Arzthaftung wegen Behandlungsfehler

Rechtsanwältin und Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij: Tannenfleckstraße 33a 82194 Gröbenzell, Tel.: 081422919700

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Fahrlässige Tötung durch ärztlichen Behandlungsfehler

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Gericht: BGH 4. Strafsenat

Entscheidungsdatum: 03.03.1994

Aktenzeichen: 4 StR 819/93

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

 Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte als Direktor einer Neurochirurgischen Klinik am 3. Januar 1991 zur Resektion eines Tumors der Hypophyse einen operativen Eingriff vor, an dessen Folgen der Patient trotz kunstgerechter Durchführung am 11. Januar 1991 verstarb. Bei der Diagnose hatte der Angeklagte sorgfaltswidrig nicht erkannt, daß es sich bei dem Tumor um ein Prolactinom handelte, das nach verbreiteter und anerkannter Methode auch medikamentös behandelt oder - zur Erleichterung einer Operation - vorbehandelt wird. Dementsprechend hatte er den Patienten über die Möglichkeit einer solchen Behandlung nicht aufgeklärt. Ungeachtet dieser Möglichkeit wäre bei zutreffender Diagnose auch die Entscheidung des Angeklagten für die sofortige Operation, die allerdings "die Grenze des Machbaren darstellte und bei der man schon primär von hoher, etwa zwanzigprozentiger Mortalität ausgehen mußte", nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften nicht zu beanstanden gewesen.

Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht zu tragen.  Zu Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten danach allerdings den Vorwurf, daß er den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat. Erst in Kenntnis der Behandlungsalternative wäre diesem eine verantwortliche Abwägung von Für und Wider des von dem Angeklagten vorgenommenen Eingriffs möglich gewesen. Mangels einer den Anforderungen genügenden Aufklärung war die von dem Patienten erteilte Einwilligung in diesen Eingriff unwirksam.  Eine fahrlässige Tötung könnte dem Angeklagten aber nur vorgeworfen werden, wenn der Patient im Falle der medikamentösen Behandlung oder Vorbehandlung seines Tumors den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit Sicherheit überlebt hätte.

Das ist indes nach den Feststellungen nicht der Fall.

Danach "kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß der Patient M. bei zunächst medikamentöser Behandlung - statt der operativen Vorgehensweise - den 11.01.1991 - an dem er infolge der am 03.01.1991 vorgenommenen Operation verstorben ist - überlebt hätte".

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Annahme der Strafkammer, daß der Patient im Falle einer medikamentösen Behandlung nicht mit Sicherheit länger gelebt hätte, beruht auf einer von zahlreichen Wahrunterstellungen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter sachverständig beraten zu einer anderen Überzeugung gelangt.

 

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