Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Rückforderung des Honorars oder der Nachbehandlungskosten

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Rückforderung des Honorars oder der Nachbehandlungskosten

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2006, AZ.: 5 U 22/04

Das Fehlen einer funktionellen Befunderhebung für die beabsichtigte restaurative Therapie stellt einen groben zahnärztlichen Behandlungsfehler dar. Steht dem Patienten wegen fehlerhafter Behandlung durch den Zahnarzt ein Schadensersatzanspruch zu, kann er entweder das Honorar (bzw. den Eigenanteil) zurückfordern oder die Kosten der Nachbehandlung als Schadensersatz geltend machen.

Sachverhalt:

Die Klägerin begab sich in zahnärztliche Behandlung in die Praxis des Beklagten. Dieser nahm eine umfangreiche prothetische Neuversorgung vor, die zum Einsatz von 18 Kronen und 3 Brückengliedern führte. Er extrahierte den Zahn 22.

Die Klägerin hat behauptet, im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten habe sie erstmals Beschwerden vor allem an der Zunge und im Kiefergelenk verspürt. Die vorgenommene prothetische Neuversorgung sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Durch die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen sei es zu einer Bissfehlstellung gekommen, die auch durch zahlreiche Nachbehandlungen nicht habe wirksam beseitigt werden können.

Der beklagte Zahnarzt hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Die falsche Bisslage habe nicht er, sondern hätten die Vorbehandler verursacht.

Die Dokumentation der Diagnose waren unzureichend.

Die Entscheidung:

Bevor mit der endgültigen okklusalen Therapie begonnen wird, muss eine solche zielführende Diagnostik veranlasst werden. Dass dies tatsächlich geschehen ist, ergibt sich aus der Behandlungsdokumentation des Beklagten indes nicht. Es findet sich kein Befund, der einen Schluss darauf zulässt, wohin die durchgeführten Maßnahmen führen sollen; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welcher Weise eine Bissumstellung erforderlich war. Der hierin liegende Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Beklagten. Liegt eine nur lückenhafte Dokumentation vor, besteht die Vermutung, dass eine vom Arzt nicht dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich nicht getroffen worden ist. Dass der Beklagte hier trotz fehlender Dokumentation gleichwohl eine zielführende Diagnostik betrieben hat, hat er nicht bewiesen. Die insoweit in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme, die vom Landgericht zutreffend gewürdigt worden ist, hat dies nicht ergeben.

Damit ist von einem Behandlungsfehler auszugehen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der somit dem Beklagten anzulastende Behandlungsfehler zu den von der Klägerin im Anschluss an die Behandlung geklagten Beschwerden und Problemen geführt hat. Soweit sichere Feststellungen hierzu nicht möglich sind, geht dies zu Lasten des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Kammer führt allerdings nicht schon der Dokumentationsmangel zu Beweiserleichterungen auch hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und den behaupteten Gesundheitsschäden; dies entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hier kommen der Klägerin indes gleichwohl auch hinsichtlich

der Kausalität

Beweiserleichterungen zugute, denn bei dem anzunehmenden Behandlungsfehler des Beklagten handelt es sich um einen groben Fehler, wie der Sachverständige Prof. G. in seinem Ergänzungsgutachten unter Vorgabe der einschlägigen Definition eines groben Behandlungsfehlers durch den Bundesgerichtshof klar bestätigt hat:

Das Fehlen einer funktionellen Befunderhebung für die beabsichtigte restaurative Therapie stellt einen solchen groben Behandlungsfehler dar, denn ohne eine vorausgehende Diagnostik fehlt der durchgeführten (irreversiblen) Therapie eine medizinisch verantwortbare Grundlage.

Es liegt auf der Hand, dass damit klar und eindeutig ein Verstoß gegen den zahnmedizinischen Standard vorliegt, der nicht verständlich ist und der einem Zahnarzt schlechterdings auch nicht unterlaufen darf. 23 Das Gericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung der zahlreichen, sich jetzt schon über Jahre hinziehenden Nach- und Weiterbehandlungen, die eine durchgreifende Besserung nicht ergeben haben, ein Schmerzensgeld von 15.000,- € zuerkannt.

Nicht verlangen kann die Klägerin

die Rückerstattung des an den Beklagten für die von ihm durchgeführte Behandlung geleisteten Eigenanteils in Höhe von 2.853,54 DM. Steht einem Patienten wegen fehlerhafter Behandlung durch den Zahnarzt ein Schadensersatzanspruch zu, dann kann er entweder das Honorar zurückfordern oder die Kosten der Nachbehandlung als Schadensersatz geltend machen. Beides nebeneinander kann er nicht beanspruchen, weil dies auf eine dann insgesamt kostenfreie Behandlung hinausliefe. Da die Klägerin hier (auch) die (höheren) Kosten der Nachbehandlungen ersetzt verlangt, schuldet sie dem Beklagten das volle Honorar. 26 27 28 Soweit schließlich weiterer materieller Schaden in Höhe von 9.887,56 € geltend gemacht wird, ist der Beklagte lediglich zum Ausgleich eines Betrags von 5.924,37 € verpflichtet. Dies betrifft die der Klägerin insoweit entstandenen Aufwendungen für die weitere Behandlung durch die von ihr konsultierten Zahnärzte.

 

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