Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Klage eines Zahnarztes auf die zahlung seines Honorars; Anspruch des Patienten auf Aushändigung der von dem Zahnarzt im Zusammenhang mit der Herstellung der Prothese erstellten Modelle und Abdrücke; Immediat- und Interimsprothese

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Gericht: OLG München 1. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 23.11.2006

Aktenzeichen: 1 U 3268/06

Ob der Patient einen Anspruch auf Aushändigung der von dem Zahnarzt im Zusammenhang mit der Herstellung der Prothese erstellten Modelle und Abdrücke hat (hier vom Gericht nicht entschieden, da für die Sache unerheblich).

Nach unserer meinung wird man diese Frage bejahen müssen, dazu hier eine Entscheidung über einen Anspruch auf die Herausgabe von Röntgenaufnahmen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.04.2006 wird zurückgewiesen. I

I. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Laborkosten für eine Zahnprothese geltend. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden wegen behaupteter fehlerhafter zahnärztlicher Leistungen.

Die Beklagte ließ sich beim Kläger, einem Zahnarzt, vier Oberkieferzähne entfernen und eine Zahnprothese im Oberkiefer einsetzen. Da die Beklagte mit der Prothese nicht zufrieden war, zahlte sie die dafür in Rechnung gestellten Laborkosten in Höhe von 855,86 € nicht. Sie ließ die Prothese vom Privatsachverständigen Dr. Po... begutachten. Ihre Einwände gegen die Klageforderung und die widerklagend geltend gemachten Ansprüche stützt sie auf dieses Gutachten.

Das Landgericht München I hat der Klage  nach Erholung zweier Gutachten des Sachverständigen Dr. Es... bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte verfolgt in der Berufung den Klageabweisungsantrag und die Widerklageanträge vollumfänglich weiter. Sie macht geltend, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien fachlich unzutreffend und widersprüchlich. Die geleistete Arbeit des Klägers sei mangelhaft. Auch habe der Kläger sie nicht hinreichend vor der Behandlung aufgeklärt. Zudem habe sie ein Zurückbehaltungsrecht, da ihr der Kläger die erstellten Modelle und Abdrücke nicht zurückgegeben habe.  Die Beklagte beantragt u.a.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 413 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.06.2003,

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, der dieser aufgrund der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum April bis Juli 2003 noch entstehen werden und soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage auf Zahlung der noch offenen Laborkosten stattgegeben und Gegenansprüche der Beklagten und Widerklägerin verneint. Auch in der Berufungsinstanz ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass die eingesetzte Zahnprothese zum Zeitpunkt der Behandlung mangelhaft war. Eine lückenhafte oder unzureichende Aufklärung seitens des Klägers ist nicht gegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann man die vom Kläger eingesetzte Oberkieferprothese sowohl als Immediat- als auch als Interimsprothese qualifizieren. Unabhängig davon sind Mängel der Prothese zum Zeitpunkt der Durchführung der Behandlung nicht nachweisbar. Wie der Sachverständige Dr. Es.. dargelegt hat, handelt es sich bei einer Immediatprothese um eine zahnärztliche Versorgung, die sofort (vgl. „immediat“ = sofort, unmittelbar, engl.) nach der Extraktion von Zähnen beim Patienten eingesetzt wird. Der Abdruck für die Prothese wird vor der Extraktion der Zähne angefertigt. Anhand des Abdrucks wird die Prothese gefertigt, wobei die Zähne, die entfernt werden, im Modell „abradiert“ werden. Unstreitig ist der Kläger bei der Anfertigung der streitgegenständlichen Prothese in dieser Weise vorgegangen.

Einer Interimsprothese zeichnet sich nach den Erläuterungen von Dr. Es... dadurch aus, dass sie lediglich für einen gewissen Zeitraum die Zahnversorgung des Patienten sicherstellen soll, bis der endgültige Zahnersatz erstellt und eingesetzt wird (vgl. „interim“ = vorübergehend, lat.). Sie kann vor oder nach der Extraktion von Zähnen angefertigt werden.

Vorliegend trifft auch diese Definition auf die Prothese der Beklagten zu, da bei der Beklagten - ebenfalls unstreitig - nach vollständiger Ausheilung des Kiefers eine Implantatversorgung erfolgen sollte, die erstellte Prothese somit die Funktion hatte, einen überschaubaren Zeitraum zu überbrücken.

Hinsichtlich der Anforderungen an Qualität und Passform einer Immediat- oder Interimsprothese konnte der Sachverständige Dr. Es.. keine signifikanten Unterschiede feststellen. Bei beiden Varianten stellt sich das Problem, dass nach der Extraktion von Zähnen Wunden vorhanden sind, die erst abheilen müssen, und dass sich der Kiefer im Zuge des Heilungsprozesses verändert. Dies kann zu unvermeidbaren Schmerzen und Druckstellen und zu Unzulänglichkeiten beim Sitz der Prothese führen, die wiederholt Anpassungsarbeiten erforderlich machen.

Zu den von der Beklagten gerügten Mängeln der Prothese hat die Beweisaufnahme folgendes erbracht:

Ausgehend von den Feststellungen des Privatgutachters Dr. Po..., denen der Sachverständige Dr. Es... zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass die Zahnaufstellung der Frontzähne der Prothese nicht auf dem Kieferkamm, sondern davor vorgenommen wurde und dass im Seitenzahnbereich eine Kreuzbissaufstellung vorhanden war. Allerdings beurteilte Dr. Es... dies nicht schlechthin als Mangel. Nur für den Fall, dass bei Fertigung der Prothese von der vor Extraktion gegebenen natürlichen Position der Zähne abgewichen worden wäre (was der Kläger in Abrede gestellt hat), sah Dr. Es...dies als nicht fachgerecht an. Anhaltspunkte für eine solche Diskrepanz hatte der Sachverständige nicht, insbesondere legte er dar, dass auch anhand der Röntgenbilder nicht beurteilt werden könne, ob die Zähne der Beklagten vor Beginn der Behandlung günstiger zueinander standen. Den Nachweis eines Behandlungsfehlers hat die beweisbelastete Beklagte damit nicht geführt. 2

Zur mangelhaften Passform der Prothese legte Dr. Es.. dar, dass die Prothese zweifelsfrei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gebrauchstauglich ist, er jedoch keine Aussage zu Mängeln der Prothese zum Zeitpunkt des Einsetzens machen kann. Hierzu hat Dr. Es... nachvollziehbar erläutert, dass eine vor der Extraktion von Zähnen erstellte und unmittelbar danach eingefügte Prothese nicht vollständig mit der Kieferschleimhaut übereinstimmen könne. Hinzu komme, dass sich der Kiefer im Zuge des Heilungsprozesses verändere. Es sei eine (von der Beklagten nicht mehr veranlasste) Unterfütterung der Prothese notwendig, um einen guten Halt und eine gute Passform zu erreichen. Dass die Prothese zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Po.. nicht kongruent auf der Oberkieferschleimhaut aufgelegen habe, sei nicht zu beanstanden, da sich der Kiefer binnen 4 Wochen nach Extraktionen erheblich verändern könne und zudem die Extraktionsbereiche noch nicht verheilt gewesen seien. Der Zeitpunkt für die Unterfütterung sei damals noch nicht erreicht gewesen.

Zu der unterlassenen Fertigung einer sogenannten A-Linie hat Dr. Es...erklärt, dass es fachlich vertretbar sei, diese Linie, die dem besseren Halt der Prothese diene, erst im Zuge der ersten Unterfütterung der Prothese einzuziehen. Auch insoweit hat er einen Mangel verneint.

Festzuhalten ist damit, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Es... weder die Feststellungen im Privatgutachten noch die Angaben der Beklagten hinreichende Rückschlüsse auf Mängel der Prothese zum Behandlungszeitpunkt zulassen. Selbst wenn die Beklagte mit der Prothese nicht zurecht gekommen sein sollte, muss dies nicht auf eine nicht fachgerechte Arbeit des Klägers zurückzuführen sein, sondern kann auch auf extraktionsbedingten und damit nicht vermeidbaren Anpassungsschwierigkeiten beruhen.

Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht veranlasst. Weder liegen die Voraussetzungen für die Erholung eines Obergutachtens vor, noch ist der Privatgutachter Dr. Po...oder die Beklagte zu vernehmen. Andere Beweismittel hat die Beklagte nicht angeboten.

Der Sachverständige Dr. Es... hat sich im Rahmen der Anhörung durch den Senat eingehend mit den streitgegenständlichen Problemen auseinandergesetzt. Er hat zum Privatgutachten von Dr. Po... Stellung genommen und dargelegt, in welcher (von Dr. Po... nicht weiter begründeten) Aussage er eine andere Meinung vertritt. Zur Vorbereitung auf den Termin hat der Sachverständige nochmals Fachrecherchen durchgeführt. Er hat sich insbesondere mit der stark strittigen Thematik der Interims- bzw. Immediatprothese beschäftigt und Unschärfen seiner schriftlichen Gutachten ergänzt bzw. berichtigt. Im Ergebnis hält der Senat die Ausführungen des Sachverständigen für fachlich fundiert und überzeugend. Weder verblieben unaufklärbare Lücken oder Widersprüche noch hinreichende Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen. Auch die Beklagte konnte solche nicht aufzeigen. Ihre Ausführungen zu der Abgrenzung zwischen Immediat- und Interimsprothese entsprechen vielmehr exakt den Erläuterungen von Dr. Es... in der Sitzung vom 19.10.2006. Der Senat hat damit keine Veranlassung, nach § 412 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

Auch eine Anhörung von Dr. Po... ist nicht geboten. Dieser ist nicht der gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern nur sachverständiger Zeuge. Er könnte somit lediglich zu den Tatsachen befragt werden, die er bei der Untersuchung der Beklagten am 16.07.2003 festgestellt hat. Die entscheidenden Fragen sind jedoch, ob die Beklagte bereits vor der Extraktion der Zähne eine sagittale Frontzahnstufe und einen Kreuzbiss hatte und ob die Prothese von Anfang an eine (auch für eine Sofortprothese) nicht akzeptable Passform hatte. Hierzu kann Dr. Po.. nichts Entscheidendes beitragen, da er von der Beklagten erst 4 Wochen nach der Extraktion der Zähne und Erstellung der Prothese aufgesucht wurde. Den früheren Zahnstatus hat er nicht gesehen und kann hierzu nichts bekunden. Zum Sitz der Prothese wurde bereits dargelegt, dass sich der Kiefer nach der Extraktion von Zähnen erheblich verändert und dass eine Unterfütterung und Anpassung der Prothese erst nach Heilung der Extraktionsbereiche erfolgt. Aus den Feststellungen von Dr. Po... sind damit Rückschlüsse auf die Passform der Prothese zum Behandlungszeitpunkt nicht möglich.

Da für die strittige Frage der Mangelhaftigkeit der Prothese weder eine hinreichende Anfangswahrscheinlichkeit gegeben ist noch der Kläger zugestimmt hat, kommt eine Parteieinvernahme der Beklagten nicht in Betracht (§§ 447, 448 ZPO).

Aufklärungsdefizite kann der Senat nicht erkennen. Weder ist ersichtlich, welche Behandlungsalternativen der Kläger hätte aufzeigen müssen, noch auf welche spezifischen Risiken er hätte hinweisen müssen, die sich im Zuge der Behandlung verwirklicht haben. Dass Extraktionswunden im Kiefer den Tragekomfort einer Zahnprothese beeinträchtigen, liegt auf der Hand. Einer gesonderten Aufklärung hierzu bedarf es nicht. Weshalb die Beklagte bis zum möglichen Einsatz von Implantaten, der nach Angaben von Dr. Es...bis zu 6 Monaten Wartezeit erfordert, gänzlich auf eine Prothese hätte verzichten wollen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Wie Dr. Eschwé erläutert hat, hätte man nach der Abheilung des Kiefers, somit nach ca. 6 Wochen, mittels Unterfütterung der Prothese eine gute Passform erzielen können.

Auch hat die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht. Modelle und Abdrücke, die der Zahnarzt erstellt hat, stehen in seinem Eigentum und verbleiben auch bei ihm. Woraus die Beklagte ihren „Rückgabeanspruch“ gegenüber dem Kläger herleitet, hat sie nicht dargelegt. Zwar wäre denkbar, dass sich die Beklagte auf das dem Patienten zustehende Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen stützen will. Es liegt nahe, dass davon auch erstellte Modelle und Abdrücke erfasst sind, mit der Folge, dass diese in der Praxis des Zahnarztes in Augenschein genommen werden dürfen. Ob der Patient zudem einen Anspruch auf vorübergehende Aushändigung von Originalmodellen an sich oder Dritte (Privatgutachter/Anwalt) hat bzw. ob er die Anfertigung von Duplikaten auf seine Kosten verlangen kann, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat vorgetragen, er habe die fraglichen Modelle im Juli 2003 an die von der Beklagten eingeschaltete Person ihres Vertrauens, nämlich an den Privatgutachter Dr. Po... auf dessen Anforderung hin übersandt. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten, insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass sich Dr. Po... im Besitz der Modelle befindet. Der Kläger ist damit etwaigen berechtigten Anliegen der Beklagten nachgekommen. Weitergehende Ansprüche stehen der Beklagten nicht zu.