichnet, jedoch sogleich einschränkend einzugefügt, dass erstes Behandlungsziel immer die Erhaltung des Gelenks bleibe. Daraus folgt, dass eine Gelenkversteifung erst dann ernsthaft in Betracht kommt, wenn das vorrangige Behandlungsziel der Gelenkserhaltung nicht verwirklicht werden kann. Es bestand daher keine Verpflichtung der behandelnden Ärzte die Klägerin über diese Behandlungsmöglichkeit aufzuklären.

Der Sachverständige hat auch hinreichend dargelegt, dass die Open-wedge-Methode zu anderen Methoden wie der Open-close-Methode gleichwertig ist. Es handelt sich um eine der über 80 verschiedenen Methoden einer Hallux valgus Korrektur. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Beklagten gewählte Methode gegenüber anderer Methoden ein erhöhtes Risiko aufweist. Es bedurfte auch keines Hinweises des Beklagten, dass er erst sechs bis sieben Operationen nach dieser Technik durchgeführt hat. Dass die Methode für den Beklagten relativ neu war, stellt keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar.

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die von dem Beklagten gewählte sogenannte Open- wedge-Methode eine eingeführte Operationsmethode ist und insbesondere bei jüngeren Patienten bis zu 50 Jahren bevorzugt angewendet wird. Einwände gegen die Wahl der Operationsmethode hat der Sachverständige nicht erhoben. Der Sachverständige konnte, wie bereits oben ausgeführt, auch nicht die Ansicht der Klägerin bestätigen, dass aufgrund der Arthrose eine andere Operationsmethode anzuwenden gewesen wäre. Der Sachverständige hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Fehlstellung der Zehe mit Arthrose zunächst nur die Fehlstellung zu korrigieren ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Arthrose, wie bei der Klägerin, nicht zu weit fortgeschritten ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es gerade das Ziel einer solchen Operation, die Entwicklung der Arthrose zum Stillstand zu bringen. Der Sachverständige konnte auch keinerlei Ursachenzusammenhang zwischen der Entwicklung der Arthrose nach der Operation und der gewählten Operationsmethode herstellen.

Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, den Bruch des Bohrers vorwerfbar herbeigeführt und dadurch die Beschwerden der Klägerin verursacht zu haben. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Abbruch des Bohrers während der Operation keinen Behandlungsfehler darstellt. Er hat erläutert, dass ein Bruch des Bohrers aufgrund von Materialermüdung bei einer Operation vorkommen kann. Der Sachverständige stellte fest, dass durch den Abbruch des Bohrers kein Schaden entstanden sein kann, da auf den Röntgenbildern eine Beschädigung des Knochens nicht erkennbar ist. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat betonte der Sachverständige, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Bohrer einen Nerv beschädigt hat. Der Bohrer werde durch eine Schutzhülle eingeführt und breche stets am Knochen ab. Des weiteren hätte die Verletzung eines Nerven durch den Bohrer zu einer tauben Stelle führen müssen, bei der Klägerin lägen aber Schmerzen im Mittelfußbereich vor.

Der Sachverständige hat auch überzeugend erläutert, dass ein möglicherweise zu straff gewickelter Verband die Überempfindlichkeit des Fußrückens nicht verursacht haben kann. Er verwies darauf, dass ein tiefer liegender Nervenast im Fuß beschädigt worden sei und dies durch einen Verband nicht denkbar sei. Er legte weiter dar, dass nach seiner Erfahrung durch einen zu straff gewickelten Verband der oberflächliche Wadennerv nicht beeinträchtigt werden kann, weil er am Fuß durch den Muskel eingebettet verläuft; weiter ist auch im Bereich des Wadenbeinköpfchens eine Beschädigung durch den Verband äußerst unwahrscheinlich, da der Schaden an diesem Nervenast nicht zu gefühlsmäßigen Störungen, sondern zu motorischen Störungen führt, die bei der Klägerin nicht festgestellt worden sind.