Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Das Unterlassen eines Scheiden-Damm-Schnittes bei einer schwierigen Entwicklung des Rumpfes aufgrund eines übergroßen Schultergürtels stellt einen schweren Behandlungsfehler dar

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Das Unterlassen eines Scheiden-Damm-Schnittes bei einer schwierigen Entwicklung des Rumpfes aufgrund eines übergroßen Schultergürtels stellt einen schweren Behandlungsfehler dar

Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 27.10.1992

Aktenzeichen: 5 U 63/92

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. April 1992 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden, die sie aus einer unzulänglichen geburtshilflichen Betreuung bei ihrer Geburt am 18.03.1985 herleitet.

2 Am Entbindungstag begab sich ihre Mutter in die gynäkologische Abteilung des Evangelischen Krankenhauses M, die der Beklagte, der sie bereits während der Schwangerschaft betreut hatte, als Belegarzt leitete. Die unmittelbare Geburtsbetreuung übertrug er dem von ihm in der Funktion eines Oberarztes angestellten B K, der diese zusammen mit einer erstinstanzlich auf immateriellen Schadensersatz mit verklagten freiberuflichen Hebamme durchführte.

3 Bei der Geburt der aufgrund vorheriger sonographischer Messungen als groß erkannten Klägerin kam es zu Komplikationen. Dazu heißt es in dem Geburtsprotokoll:

4 "Kopf kommt sofort. Sehr schwere Entwicklung des Rumpfes. Lähmung im rechten Arm."

5 Der aufgrund des voluminösen Schultergürtels erhöhte Reibungswiderstand wurde unter Anwendung des sogenannten "Kristeller'schen Handgriffs" mit erheblicher Kraftentfaltung überwunden, wobei sich ein Dammriß bildete. Nach der Geburt wurde bei der Klägerin eine Armlähmung in Form einer kombinierten oberen und unteren rechtsseitigen Armplexusparese (Erschlaffung des Nerven- und Blutgefäßgeflechtes) vom Typ Erb-Duchenne und Dejerine- Klumpke festgestellt. Mit den dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Arms wird die Klägerin weiterhin zu leben haben.

6 Die 1988 eingeschaltete Schlichtungsstelle verneinte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Klägerin die Nachweismöglichkeit eines auf einem schuldhaften Behandlungsfehler beruhenden Schadens.

7 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe angesichts der Größe des Fetus bereits vorgeburtlich mit ihr die Möglichkeit einer Schnittentbindung erörtern und diese nach den letzten CTG-Meßergebnissen auch anordnen müssen. Jedenfalls habe der geburtshelfende Arzt während der Geburt einen Scheiden-Damm-Schnitt (Episiotomie) zur Verringerung des bestehenden Weichteilwiderstandes vornehmen müssen. Wegen der unzureichenden Dokumentation der schwierigen Rumpfentwicklung obliege es dem Beklagten zu beweisen, daß der Schaden, der bei einer Schnittentbindung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht entstanden wäre, auch bei sachgerechter Entbindung eingetreten wäre.

8 Die Klägerin hat beantragt,

9 1.) ... *4 2.) festzustellen, daß der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Behandlung und Geburt am 18.03.1985 entstanden sind und künftig noch entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritter übergegangen sind oder noch übergehen werden.

10 Der Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er hat behauptet, die vorgeburtlichen Untersuchungsergebnisse hätten lediglich ein großes, nicht aber ein übergroßes (makrosomes) Kind oder gar ein Kind mit ungünstiger Schulterentwicklung angezeigt, das keine primäre Schnittentbindung erforderlich mache. Eine Episiotomie sei aufgrund einer entsprechenden Einigung zwischen der Mutter der Klägerin und der Hebamme unterblieben und habe sich wegen des Dammrisses schließlich auch erübrigt.

13 Das Landgericht hat nach Anhörung des im Schlichtungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen die Klage gegen die Hebamme mangels eines feststellbaren fehlerhaften Verhaltens abgewiesen und im übrigen der Klage stattgegeben, da dem geburtshelfenden Arzt, für den der Beklagte eintreten müsse, wegen des unterbliebenen Dammschnittes ein schwerer Behandlungsfehler unterlaufen sei.

14 Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

15 Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er, daß das Beweisergebnis jedenfalls einen schweren Behandlungsfehler nicht belege, so daß die Klägerin den Kausalitätsbeweis nicht erbracht habe, da dem Sachverständigen zufolge niemand sagen könne, ob die Schädigung durch einen Dammschnitt verhindert oder auch nur verringert worden wäre. Im übrigen stehe nicht einmal fest, daß die Schädigung überhaupt durch den Geburtsvorgang bedingt sei.

16 Der Beklagte beantragt,

17 unter teilweiser Abänderung des am 13. April 1992 verkündeten Urteils des Landgerichts Osnabrück die Klage abzuweisen.

18 Die Klägerin beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bekräftigt ihre erstinstanzlich erhobenen Vorwürfe einer grob fehlerhaften Behandlung und unzureichenden Dokumentation des Behandlungsverlaufs.

21 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 1. Hs ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

22 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

23 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden aus positiver Verletzung des zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten zustandegekommenen Behandlungsvertrages zu, der Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet, wobei es unschädlich ist, wenn die haftungsbegründende Handlung vor der Vollendung der Geburt liegt (BGHZ 106, 153 ff.; 86, 240, 253).

24 Der geburtshelfende Arzt, für den der Beklagte gemäß § 278 BGB einstehen muß (arg. e § 2 Abs. 3 Nr. 3 Bundespflegesatzverordnung; vgl. Franzki/Hansen, NJW 1990, 737, 739, 742), hat es verabsäumt, jedenfalls beim Auftreten der Austrittsschwierigkeiten den medizinisch zwingend gebotenen Scheiden-Damm-Schnitt vorzunehmen, um so die Intensität der Traumatisierung des Armnervengeflechtes zu reduzieren. Daraus ergibt sich die Ersatzpflicht für die irreversible Armplexuslähmung mit ihren fortbestehenden Einschränkungen der Bewegungsfunktion des rechten Armes.

25 Die nicht näher ausgeführten Zweifel der Berufung an dem Zusammenhang zwischen der Armplexuslähmung und dem Geburtsvorgang überhaupt und der Pflicht des Geburtshelfers, einen Scheiden-Damm- Schnitt zu setzen, gehen ins Leere.

26 Der Sachverständige hat unmißverständlich und überzeugend dargelegt, daß es sich um eine geburtstraumatische Läsion handelt. Die Klägerin leidet an einer Entbindungslähmung infolge der erschwerten Rumpfentwicklung, bei der durch Zerrung oder Quetschung von Nervensträngen oder durch Blutergüsse in der Umgebung oder durch Wurzelausrisse auf das Armnervengeflecht schädigend-eingewirkt wurde. Der Sachverständige hat andere Ursachen für die Plexusschädigung als die durchgeführte Behandlung für die erschwerte Schulterentwicklung ausdrücklich mit ausreichender Sicherheit auszuschließen vermocht und ein bloßes schicksalsmäßiges zeitliches Zusammentreffen von Schulterentwicklung und Armlähmung verneint. Ebenso deutlich hat der Sachverständige die zwingende medizinische Indikation hervorgehoben, spätestens bei Erkennen der Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Schultergürtels einen ausgedehnten lateralen Scheiden-Damm-Schnitt durchzuführen.

27 Schließlich bleiben auch die Angriffe der Berufung betreffend den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Behandlungsfehler und der Schädigung erfolglos.

28 Dabei kann offenbleiben, ob eine Schädigung von Schulternerven nach einer Entbindung mit erschwerter Entwicklung einer Schulter bereits dem ersten Anschein nach durch Anlegung eines entlastenden Dammschnittes vermieden worden wäre (so OLG Bremen, VersR 1979, 1061). Der Sachverständige hat zwar insoweit die Verminderung der Traumatisierung des Armnervengeflechtes bejaht; er hat aber auch betont, daß die Frage niemand beantworten könne, ob bei fachgerechter Episiotomie die Plexusschädigung nicht eingetreten wäre, und darüber hinaus diese Schädigung auch nicht als typische Konsequenz des unterbliebenen Dammschnitts bezeichnet.

29 Ebensowenig bedarf es letztlich der Entscheidung, ob nicht die - wie ausgeführt bewiesene - Traumatisierung - im Sinne einer Verletzung durch Gewalteinwirkung - des Nervengeflechtes bereits die primäre Körperschädigung beinhaltet, für die - wie ebenfalls nach dem Vorstehenden bewiesen - der unterbliebene Dammschnitt zumindest mit ursächlich war. Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Armplexuslähmung als Sekundärschaden der Traumatisierung des Armnervengewebes und dem Behandlungsfehler wäre danach das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO maßgeblich (BGH VersR 1986, 1121) mit der Möglichkeit weiterer Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern, soweit die geschuldete Behandlung gerade auch diesem Sekundärschaden vorbeugen sollte und insoweit eine typische Folge der Primärverletzung darstellt (vgl. BGH VersR 1989, 145).

30 Jedenfalls ist das Unterbleiben des Scheiden-Damm-Schnittes insoweit als grob fehlerhaft zu qualifizieren, als es unter Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln bzw. medizinische Erkenntnisse die Aufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwert. Das erleichtert der Klägerin bis hin zur Kausalitätsvermutung den erforderlichen Kausalitätsnachweis. Es obliegt der Behandlungsseite, darzutun und zu beweisen, daß auch bei regelgerechter Geburtshilfe die Armlähmung eingetreten wäre (vgl. grundlegend nur BGHZ 85, 212; BGH VersR 1986, 366). Der Sachverständige hat die unterbliebene laterale Episiotomie aus medizinischer Sicht als schwerwiegende Unterlassung eingestuft, weil sie die einzige Maßnahme - neben dem zusätzlich erforderlichen Kristeller'schen Handgriff - ist, die eine deutliche Reduzierung der Traumatisierung des Armnervengeflechtes bewirkt. Damit stellt diese Maßnahme eine Standardmethode zur Bekämpfung der aus schwieriger Rumpfentwicklung resultierenden erkennbaren bekannten Risiken, für deren Unterlassung ein plausibler Grund von der Berufung nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. dazu BGHZ 72, 132, 135; OLG Bremen, AHRS II, Kz. 2500/6). Insbesondere hat der beim Geburtsvorgang entstandene Dammriß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen den Entlastungsschnitt nicht entbehrlich gemacht.

31 Für die Einhaltung der elementaren Regeln der Geburtshilfe bei dem Geburtsvorgang ist bei der hier gegebenen fachärztlich geleiteten Geburt der dabei durchgängig anwesende geburtshelfende Arzt zuständig, den der Beklagte dafür eingesetzt hatte.

32 Das Unterlassen des zwingend gebotenen Entlastungsschnittes belastet die Aufklärung des Behandlungsverlaufs in besonderem Maße. Es nimmt der Klägerin die Möglichkeit, den sehr realistisch zu prognostizierenden Zusammenhang zwischen einer fachgerechten Episiotomie und der Verhinderung bzw. Verminderung der Körperschädigung mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungskraft für das Gericht darzulegen bzw. zu beweisen. Dazu ist - wie der Sachverständige klar herausgestellt hat - niemand mehr in der Lage.

33 Diese offene Fragestellung muß entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zur Last der Behandlungsseite gehen, so daß infolge der dadurch bedingten Beweislastverschiebung von dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des Scheiden-Damm-Schnitts und der Armplexuslähmung ausgegangen werden muß. 34 Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO zurückzuweisen.