Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

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Produkthaftung: Schmerzensgeldanspruch für die psychische Belastung durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt ( fehlerhafte Hüftendoprothese)

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Gericht: LG Berlin

Entscheidungsdatum: 09.12.2008

Aktenzeichen: 5 O 467/07

 Produkthaftung: Schmerzensgeldanspruch für die psychische Belastung durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand 

Die Beklagte ist Herstellerin von Hüftendoprothesen-Schäften des Typs …”. Am 21.10.2003 wurde dem Kläger eine Hüfttotalendoprothese rechts der …-Reihe der Beklagten eingesetzt. Im Januar 2005 nahm die Beklagte die von ihr produzierte und vertriebene Hüfttotalprothese vom Markt, nachdem es erste Reklamationen in Deutschland im Juni 2004 gab. Bei bisher ca. 60 bis 70 Patienten sind die Hüftimplantate gebrochen. Nach einem seitens der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.07.2007 wird den Patienten, deren Hüftimplantat noch nicht gebrochen ist, angeraten, klinische Nachkontrollen und Hüftröntgen in 6-monatigen Abständen durchführen zu lassen. Die Untersuchung dreier Implantate durch das Bundesamt für Materialforschung und-prüfung (BAM) ergab, dass durch Korrosion auf der Schaftoberfläche Kerben entstanden seien, die in vereinzelten Fällen Schwingungsbrüche auslösten. Diese Brüche gingen auf das Phänomen der Spannungskorrosion zurück. Nach einem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten vom 13.02.2008 sind die Wirkstoffe kerbempfindlich und aus der konstruktiven Auslegung soll folgen, dass durchaus weitere implantierte Prothesen des Typs … durch Bruch versagen könnten. 

Mit Schreiben vom 06.07.2007 des St. … Krankenhauses in Berlin wurde der Kläger auf die Fehlerhaftigkeit des Medizinproduktes aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 12.09.2007 forderte der Bevollmächtigte des Klägers den Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zur Zahlung eines vorläufigen Schmerzensgeldes von 10.000,00 € und zu der Erklärung auf, für alle Nachkontrollen und Folgebehandlungen einzustehen und darüber hinaus im Falle, dass ein Prothesenwechsel erforderlich werde, ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen. Mit Schreiben vom 20.10.2007 bat der Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten um Überlassung des den Kläger betreffenden Implantatausweises zum Nachweis dafür, dass ein entsprechendes Hüftimplantat der Beklagten bei dem Kläger eingesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 30.10.2007 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dass der Implantatausweis bereits vorliege, was der Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 16.01.2008 in Abrede stellte. 

Bereits im schriftlichen Vorverfahren ist durch Anerkenntnisteilurteil vom 08.05.2008 auf Antrag des Klägers festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die Fehlerhaftigkeit des Hüftimplantates zukünftig noch entstehen kann. Des weiteren wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm wegen der Fehlerhaftigkeit des Medizinproduktes bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die entsprechenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hatte die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist zur Klageerwiderung bis zum 23.04.2008 mit dem am 23.04.2008 eingereichten Schriftsatz vom gleichen Tage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Nunmehr begehrt der Kläger noch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wobei die Parteien zudem noch über die Kostenlast betreffend den anerkannten Teil streiten. 

Der Kläger behauptet, seine Lebensqualität mit der Hüftprothese der Beklagten sei in erheblichem Umfangs beeinträchtigt, da er damit rechnen müsse, dass sein Hüftimplantat jederzeit brechen könne. Er fühle sich in seiner Mobilität und Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und fürchte, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen oder sich auch nur in seiner Wohnung frei zu bewegen. Dies führe zu erheblichen Beeinträchtigungen und Ängsten. Er erwäge eine Revisionsoperation, scheue jedoch momentan noch das Operationsrisiko und fühle sich in dieser Situation vollkommen ausgeliefert. Darüber hinaus belasteten ihn körperlich und psychisch auch die Kontrolluntersuchungen, die er zwar wahrnehme, deren Sinn aber überaus fraglich sei. Abgesehen davon sei auch die regelmäßig halbjährliche Strahlenbelastung zu beachten, die ebenfalls eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Der anerkannte Teil seiner Klageforderung sei durch die Beklagte nicht sofort anerkannt worden und die Beklagte habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Nach seinen Unterlagen sei eine Kopie des Implantatausweises an den Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten weitergeleitet worden. Im Übrigen hätte sich die Beklagte selbst Kopien des Implantatausweises bzw. erforderliche Informationen aufgrund seiner Schweigepflichtsentbindungserklärung vom 31.01.2007 besorgen können. Schließlich habe die Beklagte auch bei anderen Mandanten, deren Hüftimplantat noch nicht gebrochen sei, kein Anerkenntnis abgegeben, so dass er - der Kläger - auch im seinem Falle nicht davon habe ausgehen können.

Der Kläger beantragt,  die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches mindestens jedoch 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2008 betragen soll. 

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte behauptet, ihr sei der Implantatausweis des Klägers erstmals als Anlage zur Klageschrift übermittelt worden und erst damit sei für sie belegt, dass beim Kläger im Jahr 2003 ein fehlerhafter …-Schaft implantiert worden sei. Die vom Kläger beschriebenen Beschwerden, die auch keinen Krankheitswert darstellten, würden mit Nichtwissen bestritten. Es seien lediglich in 3,6 % der Fälle ein Bruchschaden aufgetreten. 

 

Entscheidungsgründe

Die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € gemäß §§ 1, 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz gegen die Beklagte als Herstellerin des Hüftimplantats zu. Denn dem Kläger ist durch den Einsatz der bruchanfälligen und damit im Sinne von § 3 Produkthaftungsgesetz fehlerbehafteten Hüftprothese in seiner Gesundheit beschädigt, wobei er wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, gemäß § 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz eine billige Entschädigung in Geld fordern kann.

Eine Verletzung der Gesundheit ist nicht auf die Beeinträchtigung der Physis beschränkt, sondern schließt die Psyche ein. Die Verursachung eines seelischen Leidens stellt daher eine Gesundheitsverletzung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die psychische Störung ihrerseits auf physischen oder gar organischen Veränderungen beruht (Müko-Wagner, BGB, § 823 Rdnrn. 72, 75 m.w.N.). Der Umstand, dass die Hüftprothese fehlerhaft ist und brechen kann, ist geeignet, die vom Kläger geltend gemachten psychischen Belastungen auszulösen. Der Kläger muss ständig mit der Angst leben, dass infolge eines möglichen Bruchs eine weitere Operation zum Zwecke des Wechsels des Hüftimplantats oder Teilen davon durchgeführt werden muss. Auch ist dem Kläger nachzufühlen, dass ihm die empfohlenen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und die hierdurch bedingten Strahlenbelastungen psychisch belasten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Situation anschaulich dahin beschrieben, dass man sich vorstellen müsse, man sitze auf einem Stuhl mit angesägten Beinen. Ebenso wie man auf einem solchen Stuhl nicht unbesorgt Platz nehmen wolle, gehe es ihm beim Gehen, da er aus Angst vor einem Bruch nicht vage, unbeschwert aufzutreten. Bei seinem Harz-Urlaub im Sommer habe er daher vorsorglich Krücken mitgenommen. Diese Einlassung des Klägers erscheint plausibel und nachvollziehbar und es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Kläger geschilderten Störungen und Belastungen die tatbestandliche Bagatellschwelle nicht nur unerheblich überschreiten. 1

Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes im vorliegenden Falle erscheint auch im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur unberechtigten Krebsangst aufgrund von Fehldiagnosen gerechtfertigt. Nach OLG Karlsruhe VersR 1988, 1134 f. und OLG Bamberg VersR 2004, 198 f. ist bei einem Diagnosefehler, der einen dringenden Verdacht auf einen Krebs attestiert, die daraus resultierende Angst schmerzensgeldfähig. Wenn jedoch infolge einer Fehldiagnose letztlich unbegründete Ängste schmerzensgeldfähig sind, müssen entsprechende Ängste und psychische Störungen erst recht kompensationsfähig sein, wenn sie auf einem zutreffenden Sachverhalt - hier der Bruchanfälligkeit eines Hüftimplantats - beruhen. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 17.11.1989, VersR 1991, 826 f. ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dortigen Kläger bewohnten eine Wohnung über Räumen, in denen der Beklagte eine chemische Reinigung unterhielt. Ausgehend von der chemischen Reinigung kam es zu einer Kontamination der Wohnung der Kläger durch Perchloräthylen (PER). Die Kläger erhoben Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung einer zukünftigen Schadentragungspflicht, weil infolge der überhöhten PER-Konzentration eine Einlagerung von PER im Haupthaar, in Leber und Nieren erfolgt sei. Das Kammergericht hat den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, da die dortigen Kläger eine Schädigung ihrer Gesundheit nicht dargelegt haben. Im vorliegenden Falle ist das Gericht jedoch von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne der angeführten Beschwerden des Klägers überzeugt. Darüber hinaus ist der Kläger im hiesigen Falle nicht nur in seinem Lebensgefühl sondern auch faktisch dadurch eingeschränkt, wenn er besondere Vorsicht beim Auftreten und der Belastung des Hüftimplantats walten lässt oder sich entsprechend dem sachverständigen Rat regelmäßigen Nachkontrollen mit den entsprechenden Strahlenbelastungen unterzieht. 

Nach Auffassung des Gerichts wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € im vorliegenden Fall der Höhe nach gerecht. Bei der Bemessung des erforderlichen und angemessenen Betrags war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der belastenden Situation weitgehend im Ungewissen bleibt, da unklar ist, wann es zu einem Bruch des Hüftimplantats kommen könnte. Im Übrigen konnte auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, die durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert ist, nicht außer Betracht bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 ZPO. Soweit die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt hat, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen. Denn die Beklagte hat sofort bereits in der ersten Erwiderung im schriftlichen Vorverfahren bis zum Ablauf der verlängerten Klageerwiderungsfrist den Anspruch anerkannt. Die Beklagte hat auch nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Insbesondere ist eine Klageveranlassung nicht gegeben, wenn der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten seine Ansprüche nicht belegt (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rdn. 6 “Darlegungen ggü Beklagtem”). Hier hätte der Kläger vor einer entsprechenden Klageerhebung der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer zunächst seinen Implantatausweis zum Nachweis dafür, dass ein entsprechendes Implantat der Beklagten bei ihm eingesetzt wurde, zumindest in Kopie zusenden müssen, wie mit Schreiben vom 20.10.2007 und 16.01.2008 gefordert. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass dies erfolgt ist. Er kann sich auch nicht auf seine Schweigepflichtentbindungserklärung berufen und entsprechende Nachforschungen der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer überlassen, da der Anspruch primär durch ihn zu belegen war. Auch der Hinweis darauf, dass in anderen Fällen die Beklagte trotz Vorlage des Implantatausweises kein Anerkenntnis abgegeben habe, entlastet ihn nicht, da insoweit bereits andere Streitgegenstände betroffen sind.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

 

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