Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Der Patient musss beweisen, dass der Zahnersatz zum Behandlungszeitpunkt untauglich war. Die Feststellung der Untauglichkeit für die Zeit nach 6 Monate nach der Behandlung reicht nicht aus.

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Der Patient musss beweisen, dass der Zahnersatz zum Behandlungszeitpunkt untauglich war. Die Feststellung der Untauglichkeit für die Zeit nach 6 Monate nach der Behandlung reicht nicht aus.

Gericht: OLG München 1. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 30.01.2006

Aktenzeichen: 1 U 5681/05

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage und gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Me. den Honoraranspruch der Klägerin für begründet erachtet und die auf Rückzahlung bereits geleisteten Honorars sowie auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Dem schließt sich der Senat unter weitgehender Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils an.

Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu stützen.

Ergänzend ist im Hinblick darauf auszuführen:

Dem Beklagten ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der von ihm zu führende Nachweis behandlungsfehlerhaften Verhaltens durch die Klägerin nicht gelungen. Nach den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen. Me. spricht eher einiges dafür, dass ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten, geschweige denn ein in der Berufungsbegründung als grob fehlerhaft bezeichnetes Verhalten der den Beklagten behandelnden Zahnärztin Al. definitiv nicht vorliegt. Soweit die gerichtliche Sachverständige in ihrem Erstgutachten den von der Klägerin gefertigten Zahnersatz noch als nicht funktionsfähig bezeichnet hat, weil er ungenügenden Halt an den verbliebenen drei Zähnen findet und Frühkontakte im Schlussbiss vorliegen, hat sie dies bei ihrer mündlichen Anhörung nicht mehr aufrecht erhalten. Sie hat zum einen darauf hingewiesen, dass die Okklusion sich verändern könne und schwerlich etwas über deren Beschaffenheit bei Einsetzung der Prothese gesagt werden könne. Zum anderen war sich die Sachverständige auch hinsichtlich der Friktion zum Zeitpunkt des Einsetzens der Prothese nicht sicher. Die vom Beklagten konkret behaupteten Behandlungsfehler hat die Sachverständige verneint. Solche Fehler vermag auch der Senat nicht zu erkennen.

Diesem Ergebnis stehen die beiden Kurzgutachten der von der B. Ersatzkasse vorgerichtlich bemühten Sachverständigen Ri. und Lü. nicht entgegen. Soweit diese Gutachter der Oberkieferprothese des Beklagten eine Funktionsuntauglichkeit bescheinigen, ergibt sich aus ihren Gutachten nicht, dass eine solche Feststellung für den Zeitpunkt der Behandlung des Beklagten durch die Klägerin getroffen worden wäre. Beide haben den Beklagten erst sieben bzw. zehn Monate nach Abschluss der Behandlung durch die Klägerin untersucht. Die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die zwei Sachverständigen hätten festgestellt, dass die Prothese des Beklagten von Anfang ohne Okklusion und Friktion gewesen sei, lässt sich keinem der Vorgutachten entnehmen. So schreibt beispielsweise Lü. auf Seite 3 seines Gutachtens ausdrücklich, dass der teleskopierende Zahnersatz im Oberkiefer „zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung“ nicht funktionstüchtig gewesen sei. Darüber, welchen Zustand die Prothese nach Fertigung durch die Klägerin aufgewiesen hat, findet sich in seinem Gutachten nichts. Darüber hinaus haben sowohl Ri. als auch Lü., wie es die gerichtliche Sachverständige bekundet hat, nicht erkannt, dass zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung des Beklagten im Februar bzw. Mai 2003 die Wurzel des Zahnes 25 bereits frakturiert war, was möglicherweise auch zu der festgestellten Funktionsuntauglichkeit geführt haben mag. Eine Fraktur des Zahnes 25 hatte der Gutachter Lü. noch für den Zeitpunkt seiner Begutachtung am 9.5.2003 - völlig konträr zu den eigenen Behauptungen des Klägers - ausgeschlossen. Auch aus den Behauptungen des Beklagten zum Ablauf der Untersuchung bei der Klägerin am 1.7.2002 ergibt sich keine mangelnde Funktionstauglichkeit der Prothese zu diesem Zeitpunkt. Dass es zu der von der Sachverständigen Me. festgestellten Wurzelfraktur am Zahn 25 gekommen ist, kann nicht der Klägerin angelastet werden. Die Sachverständige hat bei ihrer mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt, dass die Art und Weise, wie die Klägerin den Zahn 25 aufgebohrt hatte, nicht zu beanstanden ist. Anhand der nochmals in Augenschein genommenen Röntgenaufnahmen vom 25.11.2002 und 24.4.2002 konnte die Sachverständige bestätigen, dass der Sitz des Stiftes völlig in Ordnung war und dass die Tatsache, dass es später zu einem Teilbruch gekommen war, als schicksalhaft zu bezeichnen ist. Dass die Innenteleskopkrone nicht in der Wurzelachse sondern distal versetzt über dem Zahnstumpf sitzt, hat, so Frau. Me. in ihrem ersten schriftlichen Gutachten, wahrscheinlich die Fraktur begünstigt. Einen Behandlungsfehler vermochte die Sachverständige insoweit jedoch nicht zu erkennen. Dass der verwendete Stift für diesen Zahn zu dick gewesen wäre, hat die Sachverständige nicht bestätigt. Bereits in ihrem ersten Gutachten hatte die Sachverständige ausgeführt, dass es zwar möglich sei, dass der Wurzelstift eine sprengende Wirkung ausgeübt habe. Fehler im Behandlungsgeschehen hat sie jedoch bereits damals nicht festgestellt und in ihrem schriftlichen Ergänzungsgutachten wiederholt, dass der Wurzelkanal nicht zu weit ausgeschachtet worden sei. Zu sehen sei auch, so die Sachverständige, dass avitale Zähne frakturanfälliger seien als vitale. Für die Behauptung des Beklagten, bereits durch das Einführen dieses Stiftes sei der Zahn gesprengt worden, findet sich keine objektive Stütze. Auch der Zahnfilm vom 25.11.2002 zeigt, so die Sachverständige Frau Me., noch keine Fraktur im Wurzelbereich des Zahnes 25. Eine solche lässt sich vielmehr erst auf der Röntgenaufnahme vom 20.2.2003 erkennen. Auch die hinsichtlich des Zahnes 23 vom Beklagten der Klägerin angelasteten Behandlungsfehler lassen sich nicht erweisen. Die Sachverständige Me. hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Devitalisierung und Wurzelbehandlung an diesem Zahn sowie ein Stiftaufbau erforderlich waren, um diesen Eckzahn als Pfeilerzahn verwenden zu können, und hat der Klägerin auch hier behandlungsfehlerfreies Vorgehen attestiert. Die vom Beklagten im Hinblick auf die Behandlung des Zahnes 23 vehement in den Raum gestellte Anschuldigung, die Klägerin habe ihn insoweit bewusst geschädigt, um den Verdacht von eigenen Behandlungsfehlern abzulenken, ist bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar. Dass einer der Zähne 23 oder 25 nicht als Pfeilerzahn für die Prothese hätte verwendet werden dürfen, lässt weder das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen erkennen noch ist hierzu eine erneute Beweiserhebung veranlasst. Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung geschilderten Vorgänge vom 27.10.2005 sind für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz. Der Umstand, dass sich 3 1/4 Jahre nach Abschluss der Behandlung bei der Klägerin und nach der langen Zeit, in der sich der Beklagte nunmehr schon mit nicht endgültig saniertem und sich mittlerweile in einem fraglichen Zustand befindlichen Gebiss bewegt, der Zahnstift von Zahn 23 gelöst hat, lässt nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Vielmehr kann dies auch auf ganz anderen, hier nicht weiter zu erörternden Gründen beruhen. Worüber der Beklagte sich eine von ihm vermisste Aufklärung durch die Klägerin erwartet hätte und welche Konsequenzen sich für ihn ggf. daraus ergeben hätten, erschließt sich aus der Berufungsbegründung nur ungenügend. Ein Aufklärungsversäumnis ist in erster Instanz nicht behauptet worden. Eine prothetische Versorgung mit einer Gaumenplatte wollte der Beklagte im Übrigen nicht.

Aus der unstreitigen Tatsache, dass die Klägerin den kassenärztlichen Anteil des Honorars zurückzahlte, lässt sich schließlich ebenfalls nicht herleiten, dass die Behandlung durch die Klägerin fehlerhaft erfolgt wäre. Die Motive, die die Klägerin zu diesem Schritt bewogen haben, sind nicht bekannt. Unstreitig ist, dass die Klägerin mit dieser Rückzahlung ausdrücklich keinerlei Anerkenntnis verbunden hat, dass die Behauptung des Beklagten hinsichtlich des Behandlungsfehlervorwurfs zugestanden werde. II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor. Dem Beklagten wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten seine Berufung zurückzunehmen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 22.2.2006 Stellung zu nehmen.