Gericht: OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat
Organisationsverschulden bei Flucht eines suizidgefährdeten Patienten
Entscheidungsdatum: 10.01.1994
Aktenzeichen: 8 U 26/92
Dokumenttyp: Urteil
Amtshaftung des Trägers eines psychiatrischen Krankenhauses: Grobes Organisationsverschulden bei Flucht eines suizidgefährdeten Patienten; Mindestschmerzensgeld für schwere Verletzungen nach einem Brückensturz in Selbsttötungsabsicht
1. Zwar ist es (auch) in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik nicht in jedem Fall möglich, einen Patienten, der suizidgefährdet ist, daran zu hindern, seine Selbsttötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses ist aber verpflichtet, unter Berücksichtigung und Abwägung der therapeutischen Belange durch sachgerechtes, auf die Situation des jeweiligen Patienten bezogenes Verhalten der behandelnden Ärzte und des beteiligten Pflegepersonals, darüber hinaus aber auch durch allgemeine organisatorische Maßnahmen einen möglichst weitgehenden Schutz vor einer Selbstschädigung zu gewährleisten.
2. Letztere Pflicht ist jedenfalls verletzt, wenn es einem Patienten auf einer geschlossenen Abteilung gelingt, unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch eine Hoftür (Hintertür), die ein Pfleger zum Verlassen des Hauses benutzt, von dem Krankenhausgelände zu entweichen.
3. Wenn eine suizidgefährdete Patientin, die aus dem Krankenhaus geflohen ist, sich in Selbsttötungsabsicht von einer Brücke stürzt und sich schwere Verletzungen zuzieht, haftet der Krankenhausträger dem Grunde nach auf Schmerzensgeld (hier: in Höhe von mindestens 20.000 DM; zur Entscheidung über ein weiteres Schmerzensgeldkapital und eine etwaige Schmerzensgeldrente wird die Sache zurückverwiesen).
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