Gericht: OLG Frankfurt 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 19.12.2006 Aktenzeichen: 8 U 268/05 Dokumenttyp: Urteil
- 6.000 € Schmerzensgeld für 69 Jahre alte Patientin, bei der eine Oberschenkelstraffung misslungen ist;
- Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektion war nicht abgeklärt worden, was zu erheblichen Wundheilungsstörungen geführt hat;
- kein Honoraranspruch, weil ärztliche Leistung unbrauchbar war.
Die damals 69 Jahre alte Klägerin suchte Anfang März 2001 den Beklagten auf, der u.a. als plastischer Chirurg tätig ist. Der Hintergrund ihres Besuchs ist streitig. Die Klägerin behauptet, sie habe unter stark störenden Hautfalten im Bereich der oberen inneren Oberschenkel zur Leiste hin gelitten
. Der Beklagte behauptet, ihr sei es um die Verschmälerung der Oberschenkel an ihrer Innenseite gegangen, weil die Klägerin das Aneinanderreiben der Oberschenkel und die daraus resultierenden Läsionen und rezidivierenden Infektionen beklagt habe.
Der ursprüngliche Zustand ist vom Beklagten nicht dokumentiert worden.
Am 12.3.2001 fand die Operation statt. Der Beklagte saugte Fett im medialen Bereich der Oberschenkel ab und stellte eine Hautlappen-Reduktionsplastik her Die Wundheilung verlief mit erheblichen Komplikationen. Am 2. 5. 2001 fand eine Revisionsoperation statt. Die Beklagte stellte sich im November 2001 nochmals beim Kläger vor, der ihr eine Narbenkorrektur empfahl. Dieses lehnte die Klägerin ab, weil sie das Vertrauen zum Beklagten verloren hatte.
Am 7.10.2003 ließ die Klägerin ein Privatgutachten des PD Dr. A anfertigen. Herr Dr. A kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche asymmetrische Vernarbung mit fortbestehenden Hautüberschüssen in erheblichem Umfang vorliege. Er bemängelte die Schnittführung des Beklagten.
Die Klägerin hat behauptet,
- der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt, weil er das Fett im Bereich der Knieinnenseite und der Leiste nicht ausreichend entfernt und
- die Schnittführung falsch gesetzt habe.
- Seine Nachsorge sei unzureichend gewesen.
- Außerdem sei sie nicht hinreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- € sowie Schadensersatz in Höhe von 400,-- € für das Privatgutachten von Herrn Dr. A zuerkannt. Von diesem Betrag (12.400,-- €) sind die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten restlichen Honoraransprüche in Höhe von 3.087,75 € abgezogen worden. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren materiellen Schaden (aus der Behandlung) zu ersetzen, der künftig noch entstehen wird.
Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wirft dem Landgericht unzureichende Tatsachenfeststellung vor. Es habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B stützen dürfen, weil dessen Gutachten nicht widerspruchsfrei sei und weil Zweifel an seiner Sachkunde bestünden. Der Gerichtsgutachter habe sich auf ein Lehrbuch aus dem Jahre 1994 bezogen und daraus die übliche Schnittführung für eine Oberschenkelinnenseitenstraffung hergeleitet. Mittlerweile gebe es neuere Veröffentlichungen, die belegen könnten, dass die von dem Beklagten gewählte Schrittführung einer medialen Straffung angewendet werden könne.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist weitgehend unbegründet.
Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt sowie die vom Senat konkretisierte Feststellung ausgesprochen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden künftigen materiellen Schaden aus seiner Fehlbehandlung zu erstatten. Dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler bei der Operation der Klägerin am 12.3.2001 unterlaufen, weil er den Hautschnitt zur Oberschenkelinnenseitenstraffung nicht korrekt geführt hat. Außerdem hat er seinen Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektionen vor der Operation nicht dermatologisch abklären lassen, was offenbar die Wundheilungsstörungen nach der Operation begünstigt hat.
Die Fehlbehandlung des Klägers rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 €. Dabei hat sich der Senat an den schon vom Landgericht heran gezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin orientiert. Sie hat eine fehlerhafte Operation sowie eine Revisionsoperation mit Granulatentfernung über sich ergehen lassen müssen und leidet noch heute unter dem sowohl kosmetisch als auch gesundheitlich mangelhaften Ergebnis. Die falsche Schnittführung des Beklagten hat - wie schon dargestellt - einen funktionell und ästhetisch störenden Hautwulst oberhalb der Operationsnarbe hinterlassen. Sie endet oberhalb des Hautfettwulstes beider Knieinnenseiten und betont die postoperative Deformität der Oberschenkel. Dies wird auf den von der Klägerin vorgelegt Lichtbildern sowie auf den vom Sachverständigen gefertigten Aufnahmen .
| < Zurück | Weiter > |
|---|



