Prozesskostenhilfe
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 29.12.2005 Aktenzeichen: 1 W 85/05 Dokumenttyp: Beschluss
Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten zur Korrektur einer misslungenen Schönheitsoperation
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. August 2005 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 18. Juli 2005 abgeändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Klage mit folgenden Anträgen bewilligt:
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 6.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei eine Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von € 2.500,00 angemessen erscheint.
Unter Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen, die an die Substanziierung des Vortrags von Patienten zur Fehlerhaftigkeit einer ärztlichen Behandlung zu stellen sind, hat die Antragstellerin schlüssig dargetan, dass dem Antragsgegner bei der am 30. September 2003 an ihr durchgeführten Schönheitsoperation Behandlungsfehler unterlaufen seien. Weiter kommt eine Haftung des Antragsgegners unter Aufklärungsgesichtspunkten in Betracht.
Beides gilt aber nur für einen Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres äußeren Erscheinungsbilds. Insbesondere hat die Antragstellerin schlüssig behauptet, dass die vom Antragsgegner angewandte Methode der Bauchstraffung, bei der ein Schnitt quer über den Bauch gelegt und die Bauchdecke dann über diesen Schnitt heraufgezogen und vernäht wird, angesichts der bei ihr bereits fortgeschrittenen Erschlaffung der Haut im Bauchbereich von vornherein nicht geeignet gewesen sei, zu einem kosmetisch ansprechenden Ergebnis zu führen. Ein solches kosmetisch ansprechendes Ergebnis soll dem Vortrag der Antragstellerin zufolge in ihrem Fall nur dadurch zu erreichen gewesen sein, dass zusätzlich zu dem Querschnitt auch ein Längsschnitt über den Bauchnabel vorgenommen, die Haut zum Bauchnabel gezogen und vernäht wird, wobei ein künstlicher Bauchnabel eingesetzt wird. Sollte mit Hilfe des von der Antragstellerin angetretenen Sachverständigenbeweises festgestellt werden, dass dieser Vortrag zutrifft, könnte sich der Antragsgegner nicht damit entlasten, dass es der Wunsch der Antragstellerin gewesen sei, er möge keine zweite, durch Badekleidung nicht zu verdeckende Narbe setzen. Ggfs. hätte der Eingriff unterlassen werden müssen. Der Antragsgegner behauptet im Übrigen nicht einmal, dass er die Antragstellerin auf fehlende Erfolgsaussichten der von ihm angewandten Methode hingewiesen habe. Vielmehr trägt er lediglich vor, er hätte der Antragstellerin erklärt, dass der Erfolg der Bauchstraffung bei der Anwendung der ersten Methode weniger groß sei als bei der Anwendung der zweiten Methode. Sollte sich herausstellen, dass beide Methoden der Bauchstraffung im Falle der Antragstellerin vertretbar waren, könnte eine Haftung des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang wäre zu klären, ob die Behauptung der Antragsgegners zutrifft, wonach sich die Antragstellerin nach zutreffender Aufklärung über das unterschiedliche Ausmaß und die unterschiedlichen Erfolgsaussichten der beiden Operationsmethoden für die weniger eingreifende entschieden habe oder ob von dem Vortrag der Antragstellerin auszugehen ist, wonach ihr der Antragsgegner ausdrücklich gesagt habe, dass in ihrem Fall eine Versetzung des Bauchnabels nicht erforderlich sei .
Weiter hat die Antragstellerin schlüssig behauptet, dass im Zusammenhang mit der Straffung der Brüste durch das Einsetzen von Implantaten und der Fettabsaugung im Bereich der Hüften nicht fachgerechte, weil zu große Schnitte bzw. Einstichstellen gesetzt worden seien. Auch diese Behauptungen sind dem von ihr angetretenen Sachverständigenbeweis zugänglich.
Entgegen der Meinung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf den auf Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von € 6.500,00 gerichteten Antrags zu 1. hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch bei einem Dienstvertrag kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung in Betracht, der entweder auf eine analoge Anwendung von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf § 280 Abs. 1 BGB n.F. gestützt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arzt zu Unrecht eine Indikationslage angenommen hat und daher das Interesse des Patienten an der ärztlichen Behandlung von vornherein nicht gegeben war. Sollte die Bauchstraffung wegen der Wahl einer erkennbar ungeeigneten Methode von vornherein aussichtslos gewesen sein, erscheint es auch hier hinreichend Erfolg versprechend, von einem fehlenden Interesse der Antragstellerin an der durchgeführten Behandlung auszugehen. Soweit es die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Schmerzensgeldforderung betrifft, folgt der Senat im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts. Zum Ausgleich der schlüssig dargelegten Schäden erscheint ein Schmerzensgeld von nicht mehr als € 2.500,00 angemessen. Die darüber hinausgehenden Schmerzensgeldvorstellungen der Antragstellerin sind überhöht.
| < Zurück | Weiter > |
|---|



