Gericht: OLG München 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 09.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 2500/08
Ärztliche Schweigepflicht bei möglichen Behandlungsfehlern: Anspruch der Erben auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Erblassers
Fundstelle: MedR 2009, 49-51
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 15. September 2009, Az: VI ZR 287/08, Beschluss
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5.3.2008, Az.: 9 O 11358/07, wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes geltend. Die Klägerin ist die Witwe des am 07.10.2006 verstorbenen Herrn A. B. Der Ehemann der Klägerin, der im fortgeschrittenen Stadium an Krebs erkrankt war und von der Schulmedizin mehr oder minder aufgegeben worden war, befand sich vom 30.08.2006 bis zum 15.09.2006 in der Praxis des Beklagten in Behandlung.
Nach dem Tod von Herrn B. trat zunächst gesetzliche Erbfolge ein.
Die Klägerin schlug das Erbe aus. Mit Vertrag trat die Erbengemeinschaft A.B. Ansprüche aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Herrn B. im Rahmen der ärztlichen Behandlung an die Klägerin ab.
Die Klägerin verlangte letztmals mit Schreiben vom 05.06.2007 von dem Beklagten die Herausgabe leserlicher Kopien sämtlicher Krankenunterlagen.
Nachdem der Beklagte dies wie auch schon mit fünf Schreiben zuvor abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage auf Herausgabe der Krankenunterlagen bzw. leserlicher Kopien der Krankenunterlagen.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:
Ihr verstorbener Ehemann habe kein mutmaßliches Interesse an der Geheimhaltung seiner Behandlungsunterlagen gezeigt. Er sei schon zu Lebzeiten völlig offen mit seiner Diagnose umgegangen. Er habe bis zum Schluss ein enges Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere zur Klägerin, gehabt. Die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sei zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Er sei durch die ärztliche Schweigepflicht an der Herausgabe gehindert. Herr B. habe sich vor seinem Tod von seiner Familie und insbesondere von der Klägerin distanziert, da er sich von ihr allein gelassen gefühlt habe. Die Herausgabe entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die Abtretung sei ebenso wie der Vortrag zu etwaigen Ansprüchen völlig pauschal.
Das Landgericht München I gab mit Endurteil vom 5. März 2008 der Klage im Hauptantrag statt.
Das Landgericht führte zur Begründung aus, der Anspruch des Patienten sei, da er auch eine vermögensrechtliche Komponente enthalte, auf die Erben übergegangen. Der Einsichtsanspruch sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin übergegangen. An die Substantiierung des vermögensrechtlichen Arzthaftungsanspruches seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gelte umso mehr, wenn die für eine Substantiierung zwingende erforderliche Einsicht in die Behandlungsunterlagen noch nicht habe erfolgen können, weil der Arzt sie verweigert habe. Die wesentliche Problematik ergebe sich in diesem Fall aus dem Rechtsinstitut der ärztlichen Schweigepflicht. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten. Ob der Klägerin Einsicht zu gewähren sei, habe sich nach den von dem Bundesgerichtshof in dem grundlegenden Urteil (BGH NJW 1983, 26, 27) aufgestellten Grundsätzen zu richten. Lege man die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe zugrunde, so ergäbe sich im konkreten Fall ein Einsichtsrecht der Klägerin. Ein entgegenstehender Wille des Patienten sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, dass Tatsachen, die das Ansehen des Patienten gefährden könnten und die deshalb einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen des Patienten begründen könnten, nicht vorhanden seien. Die Kammer könne der Behauptung des Beklagten, dass der Patient sich völlig von seiner Familie entfremdet habe und deshalb das Geheimhaltungsinteresses mutmaßlich fortbestehe, nicht folgen. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein gewisser Ermessensspielraum des Arztes bzw. des Beklagten auch unter Hinnahme einer Missbrauchsgefahr zu akzeptieren sei, sei die Kammer aufgrund des gesamten Sachvortrags und der abgewogenen Gründe jenseits eines solchen Zweifels davon überzeugt, dass ein mutmaßlicher Wille des verstorbenen Patienten der Einsicht in die Dokumentation nicht entgegenstehe. Auch § 203 Nr. 1 StGB hindere den Anspruch nicht. Sofern die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs geschehe, sei das Tatbestandsmerkmal unbefugt im Sinne des § 203 StGB nicht mehr erfüllt.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt .
Die zulässige Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Anspruch des Erblassers auf Einsicht in die Patientenunterlagen konnte nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht im vollen Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Der vermögensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dienstbar gemacht werden kann (vgl. zum ganzen BGH NJW 1983, 2627).
Daraus folgt, dass die Erben im Gegensatz zum Erblasser gegenüber dem Arzt den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen nur zur Klärung von möglichen vermögensrechtlichen Ansprüchen geltend machen können.
Der Beklagte kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen entspricht dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Das Einsichtsrecht für Erben oder nahe Angehörige ist daher anders als die Einsicht durch den Patienten selbst grundsätzlich geeignet, die ärztliche Schweigepflicht zu berühren. Für seinen Bestand ist es unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen seine Rechtfertigung erfährt. Ohne eine solche Rechtfertigung kann von einer Pflicht des Arztes zur Offenlegung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH a.a.O).
Der Senat ist daher wie das Landgericht davon überzeugt, dass die Einsicht in die Krankenunterlagen zur Überprüfung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin entspricht.
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