Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Instrumentenbruch bei Wurzelbehandlung Nachträgliche Eintragungen des Arztes in die Patientenunterlagen

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Instrumentenbruch bei Wurzelbehandlung

Nachträgliche  Eintragungen des Arztes in die Patientenunterlagen

Gericht: OLG München 1. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 18.05.2006

Aktenzeichen: 1 U 1719/06

Dokumenttyp: Urteil

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.11.2005, Az.: 44 O 1811/04, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 986,50 € zuzüglich 6,14 % Zinsen seit 17.07.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurück- und die weitergehende Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 93 % und der Beklagte 7 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin fordert vom Beklagten, einem niedergelassenen Zahnarzt, Schadenersatz wegen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Zahnbehandlung.

Das Landgericht Landshut hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, beim Schmerzensgeld nunmehr beschränkt auf einen Betrag von 10.000,-- € statt 30.000,-- €, weiter.

Die Klägerin bringt vor, die Extraktion des Zahnes 27 sei nicht indiziert gewesen. Die Aussage der Zeugin Hu. zum Zustand des Zahnes in erster Instanz sei nicht glaubhaft. Nach den eingeholten Gutachten sei noch kariesfreie Zahnhartsubstanz vorhanden gewesen. Da die Gründe der Extraktion nicht dokumentiert seien, komme es zu einer Beweislastumkehr. Weiter behauptet die Klägerin, eine zweite Wurzelbehandlung des Zahnes 43 hätte nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Länge des Frakturstücks hätte der Beklagte den Bruch bemerken müssen. Wegen des Instrumentenbruchs hätte kein Stiftzahn auf 43 und keine Brücke auf 43 - 45 gesetzt werden dürfen. Der Zahn 43 hätte durch eine sofortige Wurzelspitzenresektion erhalten werden können. Der Zahn 45 reagiere mit Überlastung auf den Verlust von Zahn 43.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Landshut , wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens jedoch 10.000,00 € - nebst Zinsen in Höhe von 6,14 % seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.989,88 € nebst 6,14 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin anlässlich der Zahnbehandlung durch den Beklagten vom 21.06.00 bis 20.09.000 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, Karies, Nekrose und eine Fissur hätten die Entfernung von Zahn 27 erforderlich gemacht. Dies habe er handschriftlich dokumentiert. Bei seiner Wurzelbehandlung von Zahn 43 sei kein Instrument abgebrochen. Die Fistelbildung und der Verlust von Zahn 43 seien nicht auf das in der Wurzel befindliche Metallteil zurückzuführen.

Der Senat hat im Termin vom 27.04.2006 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin Hu. und die Anhörung des Sachverständigen Le.. Zudem haben die Parteien den Ablauf der Behandlung aus ihrer Sicht geschildert .

Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil, in Höhe von 986,50 €, begründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Ansprüche wegen positiver Verletzung des Behandlungsvertrags beziehungsweise nach den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB allein wegen des Setzen eines Stiftzahns auf die Wurzel des Zahnes 43 sowie wegen der nutzlosen Versorgung mit einer Brücke 43 - 45 durch den Nachbehandler Rei. zu. Gegenstand der Berufung sind nur noch die Behandlungen der Zähne 27 und 43 durch den Beklagten und deren Folgen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme scheitert ein Schadenersatzanspruch wegen der Extraktion von Zahn 27 am fehlenden Nachweis der Erhaltungswürdigkeit, ein Schadenersatzanspruch wegen des Verlusts von Zahn 43 an der ungeklärten Ursache von dessen Entzündung. Allerdings hat der Beklagte den Instrumentenbruch leicht fahrlässig nicht bemerkt und dadurch nutzlose Nachbehandlungskosten ausgelöst. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht kommt ein weitergehender Schadenersatzanspruch nicht in Betracht.

1) Die Klägerin kann nicht nachweisen, dass die Entfernung von Zahn 27 fehlerhaft war. Die Zahnarzthelferin Hu. hat vor dem Senat ihre Angaben vor dem Landgericht wiederholt. Eine gewisse Skepsis gegenüber detailreichen Aussagen über Jahre zurückliegende berufliche Routinevorgänge ist sicher angebracht. Andererseits ist das Gedächtnis der Menschen unterschiedlich ausgeprägt. Wie schon das Landgericht hat der Senat bei der persönlichen Befragung der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass sie falsch aussagt, um ihrem Chef zu helfen. Entgegen dem Berufungsvorbringen wird die Zeugenaussage nicht durch den Sachverständigen widerlegt. Das Röntgenbild beweist, wie der Sachverständige Dr. Le. bei seiner Anhörung darlegte, nicht, dass der Zahn erhaltungswürdig war und die Aussage der Zahnarzthelferin Hu. nicht stimmt. Kariesfreie Zahnfragmente können auf dem Röntgenbild mehr Zahnsubstanz vortäuschen, als klinisch festzustellen ist. Die Behandlungsunterlagen stützen das Vorbringen des Beklagten. In der unstreitig sofort nach der Behandlung erfolgten EDV-Dokumentation heißt es: „27 unter Krone zerstört, par. gel.“ Letzteres heißt nach der Erläuterung des Beklagten im Termin parodontal gelockert. Anlass für eine Beweislastumkehr besteht nicht. Der Beklagte hat zwar im Termin vor dem Senat erklärt, dass die handschriftlichen Eintragungen zur Extraktion von Zahn 27 auf der Rückseite des Anamnesebogens von ihm nachträglich, bei Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin, erfolgt sind. Damit fehlt ihnen der Beweiswert einer zeitnahen Dokumentation. Sie stellen nicht mehr als substantiierten Parteivortrag dar. Im Arzthaftungsprozess gibt es aber keine Regel, nach der vermutet wird, dass nachträglich vermerkte Maßnahmen nicht erfolgt sind. Die vorhandene EDV-Dokumentation bezeichnete der Sachverständige Dr. Le. als üblich und angebracht.

2) Ein Nachweis dafür, dass die Wurzelbehandlung von Zahn 43 zu dessen Verlust führte, ist nicht möglich.

Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der Nachbehandlungskosten zu, die nicht angefallen wären, wenn der Beklagte den Instrumentenbruch bemerkt hätte. Dabei handelt es sich einschließlich geschätzter anteiliger sonstiger Unkosten um einen Betrag von 736,50 €. Hinzu kommt ein Schmerzensgeld von 250,-- € für die mit der nicht indizierten Nachbehandlung verbundenen Beschwerden.

a) Die nochmalige Wurzelbehandlung war, wie Dr. Le. erklärte, vor der Neuversorgung des betroffenen Zahns indiziert, da der Vorbehandler im Jahr 1989 den Wurzelkanal nicht vollständig gefüllt hatte. Die Bewertung des Sachverständigen entspricht der zahlreicher anderer Gutachter, die der Senat in Zahnarztsachen bereits angehört hat.

b) Aufgrund der Beweisaufnahme ist allerdings davon auszugehen, dass der Instrumentenbruch sich bei der Behandlung des Beklagten und nicht des Vorbehandlers Dr. Schu. ereignet hat. Aus den vor, während und nach Abschluss der Wurzelbehandlung vom Beklagten gefertigten Röntgenaufnahmen ergibt sich für den Senat mit einer für das praktische Leben ausreichenden Gewissheit, dass sich kein Metallteil im Wurzelkanal befand, bevor der Beklagte ihn füllte. Der Senat hat die Bilder gemeinsam mit dem Sachverständigen im Termin vom 27.04.2006 in Augenschein genommen. Auf der Kontrollaufnahme nach der Reinigung des Wurzelkanals ist kein Fremdkörper zu erkennen. Damit erscheint allein plausibel, dass es bei der Füllung zu einem Instrumentenbruch gekommen ist. Das abgebrochene Metallteil wurde dann durch die sterile Masse so eingehüllt, dass es auf dem nach der Füllung gefertigten Röntgenbild nicht zu sehen ist. c) Beim Instrumentenbruch handelt es sich um eine Komplikation, die sich immer wieder ereignet und auch bei sorgsamem Vorgehen nicht zu vermeiden ist, wie der Sachverständige erläuterte. d) Der Beklagte hätte den Bruch des Instruments jedoch erkennen können, wie Dr. Le. bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.02.2005 ausgeführt hat. Der Sachverständige erklärte bei seiner Anhörung durch den Senat, das übliche Wurzelkanalinstrument habe eine Länge von 20 mm. Da es bei der Entfernung des Zahnes 2 mm über die Wurzelspitze herausgeragt habe, nehme er an, dass etwa 3 mm abgebrochen seien. Mehr ist jedenfalls nicht nachweisbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte ein längeres oder kürzeres Instrument verwendet hat. Eine spezielle Instrumentenkontrolle nach Abschluss der Behandlung ist laut Dr. Le. nicht üblich. (anders aber OLG Köln) Bei der nachträglichen Röntgenkontrolle hat sich kein verdächtiger Befund ergeben, der den Beklagten auf einen Instrumentenbruch hingewiesen hätte.

e) Diese Umstände zeigen, dass dem Beklagten kein grober Fehler, sondern nur ein leichtes Versehen vorgeworfen werden kann. Dies entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen. Dass etwas in der täglichen Routine vorkommen kann, schließt einen Fehler, der „schlechterdings nicht unterlaufen darf“, um eine der von der Rechtsprechung gebrauchten Formeln für die Definition des so genannten groben Fehlers zu verwenden, etwa aufgrund eines so genannten „black-out“ zwar nicht aus. Der Fehler muss aber Merkmale aufweisen, die geeignet sind, die juristische Definition aus medizinischer Sicht auszufüllen. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich - im Gegenteil, alle greifbaren Argumente sprechen für ein eher leichtes Versehen.

f) Es lässt sich nicht nachweisen, dass der Verlust des Zahnes 43 und damit künftige Kosten der Versorgung der Zähne 43 - 45 auf das Übersehen des Instrumentenbruchs durch den Beklagten zurückzuführen sind. Wie der Sachverständige Dr. Le. in seiner Anhörung vor dem Senat erklärte, kann die Entzündung und Fistelbildung durch eine Fraktur des Zahnes 43 verursacht worden sein. Ob die nach der Extraktion des Zahnes festgestellte Fraktur erst beim Ziehen des Zahnes aufgetreten sei, lasse sich nachträglich nicht mehr entscheiden. Der von der Klägerin zeitweise unversorgt gelassene Stiftaufbau kann wegen der einseitigen Kraftverteilung die Fraktur begünstigt haben.

g) Der sofortige Stiftaufbau von Zahn 43 und die Versorgung mit einer Brücke 43 - 45 hätte allerdings laut Dr. Le. bei Kenntnis des Instrumentenbruchs nicht erfolgen dürfen. Stattdessen wäre eine Extraktion des Zahnes in Betracht gekommen. Damit wäre die heutige Situation eingetreten, die Klägerin hätte aber keine Aufwendungen für die vom Zahnarzt Rei. gefertigte Brücke und den Stiftzahn gehabt. Die Alternativen wäre eine Wurzelspitzenresektion (mit laut Dr. Le. sechzigprozentiger Erfolgschance) oder ein Belassen des Zahnes mit Kontrollen gewesen. In beiden Fällen wäre die Versorgung ebenfalls zurückgestellt worden. Der Eigenanteil für den Stiftzahn beträgt unstreitig 295,-- DM (= 150,83 €). Den Eigenanteil für die Brücke 43 - 45 schätzt der Senat auf die Hälfte der Rechnung des Zahnarztes Rei. vom 11.12.2000, da an diesem Tag auch eine Brücke 34 - 36 eingesetzt wurde, die ebenfalls im Heil- und Kostenplan Anlage K 15a enthalten ist. Das sind 1.048,67 DM (= 535,67 €). Die auf diesen Komplex entfallenden Kosten für Fahrten und Prozessvorbereitung schätzt der Senat auf 50,-- €.

Als Schmerzensgeld für die mit diesen Behandlungsmaßnahmen - Stiftzahn und Brückenversorgung - verbundenen Beschwerden sieht der Senat einen Betrag von 250,-- € als angemessen an. Die Kosten einer künftigen Neuversorgung sind, da sie mit der nicht geklärten Ursache des Zahnverlusts zusammenhängen, nicht ersatzfähig. Der Feststellungsantrag ist demgemäß unbegründet.

3) Ein Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Extraktion von Zahn 27 steht der Klägerin nicht zu. Das Ziehen des Zahnes war indiziert. Jedenfalls gilt insoweit die gleiche Beweislastverteilung wie beim Behandlungsfehlervorwurf. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Parteien vor der Extraktion über die Gründe des Zahnarztes hierfür gesprochen haben. Dass der Beklagte mit der Klägerin kein Wort gewechselt und kommentarlos den Zahn gezogen hat, glaubt der Senat nicht. Schon an sich ist ein derartiges menschenverachtendes Vorgehen unbegreiflich. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass sich die Klägerin, wenn der Vorwurf zutreffen sollte, noch mehrmals in die Behandlung des Beklagten begeben hat. Auch im ländlichen Niederbayern gibt es genug Zahnärzte, zu denen sie hätte wechseln können. Im Übrigen wäre die Neuversorgung im Oberkiefer bei einer Überkronung und Verwendung von Zahn 27 als Brückenpfeiler teurer gekommen als ohne diesen Zahn, wie Dr. Le. in seiner Anhörung nachvollziehbar angab.

4) Einen Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Alternative einer Extraktion vor der Wurzelbehandlung von Zahn 43 hat das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts verneint. Die Klägerin wollte den Zahn erhalten. Die Berufungsbegründung setzt sich hiermit nicht auseinander. Der Schriftsatz des Beklagten vom 15.05.2006  gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Zinsen sind nach § 291 ZPO geschuldet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien können gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.