Arzthaftung bei Schönheitsoperation
Gericht: OLG München 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.09.2006 Aktenzeichen: 1 U 3241/06 Dokumenttyp: Beschluss
- Kunstfehler bei Asymmetrie von Brustimplantaten (das rechte Inlay um ca. 0,5 cm tiefer platziert wurde, als das linke);
- Grenzen der Aufklärungspflicht vor einer kosmetischen Operation
Eine operative Brustvergrößerung ist auch dann kunstgerecht ausgeführt, wenn (nach sachverständiger Feststellung) das "rechte Inlay um ca. 0,5 cm tiefer platziert wurde, als das linke". Der Umstand, dass (nach Einschätzung des Sachverständigen) eine perfekte Symmetrie durch eine Nachoperation hergestellt werden könnte, stellt die Einstufung des streitgegenständlichen Eingriffs als kunstgerecht nicht in Frage.
Es liegt in der Natur der Sache, dass ärztliche Eingriffe, ohne dass dies einen Rückschluss auf einen Kunstfehler zuließe, wenn nicht gar häufig, nicht zu perfekten Ergebnissen führen.
Zwar muss der Arzt anlässlich einer kosmetischen Operation, die im Regelfall nicht im engeren Sinne medizinisch indiziert ist, den Patienten besonders gründlich aufklären. Hier sind indes Aufklärungsmängel nicht ersichtlich, zumal mit der Patientin insbesondere die Größe des Implantats festgelegt wurden und die Patientin auch über eine Narbenbildung aufgeklärt wurde.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.04.2006 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Sachverständige Dr. He... hat auch im Termin vom 14.02.2006 festgestellt, dass sich die Schnittlage der Narben in der Position befindet, in der diese am wenigsten sichtbar sind. Die Klägerin war über das Risiko einer Narbenbildung auch unterrichtet und aufgeklärt. Sie durfte von Rechts wegen nicht davon ausgehen, dass die mit der streitgegenständlichen Operation zwangsläufig verbundenen Narben unter allen Bedingengen unsichtbar bleiben.
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