Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

Bemessung der Rente im Falle der Pflegebedürftigkeit infolge eines Geburtshilfefehlers , wenn das Kind in einem Wohnheim untergebracht ist

E-Mail

Bemessung der Rente im Falle der Pflegebedürftigkeit infolge eines Geburtshilfefehlers , wenn das Kind in einem Wohnheim untergebracht  ist

Gericht: OLG München 24. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 18.12.2008

Aktenzeichen: 24 U 443/08

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.05.2008 wird in Ziffer I. geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2010 ein jeweils zum Quartalsanfang, erstmals am 01.09.2008, im voraus fällige Quartalsrente von 15.760,65 EURO zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2010 bis 30.08.2013 eine jeweils zum Quartalsanfang, erstmals am 01.12.2010, im Voraus fällige Quartalsrente von 15.666,00 EURO zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung, auch hinsichtlich Ziffer II. des Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 21.05.2008, wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. 1 Die jetzt zehnjährige Klägerin ist seit ihrer Geburt am 26.11.1998 auf Grund eines Geburtshilfefehlers schwerstbehindert. Auf Grund der Schwere der Behinderung ist sie im Wohnheim „Die Wiege“ in O. untergebracht und wird dort versorgt. Die Beklagte, eine Hebamme, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.01.2003 – 1 O 5472/00 – verpflichtet, der Klägerin alle zukünftigen materiellen Schäden, die auf dem Geburtshilfefehler vom 25./26.11.1998 beruhen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind; insoweit ist das Urteil auf ihr Anerkenntnis ergangen. 2 Die monatlichen Unterbringungskosten betragen derzeit 5.843,00 EURO, die bis zum 30.08.2008 vom Bezirk Schwaben als Sozialhilfeträger getragen wurden.

3 Das Landgericht Augsburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.08.2013 eine jeweils zum Quartalsanfang, erstmals am 01.09.2008, im Voraus fällige Quartalsrente von 15.760,65 EURO zu bezahlen. Des weiteren wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.563,34 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 23.04.2008 zu bezahlen. Die Verurteilung beruht auf folgender Berechnung:

4 monatliche Kosten 5.843,00 EURO abz. Pflegeversicherung -256,00 EURO abz. ersparte Aufwendungen -333,45 EURO Summe pro Monat 5.253,55 EURO Summe pro ¼ Jahr 15.760,65 EURO 5

Der Betrag von 333,45 EURO stellt 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu § 1612 a BGB in der von 2005 bis 2007 gültigen Fassung dar.

6 Gegen dieses Urteil wendet sich die form-und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie bringt vor: Der als ersparte Aufwendungen abgezogene Barunterhalt müsse gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB auf volle Euro aufgerundet werden und betrage damit 334 EURO im Monat. Weiterhin müsse auch der ersparte Betreuungsunterhalt abgezogen werden, den die Berufung in gleicher Höhe wie den Barunterhalt veranschlagt. Insoweit sei die Argumentation des Landgerichts nicht überzeugend, die sich auf einen Hinweisbeschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2008 in einem Rechtsstreit zwischen dem Bezirk Schwaben und der Beklagten in derselben Sache stützt. Es sei nicht angemessen, den Betreuungsunterhalt wegen eines „erzwungenen Konsumverzichts“ des Kindes, wie in der Senat in früheren Entscheidungen angenommen habe, nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus müsse das dem Kind als Einkommen zustehende Kindergeld abgezogen werden. Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.05.2008 aufzuheben, soweit über die bereits anerkannte Quartalsrente in Höhe von 14.295,00 EURO hinaus vom 01.09.2008 bis 30.09.2013 quartalsweise weitere 1.465,65 EURO zugesprochen wurden, und insoweit, einschließlich der auf diese Beträge entfallenden zugesprochenen vorgerichtlichen Kosten und Zinsen, die Klage abzuweisen.

7 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

8 Der Senat hat mit den Parteien am 27.11.2008 mündlich verhandelt.

9 Im Übrigen wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze – insbesondere die Berufungsbegründung vom 28.07.2008 – und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Beweise hat der Senat nicht erhoben.

II. 10 Die zulässige, insbesondere form-und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

11 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 843 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 760 Abs. 1 und 2 BGB; es handelt sich um einen Fall der Vermehrung der Bedürfnisse. Der Anspruch steht dem Grunde nach auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 24.01.2003 fest und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Über die Höhe der Geldrente entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei unterscheidet sich der Fall von fast allen in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen (etwa OLG Oldenburg, VersR 1993, 753 und OLG Hamm, NJW RR 1994, 415) dadurch, dass die Klägerin auf Grund der Schwere ihrer Behinderung nicht von den Eltern zu Hause gepflegt werden kann, sondern in einem Wohnheim untergebracht ist. Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldrente sind daher die gesamten Kosten des Pflegheims, von denen der normale Unterhaltsbedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes abgezogen werden muss. Über diesen Ausgangspunkt besteht zwischen den Parteien kein Streit. Unstreitig ist auch die Höhe der monatlichen Kosten bei der „Wiege“ mit 5.843,00 EURO sowie der Abzug von 256 EURO Kostenerstattung durch die Pflegekasse.

12 Gleichfalls unstreitig ist, dass der Barunterhaltsbedarf eines gleichaltrigen Kindes abgezogen werden muss. Der Senat hat in einem früheren Rechtsstreit zwischen dem Sozialhilfeträger und der Beklagten mit Urteil vom 14.12.2006 (24 U 103/06 = NJW RR 2007, 653) ausgeführt, dass es noch keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht gebe. Deshalb veranschlagte der Senat in Anlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB in der damaligen, bis 31.12.2007 gültigen Fassung den Barunterhalt mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung. Da es mittlerweile seit 01.01.2008 im § 1612 a Abs. 1 BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO eine gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts gibt, ist für die Bemessung der Geldrente für den streitigen Streitraum ab 01.09.2008 von dieser Neuregelung auszugehen. Danach beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in der zweiten Altersstufe vom siebten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 EURO, für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 365 EURO, § 36 Nr. 4 b und c EGZPO. Da die Geldrente mit der Klage für einen Zeitraum geltend gemacht wird, in dem die Klägerin anfangs neun Jahre neun Monate, am Ende 14 Jahre neun Monate alt sein wird, ist beim Abzugsbetrag entsprechend zu differenzieren. Da der Mindestunterhalt nunmehr auf einen Betrag in ganzen EURO festgesetzt ist, erübrigt sich der Streit über die Aufrundung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB. 13 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht noch einmal derselbe Betrag für den ersparten Betreuungsunterhalt abzuziehen. Dabei verfolgt der Senat die Argumentation nicht weiter, der Betreuungsunterhalt dürfe nicht abgezogen werden, um einen Ausgleich für den erzwungenen Konsumverzicht des Kindes zu schaffen (vgl. Urteil vom 14.12.2006 – 24 U 103/06). Ein in Höhe des Barunterhalts zu monetarisierender Betreuungsunterhalt kann nicht abgezogen werden, da die Eltern der Klägerin diese neben den Pflegekräften im Wohnheim in nicht unerheblichem Umfang selbst betreuen. Die Eltern besuchen die Klägerin, wie sich aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 05.08.2008 (Bl. 114 ff. d.A.) ergibt, im Durchschnitt ein-bis zweimal im Monat, manchmal häufiger, wenn sie in dem Wohnheim in O. untergebracht ist. Wenn die Klägerin – was auf Grund ihres Gesundheitszustandes häufig und in letzter Zeit immer häufiger vorkommt – im Zentralklinikum Augsburg behandelt werden muss, besuchen die Eltern die Klägerin fast täglich. Bei diesen Besuchen spricht vor allem der Vater mit der Klägerin und nimmt sie in den Arm, worauf die Klägerin, die nicht sprechen kann, durch eine Veränderung der Mimik erfreut reagiert. Die Eltern leisten damit neben der professionellen Pflege durch die Pflegekräfte einen wichtigen Beitrag zur persönlichen Betreuung. Eine Abrechnung nach Stunden ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil auch § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht nach dem Umfang der Betreuung eines Kindes durch ein Elternteil durch die Pflege und Erziehung differenziert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagtenvertreterin zitierten Urteil des BGH vom 30.08.2006 (XII ZR 138/04 = NJW 2006, 3421). In diesem Fall schuldete ein Vater seinem bei den Großeltern wohnenden und von diesen betreuten Kind sowohl Bar-als auch Betreuungsunterhalt, der nach dem Urteil grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ein Elternteil aus § 1601 ff. BGB, sondern um einen Anspruch auf eine Geldrente zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB. Die Klägerin erspart sich dadurch nichts, dass sie infolge ihrer schweren Behinderung nicht täglich von ihren Eltern betreut werden kann. Damit scheidet eine Kapitalisierung des Betreuungsunterhalts von vorneherein bei der Bemessung der Geldrente aus. Darauf, ob die Eltern der Klägerin sich etwas ersparen, kommt es nicht an; im Übrigen haben auch diese keine in Geld zu bemessende Ersparnis, da die Mutter der Klägerin wegen der Betreuung von deren vierjährigen Schwester ohnehin nicht berufstätig ist. Ob die Frage des Abzugs eines Betrags für den Betreuungsunterhalt gerechtfertigt ist, wenn die Eltern der Klägerin ihre Überlegungen verwirklichen, in ihr Heimatland Griechenland zurückzukehren, wodurch sich die Betreuung auf ein oder zwei Besuche im Jahr reduzieren würde, muss der Senat jetzt nicht entscheiden.

14 Zu Recht hat das Landgericht auch das Kindergeld in Höhe von 154 EURO im Monat nicht bei der Bemessung der Geldrente abgezogen. Das Kindergeld steht nach dem Einkommenssteuerrecht den Eltern zu und soll mittelbar das Existenzminimum des Kindes sichern (vgl. Scholz, FamRZ 2007, 2021, 2024). Im Rahmen der Schadensberechnung ist das Kindergeld neutral. Die Eltern erhalten Kindergeld für die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in gleicher Höhe, wie wenn sie vollkommen gesund wäre. Auf die Bemessung der Vermehrung der Bedürfnisse im Sinn von § 843 Abs. 1 BGB hat es keinen Einfluss. Würde man das Kindergeld als eigenes Einkommen der Klägerin abziehen, so müsste man es gemäß § 1612 b Abs. 1 S. 2 beim Barunterhaltsbedarf des Kindes wieder abziehen; die beiden Abzüge würden sich also gegenseitig aufheben. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es nicht berücksichtigt werden darf.

15 Danach ergibt sich folgende Berechnung der Geldrente:

16 bis Vollendung des 12. Lebensjahres ab dem 13. Lebensjahr Kosten 5.843,00 EURO 5.843,00 EURO abz. Pflegeversicherung -256,00 EURO - 256,00 EURO abz. Barunterhalt -322,00 EURO -365,00 EURO Geldrente pro Monat 5.265,00 EURO 5.222,00 EURO Geldrente pro Quartal 15.795,00 EURO 15.666,00 EURO

17 Durch den Ansatz des neuen Mindestbetrags für den Barunterhalt gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO ergibt sich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eine Geldrente pro Quartal in Höhe von 15.795,00 EURO. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO kann der Senat jedoch nicht mehr als die beantragten 15.760,65 EURO zusprechen, weshalb die Berufung der Beklagten für diesen Zeitraum ohne Erfolg bleibt. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Übergangsregelung in § 36 Nr. 3 EGZPO auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt werden muss, wie das die Beklagte im Schriftsatz vom 8.12.2008 vorgeschlagen hat. Für den Zeitraum ab der Vollendung des 13. Lebensjahres der Klägerin ergibt sich eine geringfügig reduzierte Quartalsrente in Höhe von 15.666,00 EURO.

18 Das Landgericht hat auch mit Recht unter Ziffer II der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.563,34 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 23.04.2008 zugesprochen. Die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach wird von der Berufung nicht angegriffen. An der Höhe ändert sich nichts, weil durch die geringfügige Reduzierung des Gebührenstreitwerts gemäß §§ 23 RVG, 42 Abs. 2 S. 1 GKG, ausgehend von der der Klägerin zustehenden Geldrente, von 315.213,00 EURO auf 314.171,85 EURO kein Gebührenspruch entsteht.

III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Wert des abgewiesenen Teilbetrags beträgt in Bezug auf den Streitwert der ersten Instanz nur 0,3 %, in Bezug auf den deutlich reduzierten Berufungsstreitwert nur 3,6 %; ein Gebührensprung wurde nicht ausgelöst. Angesichts der geringfügigen Zuvielforderung sieht der Senat von der Auferlegung eines Teiles der Kosten auf die Klägerin ab.

20 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8 und 10, 711 ZPO.

21 Die Revision war entgegen dem Antrag der Beklagten gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; der Senat verfolgt die frühere Argumentation über den erzwungenen Konsumverzicht – wie erwähnt – nicht mehr weiter. Das Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.07.2008 auf S. 10 (Bl. 110 d. A.) zitierten Entscheidungen des OLG Oldenburg VersR 1993, 753, des OLG Hamm NJW-RR 1994, 415 und des OLG Stuttgart vom 13.12.2005 (Az. 1 U 51/05); sie betreffen sämtlich Kinder, die allein zuhause von ihren Eltern betreut werden. Das Urteil des OLG Koblenz, VersR 2002, 244, betrifft eine 74-jährige Autofahrerin, die nach einem Unfall zuhause von Angehörigen gepflegt wurde.

22 Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des BGH vom 30.08.2006 (Az. XII ZR 138/04 = NJW 2006, 3421), da es sich dort um die unterhaltsrechtliche Entscheidung, hier aber um eine Frage der Schadensberechnung handelt. Dass der Senat – nur in der Begründung – von eigenen früheren Entscheidungen abweicht, stellt keinen Zulassungsgrund dar.