Stürz im Krankenhaus
BGH, Urteil vom 18.12.1990, AZ.: VI ZR 169/90
Stürz des Patienten im Krankenhaus bei einer Transportmaßnahme
Sachverhalt:
Die klagende AOK verlangt aus übergegangenem Recht des bei ihr krankenversicherten Patienten. Er wurde im Alter von 73 Jahren in die urologische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten aufgenommen, um dort u.a. wegen Urocystitis und eines Harnweginfektes behandelt zu werden.
Er kam auf seiner Station zu Fall, als ihn die Krankenschwester vom Nachtstuhl heben und auf die Bettkante setzen wollte.
Durch den Sturz zog er sich einen Oberschenkelhalsbruch am linken Bein zu, der zu einer Behandlung in der chirurgischen Abteilung führte. Für diesen Zeitraum entstanden der Klägerin Kosten von 8.022 DM.
Die Ursache für den Sturz ließ sich nicht mehr klären.
Die Entscheidung:
Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Sturz des Patienten auf einem von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretenden Verschulden der Krankenschwester beruht. Nach den Gegebenheiten des Streitfalles trifft sie hierfür aber auch nicht die Beweislast; vielmehr hat die Beklagte sich insoweit zu entlasten, weil der Patient in ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich zu Schaden gekommen ist. Dieser Beweis war von der Beklagten in dem Fall nicht geführt.
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