Haftung einer Klinik aus Verkehrssicherungspflichtverletzung
Gericht: OLG München 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.03.1997
Aktenzeichen: 1 U 4412/96
Dokumenttyp: Urteil
Haftung einer Klinik aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Patienten auf einem naß gereinigten Steinfußboden
Eine Klinik haftet unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn ein Patient auf dem naß gereinigten Steinboden eines Vorbereitungsraums zu einem OP-Raum, auf dem Nässe wegen des auch sonst glänzenden Bodens kaum oder nicht erkennbar ist, zu Fall kommt. Wenn der Vorbereitungsraum zu einem OP-Raum aus Gründen der Desinfektion laufend naß gereinigt werden muß, stellt es einen Organisationsmangel der Klinik dar, wenn sie Patienten erlaubt, diesen Raum ohne bestehende Notwendigkeit als Durchgang zu einem Untersuchungszimmer zu benutzen.
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