Mutmaßliche Einwilligung des Patienten in die Erweiterung eines zahnärztlichen Eingriffs (hier: Wurzelspitzenresektion) bei intraoperativer Entdeckung einer Knochenzyste im Bereich der Zahnwurzel
Gericht: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 04.10.2007
Aktenzeichen: 1 U 11/07
Dokumenttyp: Urteil
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, 9 O 1669/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund der Klageforderung sowie die Widerklage der Beklagten im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.
Die Beklagte hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kläger aus der zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum von August 2002 bis Ende Dezember 2003. Insbesondere hat sich der Kläger nicht durch den operativen Eingriff vom 7. Januar 2003 schadenersatzpflichtig gemacht.
1. Die Beklagte hat in die Durchführung der Operation vom 7. Januar 2003 wirksam eingewilligt. Insbesondere ist sie vor ihrer Entscheidung ausreichend über den Eingriff und die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden, so dass dem personalen Anspruch der zahnärztlichen Behandlung pflichtgemäß Rechnung getragen worden ist.
1.1. Der Umfang der notwendigen Aufklärung des Patienten über den Verlauf, die Chancen und die Risiken eines Eingriffs orientiert sich zunächst daran, welcher Eingriff vom behandelnden Arzt beabsichtigt ist und welche Erweiterungen des Eingriffs u.U. absehbar sind. Es ist grundsätzlich – und so auch hier – abzustellen auf die – objektivierte – Sicht des behandelnden Arztes im Vorfeld der Operation, also zum Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches. Im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 7. Januar 2003 war die entzündungshemmende Wurzelbehandlung durch den eröffneten Wurzelkanal gescheitert, so dass eine chirurgische Wurzelspitzenresektion medizinisch angezeigt war. Hierbei handelte es sich, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, um eine sog. absolute Indikation, d.h. die weitere Behandlung der entzündeten Zahnwurzel des Zahnes 23 war wegen der erheblichen Schmerzen der Beklagten dringend notwendig, sie konnte nicht ohne einen Schaden für die Beklagte unterlassen werden. Die Beklagte ist über die Risiken der anstehenden Wurzelspitzenresektion vollständig aufgeklärt worden.
Hierzu war eine Aufklärung über etwaige Nervirritationen nicht geboten, insbesondere auch nicht über eine vorübergehende Beeinträchtigung des sog. Gefühlsnervs (N. infraorbitalis), welche sich hier später einstellte. Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, dass über dieses Risiko nach allgemeiner Auffassung nicht aufzuklären ist, wobei er sich u.a. auch auf eine fehlende entsprechende Empfehlung in den Leitlinien der AMWF berufen hat. Er hat darüber hinaus sehr anschaulich ausgeführt, dass zwischen dem Operationsgebiet einer Wurzelspitzenresektion am Zahn 23 und den Nervensträngen bei normalen anatomischen Verhältnissen ein derart großer Abstand besteht, dass ein ausreichender Handlungsspielraum für den Operateur ohne Gefahr der Läsion dieser Nerven vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten , eine solche Aufklärung gleichwohl für „angebracht“ erachtet. Damit hat der Sachverständige, wie sich schon aus dem genannten Gutachten ergibt, weiter aber auch aus seinem Ergänzungsgutachten, nur ergänzt, dass er persönlich eine entsprechende Aufklärung für zweckmäßig hält, nicht aber für ein nach dem Facharztstandard obligatorisches Vorgehen.
Nachdem bereits eine Aufklärungspflicht nicht festgestellt werden konnte, durfte das Landgericht und der Senat die streitige Tatfrage offen lassen, ob die Beklagte nicht ohnehin über dieses Risiko aufgeklärt worden ist, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat.
1.2. Soweit die geplante Operation während ihrer Durchführung erweitert worden ist um die Entfernung der radikulären Knochenzyste oberhalb der Zahnwurzel des Zahnes 23, ist dieses Vorgehen des Klägers durch die mutmaßliche Einwilligung der Beklagten gedeckt. Eine Aufklärung über den Verlauf, die Risiken der Nichtbehandlung und die Risiken der operativen Entfernung der Zyste musste der Kläger vor Beginn der Operation nicht vornehmen. Er konnte vor Beginn der Operation nicht vorhersehen, dass eine derartige Operationserweiterung auch nur entfernt in Betracht kommt. Die bei der Beklagten vorgefundenen Beschwerden ließen sich vollständig mit dem entzündlichen Prozess im Bereich der Wurzelspitze erklären. Die aktuellen Röntgenaufnahmen enthielten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zyste. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass er selbst bei retrospektiver Betrachtung der Bilder, also in Kenntnis der Lage der später entdeckten Zyste, keinerlei Anzeichen hat entdecken können. Dieser Einschätzung folgt der Senat.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger nach Entdeckung der Zyste die bereits begonnene Operation nicht abbrach, um der Beklagten die vorgefundene Situation und den erweiternden Eingriff zu erläutern. Der Kläger durfte von einer mutmaßlichen Einwilligung der Beklagten ausgehen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Entdeckung der Zyste war der Kieferknochen bereits eröffnet; die Beklagte war lokal narkotisiert und befand sich nicht in einem Zustand eigener Entscheidungsfreiheit. Eine seriöse Aufklärung über den Verlauf, die Dringlichkeit und Risiken der Operationserweiterung wäre nur in der Weise durchführbar gewesen, dass die Operation abgebrochen, das Operationsfeld verschlossen und die Patientin zur späteren Aufklärung wieder einbestellt wird. Die erweiterten Aufklärungspflichten hätten sich im Wesentlichen auf eine Information über mögliche vorübergehende Gefühlsstörungen im Bereich der Oberlippe beschränkt. Dem gegenüber war die Operationserweiterung absolut indiziert. Die Knochenzyste, die selbst bereits ein Gewebeschaden darstellt und hier sogar in der unmittelbaren räumlichen Nähe zur Wurzelspitze des Zahnes 23 belegen war, musste dringend entfernt werden. Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Berufungsbegründung war ein weiteres Zuwarten, ggfs. über mehrere Jahre oder Jahrzehnte hinweg, nicht ohne Gesundheitsschäden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Beklagten möglich.
Der Abbruch der Operation war in dieser Lage medizinisch nicht vertretbar. Der gerichtliche Sachverständige hat dargelegt, dass es in einer solchen Situation Facharztstandard ist, die Operation fortzuführen. Er hat darüber hinaus angegeben, dass er die Operation in gleicher Situation auch nicht abgebrochen hätte. Dies ist nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der absoluten Indikation des Eingriffs auch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Beklagten zu vereinbaren. Der erweiternde Eingriff hätte eine wesentlich ungünstigere Risiko-Nutzen-Prognose gehabt, denn es wäre mit einer Narbenbildung im Bereich des Operationsfeldes zu rechnen gewesen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl die erneute Öffnung, die Lokalisation der Zyste und das Verschließen der Wunde beeinträchtigt hätte. Zudem wäre die Patientin den allgemeinen Risiken des chirurgischen Eingriffs und den allgemeinen Risiken der Anästhesie doppelt ausgesetzt gewesen. Es wäre mit einer längeren Wundheilungsphase zu rechnen gewesen. Angesichts dieser erheblichen Nachteile durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte bereit war, die äußerst geringen zusätzlichen Risiken einer sofortigen Zystenentfernung auf sich zu nehmen, statt die erheblich höheren Risiken und Belastungen einer späteren zweiten Operation.
1.3. Der Kläger war nach dem Vorausgeführten auch nicht verpflichtet, die Operation nach Entdeckung der Zyste abzubrechen, um die Beklagte darüber aufzuklären, dass im Falle der Fortführung der Operation das Risiko einer Revisionsoperation bestanden hätte. Der Abbruch einer Operation mit der sicheren Folge einer Zweitoperation zur Entfernung der Zyste ist keine ernsthafte und vertretbare Alternative gegenüber dem aussichtsreichen Versuch, mit einer Operation beide Eingriffe, die Resektion der Wurzelspitze des Zahnes 23 und die Entfernung der im gleichen Raum befindlichen Knochenzyste vorzunehmen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht bewiesen ist, dass sich das Risiko einer Zweitoperation zur vollständigen Entfernung der Zyste hier verwirklicht hat.
2. Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Kläger die Operation vom 7. Januar 2003 nicht gemäß dem Facharztstandard ausgeführt hat. Ein Behandlungsfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. 2.1. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Zahnwurzel oder die Zyste etwa unvollständig entfernt hätte. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vausgeführt, dass auf dem nach der Operation gefertigten Röntgenbild keinerlei belassene Fragmente der Zahnwurzel bzw. der Zyste erkennbar seien. Soweit Verschattungen erkennbar seien, seien dies Wurzelfüllmaterialreste des Zahnes 22, wie sich aus ihrer Position ergäbe. In den Aufzeichnungen des nachbehandelnden Arztes Dr. med. dent. Sch., auf dessen Erkenntnisse sich die Beklagte beruft, findet sich kein Hinweis auf Fragmente der Zahnwurzel 23 bzw. der dortigen Zyste. Dr. Sch. ging zwar aufgrund der Beschwerden der Beklagten von der Verdachtsdiagnose eines Zystenrestes aus, es ist aber nicht ersichtlich, dass er der Auffassung war, dass sich dieser Verdacht bestätigt hätte. Im Operationsbericht beschreibt er bloß ein Granulationsgewebe. Zwar enthält der Bericht des Pathologen über das von Dr. Sch. entfernte Gewebe eine entsprechende Andeutung. Der Sachverständige hat hierzu angegeben, dass der Pathologe letztlich jedoch nur ein Granulationsgewebe unbekannter Genese beschreibt und der Befund gerade nicht den Schluss auf Reste einer radikulären Zyste zulasse. Dem folgt der Senat. Hierfür ist es auch unerheblich, ob und falls ja, wann ein kiefernchirurgischer Eingriff bei der Beklagten letztmalig erfolgt ist. Es ist unstreitig, dass der Zahn 22 bereits bei Beginn der zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger fehlte und mit einem Zahnersatz überbrückt war. Dem muss notwendigerweise eine Entfernung dieses Zahnes, sei es durch zahnärztliche Behandlung oder durch ein traumatisches Ereignis, vorangegangen sein, was wiederum als Erklärung für die im Kiefernknochen verbliebenen Füllmaterialreste ausreicht. Dr. Sch. war hierzu nicht als Zeuge zu vernehmen. Seine Wahrnehmungen auf den Röntgenbildern sind vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen und in gleicher Weise interpretiert worden, wie in den Patientenunterlagen von Dr. Sch. niedergelegt. Über das Ergebnis der pathologischen Untersuchung des entfernten Gewebes kann der Zeuge keine anderen Angaben machen, als im Untersuchungsbericht beschrieben, weil er das Material nicht selbst untersucht hat.
2.2. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, das Wurzelfüllmaterial des Zahnes 22, welches sich z.T. noch im Oberkieferbereich der Beklagten befand, zu entfernen. Fremdkörper im Kieferknochen sind, wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, nur dann zu entfernen, wenn hiervon Gefahren für den Patienten ausgehen. Dies war jedenfalls vor dem 7. Januar 2003 nicht festzustellen.
III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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