Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Schmerzensgeld für ein infolge eines Behandlungsfehlers (hier: Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung) bei der Geburt schwerstgeschädigtes Kindes

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Schmerzensgeld für ein infolge eines Behandlungsfehlers (hier: Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung) bei der Geburt schwerstgeschädigtes Kindes

Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind das Maß der Lebensbeeinträchtigung, das Ausmaß und die Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Alter des Verletzten und damit die Lebensdauer, in der der Zustand der komplexen Mehrfachbehinderung zu ertragen sein wird, sowie der Umstand, dass der Verletzte weitgehend einsichtsfähig und leidensfähig und daher in der Lage ist, den Grad seiner Behinderung mehr und mehr wahrzunehmen.

Gericht: LG München I 9. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 08.03.2006

Aktenzeichen: 9 O 12986/04

Dokumenttyp: Urteil

Kommt es infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers (hier: Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung) bei der Geburt zu einem gravierenden Sauerstoffmangel, der zu einer Hirnschädigung führt, so ist ein Schmerzensgeld von 350.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 Euro gerechtfertigt.

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,– EUR abzüglich des bereits bezahlten Betrages von 223.952,16 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus 126.047,84 EUR seit 11.11.2003 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,– EUR ab dem 01.07.2004 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage, soweit sie die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Ziffer I.1. und I.3. der Klageschrift vom 05.07.2004 betrifft, abgewiesen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 28.03.1996 im Krankenhaus ... geboren. Trägerin des Krankenhauses war die Beklagte. Die Geburt der Klägerin erfolgte mit einem schweren gesundheitlichen Schaden in Form eines neurologischen Durchgangssyndroms infolge eines Behandlungsfehlers der beteiligten Ärzte sowie des nichtärztlichen Personals. Im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin trat ein gravierender Sauerstoffmangel ein, der zu einer Hirnschädigung geführt hat. Eine indizierte Mikroblutuntersuchung wurde damals unterlassen. Der Kläger ist ein freier Sitz nicht möglich. Sie sitzt im Rollstuhl mit Sitzschale und Weste. Ihre geistige Entwicklung entspricht dem eines zweijährigen Kindes. Die Klagepartei führt aus, dass die Klägerin unter wiederkehrenden Krampfanfällen leide. Der Stütz- und Bewegungsapparat sei schwer eingeschränkt. Die Klägerin könne sich auch nicht selbständig drehen, sie könne allenfalls kurz auf den Zehenspitzen stehen, wenn sie von der Mutter gehalten werde. Kniegelenke befänden sich in Beugestellung, es bestehe ein Streckdefizit beiderseits, der rechte Arm sei angewinkelt, die rechte Hand befinde sich ständig in V-Stellung, der rechte Arm und die rechte Hand würden aktiv nicht beansprucht. Eine Bauchlage sei nicht möglich. Der Kopf sei nach hinten überstreckt. Ferner sei der Mund bei der Atmung weit geöffnet, es seien keine geformten Stammlaute möglich, eine Reaktion erfolge nur, wenn der Name der Klägerin genannt werde, allerdings auch nur bei einer Nennung durch den Vater oder die Mutter. Die Klägerin reagiere auf keinerlei Aufforderungen, sie schaue ziellos in den Raum, sei desorientiert und könne nicht gezielt greifen. Ihr seien keine eigenständigen Bewegungen möglich. Die Klägerin sei schwer pflegebedürftig. Sie könne nur püriertes Essen zu sich nehmen, da sie nicht richtig kauen könne und sich sehr schnell verschlucken. Sämtliche Hygienevorgänge wie Waschen, Baden, Zähneputzen und die Benutzung der Toilette seien nicht selbständig durchzuführen. Die Klägerin könne nur mit der linken Hand unkontrolliert greifen, die rechte Hand sei nicht einsetzbar. Die Klägerin könne nicht sprechen, werde weiterhin gewickelt und habe epileptische Anfälle. Sie stehe unter dauerhafter Medikation. Die Klägerin könne nicht krabbeln, könne auch eigenständig keine Dinge erreichen, die in ihrem nahen Blickfeld sind. In diesem Fall mache sie sich irgendwie bemerkbar. Die Eltern versuchten, aus den Gesten zu erraten, welche Gegenstände erreicht werden sollen. Die Klägerin habe eine um 3 1/2 Jahre jüngere Schwester. Die Klägerin könne daher beobachten, welche Fähigkeiten diese Schwester hat, über die sie selbst nicht verfügt. Dies erhöhe das Leiden der Klägerin. Die Klägerin habe in den Einschlafphasen epileptische Anfälle. Sie leide häufiger unter Infekten. Trinken könne sie nur mit Strohalm und Hilfe Dritter. Sie habe dauernden Speichelfluss, mache kaum noch Fortschritte in der motorischen Entwicklung.

Die Klägerin hat daher beantragt:

I. die Beklagte zu verurteilen, 1) an die Klägerin für den eingetretenen Schaden im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 28.03.1996 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst gesetzlicher Verzinsung ab dem 11.11.2003 abzüglich vor dem 11.11.2003 gezahlter 223.952,16 EUR zu zahlen, 2) an die Klägerin 472.794,73 EUR nebst gesetzlicher Zinsen ab dem 11.11.2003 zu zahlen, 3) an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750,– EUR ab dem 01.07.2004 zu zahlen, 4) an die Klägerin zum Ausgleich des monatlichen Pflegemehraufwandes ab dem 01.07.2004 einen monatlichen Betrag von 585,– EUR unter bereits erfolgter Anrechnung eines monatlichen Pflegegeldes von 665,– EUR zu zahlen;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 28.03.1996 entstanden ist, zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt ist.

Hinsichtlich des Antrags in Ziffer I.2. nahm die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 09.12.2004 in Höhe von 19.814,14 EUR zurück.

Die Beklagte erkannte die Klageforderung hinsichtlich des Antrags in Ziffer II. mit Schriftsatz vom 06.09.2004 an. Insoweit erging am 20.04.2005 ein Teilanerkenntnisurteil. Im übrigen beantragt die Beklagte Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin unter ihrer Situation leidet, insbesondere, wenn sie ihre jüngere Schwester beobachten und nicht so handeln könne wie diese. Vielmehr sei die Klägerin ein freundliches und der Untersuchung sehr gut zugängliches Mädchen, welches freudig auf Interaktionsangebote reagiere, Blickkontakt halte und sehr motiviert und interessiert sei. Sie nehme in unterstützter Sitzposition die Spielgegenstände untersuchend an. Insbesondere habe sie ein passives Sprachverständnis, das sich dadurch zeige, dass sei bei Benennung der Körperteile alles richtig angebe. Die Stimmung der Klägerin sei zwischen unauffällig und freundlich. Wahrnehmung und Denken seien zwar reduziert, Angehörige würden jedoch durchaus erkannt. Die Klägerin sei aber unfähig, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen. Daher sei der Schmerzensgeldanspruch durch die bereits gezahlten 350.000,– DM bereits abgegolten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen und richterlichen Augenscheins aufgrund Beweisbeschlusses vom 04.05.2005. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.09.2005 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 18.10.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Entscheidung durch Teilurteil ist zulässig, § 301 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über das Schmerzensgeld ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen entscheidungsreif. Dagegen bedarf die Frage des Ersatzes materieller Schäden, insbesondere der Mehrbedarf beim Hausbau und der Pflegemehrbedarf, noch umfangreicher Feststellungen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht nicht, da die Haftung dem Grunde nach anerkannt wurde.

B. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht infolge der bei ihrer Geburt erlittenen Schädigung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach §§ 823 Abs. 1, 847 a. F. BGB zu. Für angemessen hält die Kammer aus nachfolgend dargelegten Gründen einen Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 350.000,– EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,– EUR.

I. Der Sachverständige beschreibt den Zustand der Klägerin so, dass sie nicht in der Lage sei, eigenständig Alltagsabläufe selbst zu planen, zu gestalten und durchzuführen. Sie bedürfe der ständigen Anregung und der emotionalen Zuwendung, da sie ansonsten intellektuell und emotional verarmen würde. Die Klägerin kommuniziere, sie habe eine relativ gute Kopfkontrolle. Sie habe eine schwere Spastik, anscheinend links betont, wobei die rechte Hand zum Greifen eingesetzt wird. Sie lächle, verstehe und kommentiere auch. Die Arme seien bezüglich der Hände nach außen gerichtet. Die linke Hand werde als Greifhand eingesetzt. Die Klägerin sitze mit einem Korsett. Sie könne auf Aufforderung für einige Sekunden sitzen, dabei stütze sie sich auch mit den Händen ab. Sie spreche 4 - 5 Worte, ansonsten mache sie sich durch Gesten bemerkbar. Ihr Mundschluss sei nicht vollständig, sie habe einen vermehrten Speichelfluss. Die Beine werden angewinkelt. Die Klägerin richtet ihren Kopf aber in alle Richtungen und kommuniziere mit ihrer Schwester. Beim Aufstehen komme es zu einer Schmetterlingshaltung mit einem Überspreizen in den Beinen. Die Klägerin sei in der Lage, Füße und Beine einzusetzen. Eine vollständige Spreizfußstellung läge nicht vor. Die Klägerin sei inkontinent. Sie müsse tagsüber und nachts gewindelt werden, die Windeln müssten 4 bis 5 Mal am Tag gewechselt werden. Die Klägerin signalisiere Harn- und Stuhlgang. Die Intimpflege müsse von den Eltern bzw. extern durchgeführt werden. Die Klägerin trinke mit Strohalm. Festere Nahrung müsse püriert werden. Die Klägerin könne kleinere vorbereitete Teile des Essens mit der Gabel aufnehmen und auch selbständig zum Mund führen. Hierbei sei die linke Hand führend. Im übrigen müsse sie aber gefüttert werden. Die Klägerin könne sich vom Rücken zum Bauch drehen, jedoch nicht wieder zurück. In Bauchlage könne sie nicht lange verbleiben, sie müsse dann wieder in Rückenlage zurückgedreht werden. Die Klägerin sei häufig verschleimt. Eine typische Erbrechensneigung bestehe grundsätzlich nicht. Die Klägerin müsse sich aber häufig frei husten. Die Klägerin scheine viel zu verstehen, habe aber eine erhebliche expressive Sprachstörung. Die Klägerin suche die Kommunikation, könne angeregt werden und nehme auch anregende Reize auf. Ferner habe sie eine Epilepsie und werde medikamentös antikonvulsiv behandelt. Die Klägerin nehme die Mehrfachbehinderung wahr. Entsprechend ihres Geburtsjahrganges habe sie eine durchschnittliche Lebenserwartung, wie andere Kinder ohne jegliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auch. Sie könne daher ein Lebensalter von etwa 75 Lebensjahren erreichen.

II. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Feststellungen des Sachverständigen, die dieser bei der Einnahme des Augenscheins gemacht zu zweifeln. Der Sachverständige ist der Kammer auch aus anderen Verfahren als zuverlässig und fachkundig bekannt. Sie macht sich die Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang nach eingehender Überprüfung und Würdigung zu eigen und legt sie ihrer Entscheidung in vollem Umfang zugrunde. Der Sachverständige hat aufgrund seiner persönlichen Begegnung mit der Klägerin anlässlich der Augenscheinnahme der Klägerin und ihres Umfeldes sein Gutachten erstellt. Der Inhalt des Gutachtens ist verständlich, der Gedankengang präzise, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

III. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer einen Schmerzensgeldanspruch in dem zuerkannten Umfang für gegeben. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes ist dessen Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Einerseits soll der Geschädigte einen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, mithin für die physische und psychische Lebensbeeinträchtigung, erhalten. Denn darüber hinaus soll andererseits das Schmerzensgeld dem Geschädigten eine Genugtuung für das durch die Entschädiger zugefügte Unrecht gewähren. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind somit alle Umstände maßgebend, die dem Verhalten ein besonderes Gepräge geben. 1. Für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes waren vor diesem Hintergrund vorliegend von entscheidender Bedeutung insbesondere das Maß der Lebensbeeinträchtigung sowie Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen der Klägerin, das Alter der Klägerin zum Zeitpunkt der Schädigung, mithin die Tatsache, dass sie von Geburt an ein in erheblichem Maße reduziertes Leben führen musste und auch die zu erwartende Fortdauer des derzeitigen Gesundheitszustandes in unverändertem Maße. Nach Ausführungen des Sachverständigen können zwar kleinere weitere Fortschritte erreicht werden. Dennoch werden diese Fortschritte begrenzt sein und sich eher auf basale Funktionen beschränken. Der Zustand der komplexen Mehrfachbehinderung wird lebenslang fortbestehen. Ferner ist die Klägerin im Alter nach Ausführung der Sachverständige von Osteoporose bedroht, was darauf beruht, dass die Klägerin im späteren Alter wenig Möglichkeiten der Fortbewegung haben wird. Normalzustand im Hinblick auf Kommunikationsfähigkeit, Alltagsbewältigung, Lernmöglichkeiten, wird der Klägerin lebenslang versagt bleiben. Ausschlaggebend ist daher die schwerste und nahezu das gesamte Leben der Klägerin weitgehend zerstörende Behinderung, die der Klägerin zugefügt wurde. Das Ausmaß, in dem die Klägerin zeitlebens daran gehindert war und sein wird, ein auch nur annähernd normales Leben zu führen und ständig auf Hilfe und Pflege dritter Personen angewiesen ist und sein wird, erfordert die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im oberen Bereich der bisher von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge. Dies gilt umso mehr, als die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Klägerin weitgehend einsichts- und daher leidensfähig ist. Dem Kommunikationsbedürfnis der Klägerin steht die Unfähigkeit gegenüber, dieses Bedürfnis im Alltag umzusetzen. Mit zunehmendem Alter wird die Klägerin ihren eigenen Grad der Behinderung auch nach den Ausführungen des Sachverständigen mehr und mehr wahrnehmen. Zwar ist die Wahrnehmung von der minderten Intellektualität geprägt. Die Klägerin wird aber an ihrer Schwester erleben, dass diese eine andere Lebensplanung und andere Lebensentwürfe realisieren kann als sie selbst. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund insbesondere zusätzlich zu dem zuerkannten Schmerzensgeldkapitalbetrag eine lebenslange Rente in der zugesprochenen Höhe für angemessen. Gerade die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen tragen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung.

2. Die zuerkannte Höhe des Schmerzensgeldes passt sich auch ein in die Rechtsprechung anderer Gerichte. So verwarf das OLG München eine Berufung gegen eine Schmerzensgeldsumme von 350.000,00 EUR und eine Schmerzensgeldrente von 500,00 EUR monatlich im Fall einer schweren cerebralen Schädigung bei der Geburt (Beschluss vom 09.08.2005, 1 I 2640/05). Dabei verwies das OLG München auch auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 16.01.2002 (3 U 156/00), in dem ein Schmerzensgeldbetrag von 500.000,00 EUR im Fall eines Behandlungsfehlers im Rahmen einer Entbindung zuerkannt wurde.

3. Vom zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrag abzuziehen ist die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten auf den immateriellen Schaden geleistete Zahlung von 350.000,00 DM (entspricht 178952,16 EUR). Ferner wurde im klägerischen Antrag eine weitere Zahlung von 45.000,00 EUR angerechnet, so dass insgesamt 223.952,16 EUR abzuziehen sind. Der verbleibende Betrag war gemäß § 288 BGB a. F. in der damals geltenden gesetzlichen Höhe zu verzinsen. Die Forderung ist mit der schädigenden Handlung fällig geworden, so dass auf sie noch der Zinssatz von 4 % anzuwenden ist.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.