Geburtsschaden: Nichtuntersuchung auf eine Cytomegalie-Virusinfektion/ Schadensersatzanspruch wegen Geburtsschaden nur, wenn der Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 16.07.2002
Aktenzeichen: 3 U 17/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11.01.2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Feststellungsklage aus eigenem und vom Kindesvater abgetretenem Recht auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Beklagten während ihrer Schwangerschaft mit dem am 25.03.1987 geborenen Sohn L in Anspruch.
2 Bei dem Beklagten zu 1. befand sich die Klägerin während der Schwangerschaft vom 15.08.1986 bis 02.12.1986 in frauenärztlicher Behandlung. Aufgrund von Angaben der Klägerin und erhobenen Befunden errechnete er für den Zeitpunkt der Erstuntersuchung die 6. Schwangerschaftswoche (SSW) und den voraussichtlichen Geburtstermin am 10.04.1987. Bei Ultraschalluntersuchungen des Kindes ermittelte er am 20.10.1986 einen sog. biparietalen Schädeldurchmesser (BIP) von 34 mm und am 02.12.1986 einen BIP von 58 mm. Die Messergebnisse trug er im Mutterpass ein.
3 Am 23.12.1986 wechselte die Klägerin in die frauenärztliche Behandlung des Beklagten zu 2. Dieser ermittelte bei einer an diesem Tage durchgeführten Ultraschalluntersuchung einen BIP von 53 mm, ging daraufhin von einem weniger fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium aus und korrigierte den voraussichtlichen Geburtstermin auf den 08.05.1987.
4 Am 25.03.1987 wurde der Sohn L mit schwersten Behinderungen in Form einer Microcephalie mit zerebralem Anfallsleiden, zerebralen Bewegungsstörungen in Form einer Tetraspastik, allgemein schwerster Retardierung und einem Hydrocephalus Internus und Externus geboren. Ursache der Behinderungen des Kindes war die Erkrankung der Klägerin an einer schweren Embryopathie in Form einer Cytomegalie-Virusinfektion (CMV).
5 Die Klägerin hat gestützt auf von ihr eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. P und Prof. Dr. O den Beklagten vorgeworfen, sie hätten ihre Erkrankung an der CMV, deren Folgen in Form von Entwicklungsstörungen, insbesondere Retardierungen, bei den BIP-Messungen am 20.10., 02. und 23.12.1986 sichtbar gewesen seien und Anlass für weitergehende Untersuchungen gegeben hätten, schuldhaft nicht erkannt. Infolgedessen sei ihr die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches genommen worden. Sie hat gemeint, die Beklagten hätten die durch die Geburt und Betreuung des behinderten Kindes entstandenen Aufwendungen als Schaden zu ersetzen.
6 Die Klägerin hat zunächst - erfolglos - die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen angerufen. Der von dort beauftragte Sachverständige Prof. Dr. S hat das Vorliegen von Behandlungsfehlern verneint und die Auffassung vertreten, Anhaltspunkte für eine CMV hätten seinerzeit nicht vorgelegen.
7 Das Landgericht Bremen hat nach Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H durch Urteil vom 11.01.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
8 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus erster Instanz weiter.
9 Sie meint, der Beklagte zu 1. habe entgegen der Ansicht des Landgerichts Anlass zu eingehenderen Untersuchungen gehabt, da die von ihm festgestellten BIP-Werte am 20.10.1986 und 02.12.1986 jeweils von der Norm abgewichen seien. Zudem seien seine Messungen falsch gewesen, da nach der Differenz von 24 mm zwischen den beiden BIP-Werten ein unerklärlicher und nicht vorkommender Entwicklungssprung vorgelegen hätte. Wegen des Beklagten zu 2. macht sich die Klägerin die Ansicht des Landgerichts bezüglich des Vorliegens eines ärztlichen Pflichtverstoßes zu Eigen, vertritt aber die Ansicht, bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2. hätte sie noch nach der medizinisch sozialen Indikation des § 218 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. eine Abtreibung vornehmen lassen können.
10 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
11 Ihr steht gegen beide Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
12 I. Eine Haftung des Beklagten zu 1. scheidet aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass er bei der Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, dass im Rahmen seiner Behandlung die Cytomegalie-Virusinfektion der Klägerin nicht erkannt worden ist.
13 Ein Behandlungsfehler ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil er ohne Vorliegen besonderer Verdachtsmomente keine routinemäßige Untersuchung auf die CMV hin vorgenommen hat. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 20.07.1994 ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei der CMV um eine Infektion, unter der etwa die Hälfte aller jungen Frauen leidet, die nur in seltenen Fällen auf den Fötus übertragen wird und für die es nur begrenzte Möglichkeiten einer Prophylaxe und Therapie gibt. Aus diesen Gründen gehört die Untersuchung auf eine CMV-Infektion nicht zum Standardprogramm der Schwangerschaftsvorsorge. Diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S haben sich die Sachverständigen P, O und H sowie die Parteien des Rechtsstreits angeschlossen.
14 Besondere Hinweise, die dem Beklagten zu 1. Veranlassung zu weitergehenden Untersuchungsmaßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf eine evtl. CMV, hätten geben können, lagen nicht vor. Es bestanden für den Beklagten zu 1. keine Anzeichen für eine Entwicklungsstörung des Fötus. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H lagen die beiden vom Beklagten zu 1. aufgrund von Ultraschalluntersuchungen am 20.10.1986 mit 34 mm und am 02.12.1986 mit 58 mm festgestellten BIP-Werte im Normbereich und wiesen auch in ihrem Zusammenhang nicht auf eine pathologische Entwicklung hin. Der Sachverständige hat plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass es für den BIP keinen absoluten Wert gibt, sondern eine gewisse Streubreite innerhalb eines Normbereichs. In diesem Bereich ist nach den Perzentilen für eine bestimmte Schwangerschaftswoche mit 50 %iger Sicherheit ein bestimmter Wert zu erwarten und im Übrigen darüber und darunter liegende Abweichungen. Bei diesen kann eine Entwicklungsstörung nur dann angenommen werden, wenn der Wert unterhalb der 5er (3er) Perzentile oder oberhalb der 97er Perzentile liegt. Beide vom Beklagten zu 1. gemessenen Werte lagen nicht außerhalb dieses Rahmens. Wenn aber zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Messung bereits eine deutliche Ausprägung der Microcephalie bei dem BIP vorgelegen hätte, wären beide BIP-Werte geringer als die gemessenen gewesen. Auch geringfügige Abweichungen vom Mittelwert bei aufeinander folgenden Messungen zunächst nach unten und dann nach oben - wie hier - sind nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen nicht Besorgnis erregend und gaben dem Beklagten zu 1. insbesondere angesichts der langsamen Entwicklung einer Microcephalie keinen Anlass von einer Normabweichung auszugehen.
15 Es bestehen im Übrigen auch keine Bedenken, die vom Beklagten zu 1. im Mutterpass eingetragenen beiden BIP-Werte für den 20.10. und 02.12.1986 der Beurteilung des Entwicklungszustandes des Kindes zugrunde zu legen.
16 Der Sachverständige Prof. Dr. H hat bei der Auswertung der Ultraschallaufnahme vom 02.12.1986 mit dem vom Apparat darauf aufgezeichneten Messergebnis von 58 mm keinen Messfehler feststellen können. Für die Messung vom 20.10.1986 konnte der Beklagte zu 1. zwar keinen Bildträger vorlegen. Dies führt aber nicht zu Zweifeln am schriftlich festgehaltenen Messergebnis und insbesondere auch nicht zu Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Falschmessungen, da angesichts des später dokumentierten BIP-Wertes und der Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. H zur langsamen Entwicklung und am 02.12.1986 noch nicht erkennbaren Ausprägung eines Microcephalus keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschmessung am 20.10.1986 vorliegen.
17 Aus den weiteren Daten, insbesondere dem Ausmaß der Gewichtszunahme der Klägerin, hat der Sachverständige keine Besorgnis erregenden und eine weitergehende Diagnostik erfordernde Umstände entnommen.
18 Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H wird durch die Ausführungen der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Dr. P und Prof. Dr. O nicht in Frage gestellt. Diese beiden Sachverständigen sind in ihren Gutachten vom 01.06.1995 und 15.01.1999 (Dr. P) sowie vom 17.07.1995 (Prof. Dr. O) davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1. bei den sonografischen Untersuchungen - insbesondere am 02.12.1986 - Fehlmessungen unterlaufen sind. Dabei hat der letztere Sachverständige ohne nähere Begründung "zweifellos" Fehlmessungen des Beklagten zu 1. angenommen, während der Sachverständige Dr. P wegen des späteren Verlaufs "prima facie" von einem zutreffenden Messergebnis des Beklagten zu 2. am 23.12.1986 ausgegangen ist und daraus rückschließend eine fotometrische Falschbestimmung des Beklagten zu 1. am 02.12.1986 unterstellt hat. Konkrete und nachvollziehbare Grundlagen für die von ihnen angenommenen Falschmessungen des Beklagten zu 1. fehlen in den Gutachten beider Sachverständigen. Nach Vorlage der Fotokopie von der Sonografie am 02.12.1986 und deren Auswertung durch den Sachverständigen Prof. Dr. H im Ergänzungsgutachten vom 18.06.2000 haben sich beide Parteigutachter zu angeblichen Falschmessungen des Beklagten zu 1. auch nicht mehr geäußert. Zudem hat die Klägerin die eingehenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zum nachgewiesenen BIP-Wert von 58 mm am 02.12.1986 nicht substantiiert angegriffen.
19 Aus den vom Beklagten zu 1. festgehaltenen BIP-Werten von 34 mm und 58 mm zu den bereits genannten Terminen haben die Sachverständigen Dr. P und Prof. Dr. O widersprüchliche Schlüsse gezogen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O boten diese Messergebnisse keinen Anhalt für eine Entwicklungsstörung des Kindes, da beide Maße nach seiner Ansicht der jeweils errechneten Schwangerschaftsdauer genau entsprachen. Dagegen ist der Sachverständige Dr. Puder für den 20.10.1986 von einer Retardierung von 4 Tagen, für den 02.12.1986 von einer Progression von 6 Tagen und zudem beim Vergleich beider Werte von einem unerklärlichen und unmöglichen Entwicklungssprung ausgegangen. Die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. O stimmt also im Ergebnis mit der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. H überein. Die davon abweichenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P sind nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H zu erschüttern. Den Darlegungen des Sachverständigen Dr. P ist zu entnehmen, dass er von absoluten BIPWerten des Kindes zu bestimmten Schwangerschaftszeitpunkten ausgeht, was angesichts des unterschiedlichen Wachstums der einzelnen Kinder nicht wahrscheinlich ist. Aus diesem Grunde ist der von ihm nicht näher erläuterte unmögliche Entwicklungssprung nicht nachzuvollziehen.
20 Weitere von den BIP-Werten unabhängige Hinweise auf eine Entwicklungsstörung des Kindes bis zum 02.12.1986 haben auch die Sachverständigen Dr. P und Prof. Dr. O nicht aufgezeigt.
21 II. Auch die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist unbegründet.
22 Er hat zwar bei der Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Gegen diesen Vorwurf hat er sich in der Berufungsinstanz auch nicht gewandt. Ob sein Verhalten - wie das Landgericht angenommen hat - als grober Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu werten ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen wäre, steht der Klägerin der gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
23 Dieser Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie die Voraussetzungen für einen zulässigen Schwangerschaftsabbruch in der Behandlungszeit des Beklagten zu 2. nicht schlüssig dargetan hat und zudem der von ihr geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzumfang des Behandlungsvertrages mit dem Beklagten zu 2. fällt.
24 Ein ärztlicher Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. könnte überhaupt nur dann zu einer Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGH NJW 2002, 1489 ff.; BGH VersR 2002, 233, 234; BGHZ 129, 178, 185; BGHZ 89, 95, 107). Hier kam nur eine gerechtfertigte Abtreibung aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB in Betracht. Einer Schwangerschaftsunterbrechung aus embryopathischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 Nr. 1 a. F. StGB stand der Fristablauf nach § 218 a Abs. 3 a. F. StGB zum Zeitpunkt der Erstbehandlung durch den Beklagten zu 2. entgegen. Diese Frist beträgt 22 Wochen ab Empfängnis und läuft nach ärztlicher Zählung bis zur Vollendung der 24. SSW. War - wie hier - der Zyklus der Mutter stets regelmäßig und der Zeitpunkt der letzten Regelblutung bekannt, ist bei der Fristberechnung von einer Empfängnis 14 Tage nach der letzten Regelblutung auszugehen und es besteht im Allgemeinen kein Spielraum für die Fristberechnung. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schwangerschaftsabbruch noch innerhalb der Frist des § 218 a Abs. 3 a. F. StGB zulässig ist, ist der Arzt nicht zu einer großzügigen Handhabung der Daten berechtigt, sondern hat sich an den medizinischen Erfahrungs- und Kenntnisstand zu halten (BGH NJW 1989, 1536 f.). Nach der Berechnung der mit der vorliegenden Sache befassten Sachverständigen befand sich die Klägerin am 23.12.1986 bereits in der 25. SSW.
25 Die medizinische Indikation setzt u. a. von der Klägerin darzulegende Gefahren für ihren Gesundheitszustand bei Fortbestand der Schwangerschaft voraus (BGH VersR 2002, 233, 234). Konkrete, seinerzeit bei ihr bestehende ernstliche Beeinträchtigungen ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Bezugnahme auf Erklärungen der von ihr beauftragen Sachverständigen, aus denen sich auch keine Einzelheiten wegen der damaligen Befindlichkeit der Klägerin ergeben, genügt nicht für einen schlüssigen Vortrag.
26 Selbst wenn aber die medizinische Indikation zu bejahen gewesen wäre, kann die Klägerin vom Beklagten zu 2. keinen Schadensersatz wegen der Geburt ihres Kindes verlangen. Nur auf die dadurch bedingten Unterhaltskosten, Mehraufwand und eigenen Verdienstausfall stellt die Klägerin bei ihrem Klagebegehren ab. Soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt sich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im Allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor finanziellen Belastungen als Folge der Geburt des Kindes (BGH NJW 2002, a.a.O.; BGH VersR 2002, a.a.O.). Ob ausnahmsweise solche Belastungen zu Schadensersatzansprüchen führen können, wenn sie zu relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter geführt haben (vgl. BGH VersR 2002, a.a.O., 234 f.), kann dahinstehen, denn die Klägerin hat nichts zu negativen Auswirkungen gerade durch die Unterhaltsbelastungen oder das "Haben" und die Betreuung ihres vorgeschädigten Kindes auf ihren Gesundheitszustand vorgetragen.
27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 28 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 n. F. ZPO nicht vorliegen.
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