Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Untelassene Befundehebung und eine Nichtbehandlung von Karies als Folge

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Untelassene Befundehebung (mittels Röntgendiagnostik) und eine Nichtbehandlung von Karies als Folge: wären die bereits zu Behandlungsbeginn vorhandenen kariösen Läsionen an den klägerischen Zähnen vom Beklagten erkannt und sachgerecht behandelt worden, wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die späteren Behandlungsmaßnahmen in Form von Wurzelfüllungen sowie Überkronung der Zähne 1 nicht in dem letztlich notwendigen Umfang erforderlich geworden

Gericht: LG Köln 3. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 31.07.2007

Aktenzeichen: 3 O 535/05

Dokumenttyp: Urteil

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.150,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr aus der Fehlbehandlung des Beklagten in der Zeit von November 1997 bis März 2004 entstanden sind, zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand:

Die 1974 geborene Klägerin befand sich von November 1997 bis März 2004 beim Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. In dieser Zeit suchte sie ihn insgesamt 17 mal in unterschiedlichen Zeitabständen  zur Vorsorgeuntersuchung, Zahnsteinentfernung und für kleinere Behandlungen auf. Dabei fertigte der Beklagte insgesamt folgende 4 Röntgenaufnahmen / Zahnfilme an: am 27.05.1999 bzgl. der Zähne des II. Quadranten; am 22.05.2000 bzgl. der Zähne des I. Quadranten; am 15.01.2001 bzgl. der Zähne des I. Quadranten; am 27.08.2001 bzgl. der Zähne des III. Quadranten.

Eine Röntgenaufnahme des IV. Quadranten wurde vom Beklagten nie angefertigt.

Nach Anfertigung des Röntgenbildes vom 27.08.2001 überwies der Beklagte die Klägerin zur Entfernung des Weisheitszahnes 38 an den Kieferchirurgen Dr. Dr. J. Dieser entfernte daraufhin den Zahn 38 komplikationslos.

Ob der Beklagte bei der sodann am 14.05.2002 erfolgten Wiedervorstellung der Klägerin bei dieser Karies diagnostizierte, vor einer entsprechenden Behandlung jedoch zunächst eine von ihm ebenfalls diagnostizierte Zahnfleischentzündung der Klägerin behandeln wollte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erschien die Klägerin im Jahr 2002 nach dem 14.05. noch einmal am 06.06. und am 11.10. beim Beklagten zur Behandlung.

Bei der nächsten - am 17.06.2003 erfolgten - Vorstellung der Klägerin beim Beklagten war diese im 3. Monat schwanger, weshalb der Beklagte eigenen Angaben zufolge auf eine Röntgenaufnahme und Kariesbehandlung der klägerischen Zähne zu diesem Zeitpunkt verzichtete.

Nach der am 13.11.2003 erfolgten Geburt ihres Kindes stellte sich die Klägerin am 11.03.2004 letztmalig beim Beklagten vor.

Danach suchte die Klägerin den Beklagte nicht wieder auf, sondern begab sich ab Juli 2004 - mit Schmerzen in regio 36 - zunächst bis Januar 2005 in die Nachbehandlung des sachverständigen Zeugen Dr. T.

Seit Juni 2005 befindet sie sich bei Herrn Dr. V in Behandlung.

Die Klägerin behauptet, der sachverständige Zeuge Dr. T habe im Juli 2004 bei ihr eine teilweise sehr tiefe Karies profunda an den Zähnen 16, 15, 14, 25, 26, 27, 48, 47 und 36 diagnostiziert. Hieraus ergebe sich, dass bei ihr offensichtlich bereits spätestens seit dem Jahr 2000 Karies vorgelegen habe. Diese sei vom Beklagten in fehlerhafter Weise nicht erkannt bzw. nicht behandelt worden, obwohl sie bei den Untersuchungen ihm gegenüber jahrelang über immer wieder auftretende stechende und elektrisierende Schmerzen beim Aufbiss geklagt habe. Dennoch habe der Beklagte nahe liegende Untersuchungen nicht durchgeführt. Jetzt seien 9 Zähne weitgehend zerstört und würden Verletzungen bis in die Pulpa aufweisen, weshalb sie allesamt überkront werden müssten, was eine viele Wochen andauernde Nachbehandlung erforderlich mache. Bei einer frühzeitigeren Behandlung wären die Defekte wesentlich geringer ausgefallen und bloße Füllungen hätten ausgereicht. Vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,-- € gerechtfertigt; zudem müsse der Beklagte ihr für sämtliche aus seiner Fehlbehandlung resultierenden Schäden einstehen, insbesondere in Bezug auf die - zwischenzeitlich erfolgte - Überkronung ihrer Zähe 16, 25, 36, 37, 46 und 47 gemäß Kostenvoranschlag des Nachbehandlers Dr. V vom 30.06.2005 i. H. v. 2.296,25 €. Hierauf sowie auf die noch nicht abgeschlossene Behandlung an Zahn 27 beziehe sich ihr Feststellungsantrag.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe letztendlich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst der gesetzlichen Verzinsung seit dem 21.02.2005 zu zahlen;

2. ihr sämtliche Schäden, die aus der Fehlbehandlung bis Juli 2004 eingetreten sind, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, von einer ihm anzulastenden fehlerhaften Nichtbehandlung einer bei der Klägerin etwa vorhandenen Karies ab dem Jahr 2000 könne schon deshalb keine Rede sein, da ansonsten auch Herr Dr. Dr. J im Sommer 2001 selbstverständlich interveniert hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 2003 ihre Zähne geschwächt habe, da die Ernährung und Förderung des Kindes dazu führe, dass den Zähnen Calcium entzogen werde, was bei vielen Schwangeren Auslöser massiver Karies sei. Im Hinblick auf die bestehende Schwangerschaft habe er daher bei der klägerischen Behandlung im Juni 2003 auf Röntgenaufnahmen und Kariesbehandlungen verzichtet. Entsprechendes gelte für die letztmalige Vorstellung der Klägerin am 11.03.2004, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ihr Kind noch gestillt, so dass auch an diesem Tag keine weitergehende Behandlung habe eingeleitet werden können.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB n. F. bzw. §§ 847, 823 Abs. 1 BGB a. F. zu, allerdings nur in Höhe von 3.150,-- € und nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Größenordnung von 4.500,-- €. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der in jeder Hinsicht überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. X zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die Behandlung der Klägerin nicht entsprechend den Regeln der Zahnheilkunde durchgeführt hat, sondern dass ihm insoweit Behandlungsfehler unterlaufen sind, als dass er bei Behandlungsübernahme im Jahr 1997 keinen vollständigen Befund erhoben hat und b. die Klägerin auch später (nach 1999) nicht sachgerecht behandelt hat. Wären die bereits zu Behandlungsbeginn vorhandenen kariösen Läsionen an den klägerischen Zähnen vom Beklagten erkannt und sachgerecht behandelt worden, wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die späteren Behandlungsmaßnahmen in Form von Wurzelfüllungen an den Zähnen 16, 25 und 36 sowie Überkronung der Zähne 16, 25, 36, 37, 46 und 47 nicht in dem letztlich notwendigen Umfang erforderlich geworden .

1. ....

2. Die danach im Juli 2004 vorhandenen umfangreichen kariösen Schädigungen der klägerischen Zähne sind auch nicht erst in der Zeit der klägerischen Schwangerschaft im Jahr 2003 entstanden, zumal eine normale Schwangerschaft laut den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X nie zum Verlust gesunder Zähne durch Karies führt , sondern lagen vom Ansatz her schon viel früher vor und hätten vom Beklagten erkannt werden können bzw. müssen.

a) So hätte der Beklagte schon im November 1997 die bereits seinerzeit vorhandenen kariösen Läsionen an den klägerischen Zähnen erkennen können bzw. müssen, wenn er zu Beginn der klägerischen Behandlung eine vollständige, dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mittels Röntgendiagnostik durchgeführt hätte. Denn dann hätte ihm zumindest der Röntgenbefund vorgelegen, der sich aus den Röntgenbildern der Vorbehandlerin Dr. E vom 12.12.1994 bzw. 11.08.1997 wie folgt entnehmen lässt : - Approximalkaries der Zähne 45, 46 und 47; - Approximalkaries der Zähne 35 und 36; - Approximalkaries der Zähne 14, 15 und 16; - Approximalkaries der Zähne 25, 26 und 27. Dass der Beklagte es unterlassen hat, bei Übernahme der klägerischen Behandlung im Jahr 1997 mindestens einen Röntgenstatus der Seitenzahnbereiche anzufertigen, sei - so der Sachverständige Dr. X - "fachlich absolut nicht nachvollziehbar".

b) Ebenfalls behandlungsfehlerhaft war es, dass der Beklagte auf den von ihm angefertigten 4 Röntgenaufnahmen die approximal-kariösen Defekte in Form von approximaler Dentinkaries an den klägerischen Zähnen, nämlich - bzgl. der Zähne 25 und 27 auf dem Zahnfilm vom 27.05.1999, - bzgl. der Zähne 14, 15 und 16 auf den Zahnfilmen vom 22.05.2000 und 15.01.2001 sowie bzgl. der Zähne 36 und 37 auf dem Zahnfilm vom 27.08.2001 nicht erkannt hat, obwohl diese gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X auf sämtlichen Röntgenbildern deutlich zu erkennen sind.

c) Soweit der Beklagte gegen diese Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen Dr. X einwendet, dass die vom diesem auf den Röntgenbildern lediglich festgestellten kleinen Aufhellungen unter Berücksichtigung der klinischen Beschreibungen der Klägerin und dem im Übrigen guten Erscheinungsbild ihrer Zähne - bei der klinischen Untersuchung der Klägerin ihm Rahmen ihrer Vorstellungen im Frühjahr 2000 und Mai 2002 seinen keine Verfärbungen an den Zähnen erkennbar gewesen, die auf eine Karies hätten schließen lassen - nicht zu einer Kariessymptomatik gepasst hätten, und von daher die Aufhellungen alleine nicht dazu geeignet gewesen seien, eine vorhandene Karies positiv zu bestätigen und dass eine vermeintlich offensichtliche Diagnose nicht nur von dem Beklagten, sondern auch von der Vorbehandlerin und dem Kieferchirurgen übersehen worden sein soll, auch für den Sachverständigen ein Grund sein müsse, den von ihm festgestellten Sachverhalt noch einmal kritisch zu hinterfragen, ändert dies nichts an der Überzeugungskraft der gutachterlichen Ausführungen. Denn entgegen der Annahme des Beklagten spricht der Sachverständige Dr. X in seinen Gutachten nicht davon, dass er auf den vom Beklagten angefertigten Röntgenbildern lediglich "kleine Aufhellungen" entdeckt habe, sondern legt vielmehr mit deutlichen Worten dar, dass - die Röntgenbilder "eindeutige Approximalkaries" zeigen. Bei diesem eindeutigen Röntgenbefund kommt es nicht weiter auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Klägerin dem Beklagten gegenüber jahrelang über immer wieder auftretende stechende und elektrisierende Schmerzen beim Aufbiss geklagt hat (so die Klägerin) oder ob die klinischen Beschreibungen der Klägerin und das im Übrigen gute Erscheinungsbild ihrer Zähne nicht zu einer Kariessymptomatik gepasst haben (so der Beklagte). Gleichfalls unerheblich ist, dass auch die Vorbehandlerin und der Kieferchirurg die Karieserkrankung der Klägerin nicht erkannt bzw. insoweit keine Maßnahmen ergriffen haben. Denn auch dies ändert nichts an den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. X bzgl. der tatsächlich schon über Jahre hinweg bestehenden kariösen Defekte an den klägerischen Zähne. Hinzu kommt, dass die Aufgabe des Kieferchirurgen allein in der Extraktion des Weisheitszahnes 38 lag und nicht etwa in einer Befunderhebung betreffend den Gesundheitszustand der übrigen klägerischen Zähne.

3. Nach alledem hätte der Beklagte die klägerischen Zähne 14, 15, 16, 25, 26, 27, 36, 37, 46 und 47 frühzeitig behandeln können, so dass jedenfalls soweit in der Folgezeit eine endodontische Behandlung der Zähne 16, 25 und 36 bzw. eine Überkronung der Zähne 16, 25, 36, 37, 46 und 47 durchgeführt werden musste, diese umfangreichen Maßnahmen nicht erforderlich geworden wären. Soweit demgegenüber die Zähne 14, 15, 26 und 27 (bislang) lediglich mit Füllungen versehen wurden, wäre dies auch bei einer frühzeitigen Kariesbehandlung erforderlich gewesen, so dass insoweit ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nicht gerechtfertigt erscheint. Für die sowohl endodontisch behandelten und mit einer Krone versehenen Zähne 16, 25 und 36 hielt die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 600,-- € für erforderlich und angemessen, und für die (bislang) "nur" überkronten Zähne 37, 46 und 47 ein solches in Höhe von jeweils 450,-- €. Insgesamt ergibt sich daher ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 3.150,-- €.

II. Der klägerische Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig und auch der Sache nach begründet. Nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofes  ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein danach zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin nach vorstehender Maßgabe nicht daran gehindert, insgesamt einen Feststellungsantrag zu stellen, obwohl die Wurzelbehandlung ihrer Zähne 16, 25 und 36 sowie die Überkronung ihrer Zähne 16, 25, 36, 37, 46 und 47 bereits abgeschlossen ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass zukünftig daneben weitere Schäden an den vom Beklagten in fehlerhafter Weise nicht frühzeitiger behandelten Zähnen der Klägerin eintreten werden. So führt denn auch der sachverständige Zeuge Dr. T in seiner schriftlichen Aussage vom 20.07.2006 bereits aus, dass es in Bezug auf den klägerischen Zahn 27 - der bislang nur mit einer einfachen Füllung versorgt ist - durchaus sein könne, dass dieser zukünftig nur noch durch eine Wurzelbhandlung zu erhalten sein wird. Dementsprechend hat denn auch die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2007 unwidersprochen vorgetragen, dass insbesondere die Behandlung an Zahn 27 noch ausstehe.

III. Der klägerische Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, nachdem die Klage dem Beklagten am 12.01.2006 zugestellt wurde. Für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsbeginn ab dem 21.02.2005 fehlt es an jeglicher substantiierter Darlegung ihrerseits. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Obwohl sie in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch einen unbezifferten Antrag gestellt hat, war eine quotenmäßige Kostenbeteiligung der Klägerin zu berücksichtigen, da sie sich mit ihrer Betragsvorstellung von 4.500,-- € um deutlich mehr als 20 % außerhalb der Größenordnung des angemessenen Betrages bewegt hat, so dass ihr Antrag den Zweck der Zulassung des unbezifferten Antrags verfehlt hat. Von daher ist die Klägerin kostenrechtlich an ihrer Betragsvorstellung festzuhalten und dementsprechend an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.