Gericht: AG München
Entscheidungsdatum: 13.12.2005
Aktenzeichen: 824 Ds 125 Js 10620/04
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung: Verschulden eines Frauenarztes durch Verabreichung von Narkosemitteln anlässlich einer ambulanten Operation ohne Hinzuziehung eines anästhesiologisch ausgebildeten Arztes Orientierungssatz
Tenor I. Der Angeklagte Dr. A D ist schuldig einer fahrlässigen Tötung.
II. Der Angeklagte wird zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 222 StGB, 464, 465 StPO
Gründe I.
Der Angeklagte gibt an, dass er Arzt im Ruhestand sei und monatlich 1.900,– Euro Rente von der Ärzteversorgung und 481,– Euro von einer Privatversicherung erhält. Seine Ehefrau bekommt insgesamt ca. 800,– Euro Rente. Der Angeklagte gibt an, keine Unterhaltsverpflichtungen zu haben. Monatlich bezahlt er Miete in Höhe von 1.700,– Euro. Der Angeklagte gibt an, keine weiteren Einkünfte und keine Schulden zu haben. 2 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. I
Der Angeklagte praktizierte als niedergelassener Frauenarzt in seiner Praxis, K-T-Straße ... in 80803 München. Mittlerweile hat der Angeklagte die Praxis veräußert und befindet sich seitdem im Ruhestand.
Die verstorbene ... G war seit November 1976 bei dem Angeklagten in ambulanter frauenärztlicher Behandlung. Am 28.11.2002 begab sich Frau G nach entsprechender Terminsvereinbarung gegen 10.00 Uhr in die Praxis des Angeklagten. An diesem Vormittag sollte der Angeklagte bei Frau G eine ambulante Gebärmutterausschabung unter Sedierung durchführen. Grund der Ausschabung waren Schmierblutungen bei einer verdickt wirkenden Gebärmutterschleimhaut. Der diagnostische Eingriff war nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst sowohl aus Sicht ex ante als auch rückblickend indiziert. Frau G hatte schriftlich ihr Einverständnis zu dem Eingriff erteilt. Im Rahmen der Anästhesievorbereitungen hatte es der Angeklagte jedoch verabsäumt, allgemeine körperliche Befunde, Laborbefunde sowie apparativ diagnostische Befunde wie Röntgen oder EKG zu erheben. Dies wäre jedoch im Rahmen einer lege artis erfolgten Anästhesievorbereitung erforderlich gewesen, was für den Angeklagten auch erkennbar gewesen wäre.
Gleichwohl führte der Angeklagte den geplanten Eingriff am 28.11.2002 ab 10.00 Uhr durch. Zur Vorbereitung der Sedierung verabreichte der Angeklagte der Geschädigten eine Ampulle Dipidolor, eine Ampulle Atropin und 20 Tropfen MCP. Bei Atropin handelt es sich um eine gängige, zur Prämedikation verwendete Substanz, mit der einer Verlangsamung der Herzfrequenz vorgebeugt werden soll. Bei MCP handelt es sich um einen die Magen-Darm-Tätigkeit fördernden und Brechreiz hemmenden Wirkstoff, der ebenfalls in der Prämedikation Anwendung findet. Bei Dipidolor handelt es sich um ein Opioid, also ein Schmerzmittel mit opiatähnlicher Wirkung. Durch Opioide werden die Wirkungen anderer zentralwirksamer Wirkstoffe, auch von Narkosemitteln, verstärkt, wobei insbesondere der atemdepressive, das heißt die Atmung vermindernde Effekt nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst zu beachten ist. Dies wäre für den Angeklagten auch erkennbar gewesen. 6 Gegen 10.30 Uhr begann der Angeklagte mit dem EKG-Monitoring, legte einen venösen Zugang und verabreichte der Geschädigten 4 ml des Allgemeinanästhetikums Propofol. Nachdem Frau G daraufhin eingeschlafen war, verabreichte ihr der Angeklagte noch jeweils 10 ml des Lokalanästhetikums Scandicain 1% bei 11, 2, 5 und 7 Uhr in Steinschnittlage in die Dammregion, insgesamt 40 ml. Im Verlauf des Eingriffs verabreichte der Angeklagte noch 4 ml und noch einmal 2 ml Propofol. 7 Die Ausschabung nahm der Angeklagte sodann nach den Regeln der ärztlichen Kunst vor.
Der Angeklagte führte den Eingriff in seinen Praxisräumen ohne Hinzuziehung eines weiteren Kollegen, insbesondere eines anästhesiologisch oder intensivmedizinisch ausgebildeten Arztes, durch. Der Angeklagte hätte insoweit erkennen können und müssen, dass nach den Regeln der ärztlichen Kunst, insbesondere auch laut der Gebrauchsinformation des Herstellers von Propofol, dieses Anästhetikum nur in Krankenhäusern oder in adäquat ausgerüsteten Tageskliniken von anästhesiologisch bzw. intensivmedizinisch ausgebildeten Ärzten verabreicht werden darf. Die Herz-Kreislauf- und die Atemfunktion ist hierbei kontinuierlich zu überwachen. Geräte zur Freihaltung der Atemwege, zur Beatmung und zur Wiederbelebung müssen insoweit jederzeit zur Verfügung stehen. Ferner darf nach der Gebrauchsinformation des Herstellers und den Regeln der ärztlichen Kunst die Sedierung mit Propofol und die Durchführung der diagnostischen oder chirurgischen Maßnahmen nicht durch die selbe Person erfolgen. Ferner wäre es nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst geboten gewesen, dass bei der Sedierung mit Propofol durch einen Nicht-Anästhesisten wie den Angeklagten ein Anästhesist kurzfristig zur Verfügung gestanden wäre. Auch dies wäre für den Angeklagten erkennbar gewesen. In der Praxis des Angeklagten bestand, wie dieser wusste, ferner apparativ nicht die Möglichkeit, die Atmung und die Sauerstoffversorgung der Patientin zu überwachen. Es war lediglich ein EGK-Monitor zur Überwachung der Herzfunktion angeschlossen. Lege artis hätte der Angeklagte den Eingriff deswegen nicht durchführen dürfen, da kein zweiter Arzt zur Überwachung der Atmung der Patientin zur Verfügung stand, da ferner kein Anästhesist kurzfristig zur Verfügung gestanden hätte und schließlich, da die apparative Ausstattung seiner Praxis für den Eingriff nicht ausreichend war. Insoweit wäre bei der Verwendung von Propofol insbesondere erforderlich gewesen, dass seine Praxis über die notwendige Ausstattung hinsichtlich einer eventuell notwendig werdenden Intubation, Beatmung und Reanimation verfügt. Dies war jedoch nicht der Fall, was der Angeklagte auch wusste und hätte vermeiden können.
Nach Beendigung des Eingriffs gegen 11.45 Uhr bemerkte der Angeklagte, als er sich bereits der Reinigung des Operationsbestecks widmete, dass die Herzfrequenz der Frau G abgefallen war und eine Zyanose, also Blausucht, eingetreten war. Zu einem nicht mehr eingrenzbaren Zeitpunkt während der Maßnahme war aufgrund der Sedierung durch den Angeklagten bei Frau G Apnoe, also Atemstillstand eingetreten. Diese war durch den Angeklagten aufgrund der mangelhaften apparativen Ausstattung während des Eingriffs und aufgrund der Tatsache, dass er als einziger Arzt bei der Behandlung die Vitalparameter der Patientin nicht hinreichend überwachen konnte, nicht bemerkt worden. Hierdurch kam es sodann zur Asystolie (Herzstillstand) und zur Zyanose. Hierdurch blieb das Gehirn der Frau G mindestens fünf bis sieben Minuten ohne Sauerstoffversorgung, was zu einer schweren hypoxisch-hypoxämischen Schädigung des Gehirns führte, woran Frau G schließlich am 12.12.2002 gegen 19.30 Uhr verstarb.
Der eingetretene Atemstillstand als Auslöser und Ursache der Gehirnschädigung und des Todes der Frau G wäre für den Angeklagten erkennbar und vermeidbar gewesen, wenn zum einen ein weiterer, entsprechend ausgebildeter Arzt an der Operation teilgenommen hätte, der die Vitalparameter der Geschädigten überwacht hätte und wenn die Praxis des Angeklagten hierfür entsprechend ausgerüstet gewesen wäre, insbesondere wenn ein Pulsoxymeter vorhanden gewesen wäre.
Nachdem der Angeklagte den oben beschriebenen Zustand der Frau G wahrgenommen hatte, unterließ er gleichwohl die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen und ihm zumutbaren und möglichen Reanimationsmaßnahmen. Stattdessen begnügte er sich damit, um 11.50 Uhr den Notarzt über die Notrufnummer zu verständigen.
Um 11.54 Uhr traf der Notarzt Dr. M in der Praxis des Angeklagten ein und stellte bei Frau G Asystolie, Apnoe, Zyanose und geweitete Pupillen ohne Lichtreaktion fest.
Er begann sofort mit den erforderlichen und gebotenen Reanimationsmaßnahmen in Form von Herzdruckmassage, Sauerstoffgabe, oraler Intubation, Beatmung und der erforderlichen Medikation. Durch diese Maßnahmen wurde Frau G zunächst erfolgreich reanimiert und konnte in das Krankenhaus München-Schwabing verbracht werden. Frau G verstarb schließlich am 12.12.2002 um 19.30 Uhr im Krankenhaus München-Schwabing infolge des durch die Behandlung des Angeklagten erlittenen hypoxischen Hirnschadens, ohne jemals das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Hätte der Angeklagte bei der Operation einen entsprechend ausgebildeten Arzt zur Überwachung der Vitalparameter von Frau G hinzugezogen und wäre seine Praxis apparativ ausreichend ausgestattet gewesen, wäre es nicht zu dem Atemstillstand, dem daraus resultierenden hypoxischen Hirnschaden und nicht zum Tode der Frau G gekommen.
III. Der unter Ziffer I. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen glaubwürdigen Angaben des Angeklagten und aufgrund Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs.
Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten, soweit diesen hier gefolgt werden konnte und aufgrund der Angaben der vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
Der Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass der Eingriff bei der verstorbenen Frau G zuerst mit örtlicher Betäubung geplant gewesen sei. Bei der vorgenommenen Untersuchung habe er dann aufgrund eines hellen Blutflusses entschieden, den Eingriff mit einer Sedierung durchzuführen. Es sei keine Vollnarkose gewesen, sondern lediglich eine Sedierung. 19 Die Angaben, dass der Eingriff lediglich mit örtlicher Betäubung geplant war, wurde von dem Ehemann der Verstorbenen, dem Zeugen G bestätigt. Der Angeklagte gibt an, dass die verstorbene Frau G am EKG angeschlossen gewesen sei. Er sei bei dem Eingriff ganz alleine gewesen. Es sei auch keine Sprechstundenhilfe anwesend gewesen. Er habe dann den Eingriff durchgeführt, dies habe ca. 60 Minuten gedauert. Als er bereits die Instrumente gewaschen habe, habe er festgestellt, durch einen Blick auf seine Patientin, dass diese blau verfärbt gewesen sei und dass die Herztätigkeit abgenommen habe. Die Abnahme der Herztätigkeit habe er aufgrund des Piepstones am EKG festgestellt. Er habe daraufhin die Patientin beatmet mit einem Sauerstoffbeutel und habe parallel dazu eine Herzmassage gemacht. Seine Frau habe den Notarzt angerufen. Auf Nachfrage gibt der Angeklagte an, dass er keinen rufbereiten Anästhesisten in Bereitschaft gehabt habe. 23 Er habe in seiner Praxis einen Sauerstoffbeutel für die Beatmung. Er habe keine Möglichkeit zu Intubieren, auch habe er keinen Pulsoxymeter in der Praxis gehabt. Aufgrund der Beatmung und der Herzdruckmassage sei die blaue Verfärbung der Patientin zurückgegangen, auch sei die Herzfrequenz gestiegen. Er habe sich 47 als die niedrigste Herzfrequenz gemerkt. Es sei keine Null-Linie auf dem EKG zu sehen gewesen. Der Angeklagte gibt an, nicht gewusst zu haben, dass bei der Verwendung des Medikaments Propofol ein zweiter Mediziner anwesend sein müsse. Auch habe er nicht gewusst, dass weitere Vorsichtsmaßnahmen hier zu treffen seien. Er sei davon ausgegangen, dass diese Vorsichtsmaßnahmen nur notwendig seien bei höherer Dosierung und nicht bei der von ihm verwendeten niedrigen Dosierung. Der Angeklagte gibt an, dass diese Notwendigkeit auch erst Ende des Jahres 2002 bekannt geworden sei. Der Angeklagte gibt an, vor dem Eingriff die Patientin Frau G über die Risiken aufgeklärt zu haben. Dies sei jedoch eigentlich für einen weiter notwendigen Eingriff gewesen. Warum er diese Erklärung bereits an diesem Tag von seiner Patientin hat unterschreiben lassen, konnte der Angeklagte nicht erklären. Auf Vorhalt der in der Akte auf Blatt 33 befindlichen Zusammenfassung insbesondere des letzten Satzes: Zu ihrem großen Glück wachte Frau G nicht mehr auf und entging dem grausamen Tod einer völlig metastasierten Frau, gab der Angeklagte an, dass dies von ihm formuliert sei. Diese Zusammenfassung gebe jedoch nicht seine eigene persönliche Meinung wieder, es sei eine Telefonnotiz mit dem Arzt des Krankenhauses. Er gebe zu, dass insbesondere der letzte Satz der Zusammenfassung sehr unglücklich formuliert sei. Auf Vorhalt, dass der hinzugekommene Notarzt festgestellt habe, dass keine Herzmassage und keine atemunterstützenden Maßnahmen getroffen worden seien, gab der Angeklagte an, dass diese Angaben falsch seien. Der Zeuge Herr Dr. M, der als Notarzt zu der verstorbenen Frau G gerufen wurde, gab an, dass bei Eintreffen in der Praxis des Angeklagten Frau G auf dem Operationsstuhl gelegen sei, sie habe schon eine blaue Hautverfärbung aufgewiesen. Der Zeuge gibt an, dass weder auf dem von ihm mitgebrachten tragbaren EKG, noch auf dem EKG in der Praxis eine Herztätigkeit erkennbar gewesen sei, das EKG habe eine Null-Linie aufgewiesen. Die Patientin sei pulslos gewesen. Er habe dann daraufhin eine Herzdruckmassage und Beatmung über Sauerstoffbeutel durchgeführt. Außerdem habe er am Hals eine Kanüle gelegt. Der Zeuge Herr Dr. M gab an, dass bei seinem Eintreffen der Angeklagte bei den Füßen der Patientin gestanden sei und keinerlei Wiederbelebungsversuche unternommen habe. Der Beatmungsbeutel des Angeklagten sei nicht im Einsatz gewesen. Die Patientin sei bei seinem Eintreffen in schwerst komatösem Zustand gewesen. Die durch ihn durchgeführte Reanimation habe erstaunlich rasch zu einem positiven Ergebnis geführt. Bei der Patientin sei vorher kein Puls fühlbar gewesen. Der Zeuge gibt an, dass er sich noch erinnern könne, dass der Angeklagte ihm den Beatmungsbeutel gezeigt hat und gesagt hat, dass er ihn Gott sei dank bisher noch nie gebraucht habe. Der Zeuge gibt an, dass sie sehr schnell bei der Patientin gewesen seien, sie hätten sicher nicht mehr als vier oder fünf Minuten zur Praxis des Angeklagten gebraucht. Die vom Angeklagten bereits geschilderte Ausstattung der Praxis wurde von der Zeugin Ma ... bestätigt. Ein Gerät zur Intubation war nicht vorhanden.
Der Sachverständige Herr Prof. Dr. K, der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sachkundig und kompetent bekannt ist, führte aus, dass er die Obduktion der Verstorbenen durchgeführt habe. Bei der Obduktion sei keine Todesursache erkennbar gewesen. Es sei eine Lungenentzündung festgestellt worden. Es sei dann bei der Untersuchung des Gehirns der Verstorbenen festgestellt worden, dass nicht mehr revisible Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Es wurde schwerster Sauerstoffmangel in allen Bereichen des Gehirns festgestellt, der nur von einem länger andauernden Sauerstoffmangel herrühren kann. Das Gehirn musste mindestens 5 bis 10 Minuten ohne Sauerstoffversorgung gewesen sein. Der festgestellte schwere sauerstoffmangelbedingte Hirnschaden kann widerspruchsfrei das klinisch diagnostizierte zentrale Regulationsversagen, an dem die Patientin Frau G am 12.12.02 letztlich verstorben ist, erklären. Die festgestellte Lungenentzündung hat sich ohne vernünftigen Zweifel im Gefolge der aufgrund des erlittenen Hirnschadens notwendigen intensivmedizinischen Behandlung ausgebildet. Der Sachverständige Herr Prof. K führte aus, dass aus rechtsmedizinischer Sicht der infolge der reanimationspflichtigen Situation eingetretene Sauerstoffmangelschaden des Gehirns als todesursächlich anzusehen ist. Weder die Obduktion noch die feingewebliche Untersuchung habe Hinweise auf vorbestehende Erkrankungen ergeben, die konkurrierend den Tod oder den Eintritt der reanimationspflichtigen Situation hätten erklären können. Der Sachverständige Herr Prof. K gibt an, dass die vom Angeklagten geschilderte Situation der Patientin Frau G, nämlich 47 als niedrigste Herzfrequenz und die Steigerung der Herzfrequenz durch seine Herzmassage und Besserung der Blaufärbung nicht mit dem vorgefundenen Zustand der Verstorbenen zu vereinbaren ist. Der Zustand des Gehirns, der bei der Obduktion aufgefunden wurde, ist nur durch einen Herzstillstand zu erklären. Sollte der Angeklagte Reanimiert haben, dann seien diese Bemühungen vollkommen unzureichend und untauglich gewesen. Der Sachverständige Herr Prof. K gibt an, dass ohne jeden Zweifel diese schweren Hirnschäden und der daraus folgende Tod der verstorbenen Frau G hätten vermieden werden können, wenn der Abfall der Atmung frühzeitig bemerkt worden wäre und geeignete Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Atemstillstand war wiederum die Ursache für den später eingetretenen Herzfrequenzabfall. Der Atemstillstand muss bei Bemerken des Herzfrequenzabfalls bereits einige Minuten bestanden haben. Der Sachverständige Herr Prof. K gibt an, dass die verstorbene Frau G zwar ein Karzinom in der Gebärmutter hatte, welches jedoch erfolgversprechend hätte entfernt werden können.
Der Sachverständige gibt weiter an, dass bei der Obduktion aufgefallen sei, dass äußerlich keinerlei Anzeichen von Reanimationsbemühungen bei der Verstorbenen erkennbar gewesen seien. Das Gericht schließt sich den logischen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen des dem Gericht als kompetent bekannten Sachverständigen vollumfänglich an. Die Ausführungen des Herrn Sachverständigen Prof. Dr. K und die Angaben des Zeugen Dr. M lassen nach Ansicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass die vom Angeklagten vorgetragenen Bemühungen zur Reanimation und zur Situation der Patientin Frau G als Schutzbehauptungen zu werten sind. Der Angeklagte hat keine Reanimationsbemühungen, jedenfalls keine ausreichenden und wirksamen Reanimationsbemühungen durchgeführt.
Der Sachverständige Herr Prof. Dr. C, Arzt an der Klinik für Anästhesiologie der LMU München gab an, dass das vom Angeklagten verwendete Medikament Propofol in Kombination mit dem Medikament Dipidolor durchaus zum Zwecke der Narkotisierung oder Sedierung verwendet wird. Dabei ist zusätzlich zur narkotischen Wirkung des Propofol die atemdepressive Wirkung des Opioidpräparates Dipidolor zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Medikamente ist jedoch nur erlaubt mit geschultem Personal und bei Anwesenheit von mindestens einem weiteren Arzt neben dem Operateur. Die den Eingriff durchführende Person darf nicht identisch sein mit der zur Überwachung abgestellten Person. Bei dem Medikament Dipidolor handelt es sich um ein Opioid. 38 Verabreicht man dieses Medikament in Kombination mit Propofol, wird das Risiko eines Atemstillstands erhöht. Die Verabreichten Medikamente dürfen nur verabreicht werden, wenn man bereit und auch in der Lage und die Praxis entsprechend ausgestattet ist um atemunterstützende Maßnahmen zu ergreifen. Die vom Hersteller festgehaltenen Vorsichtsmaßregeln und Anwendungshinweise gelten bei jeder Dosierung und mag diese noch so gering sein.
Der Sachverständige Herr Prof. Dr. C führte weiter aus, dass man keine Mengenangabe machen könne, ab der ein Atemstillstand eintreten kann. Es sei vielmehr so, dass bei Verabreichung der Medikamente Propofol und Dipidolor immer damit gerechnet werden müsse, dass ein Atemstillstand eintritt. Es könne relativ schnell Atemstillstand eintreten. Diese Wirkung sei auch hinlänglich bekannt. Dies sei auch gerade der Grund, warum ein Anästhesist bzw. ein weiterer Arzt bei Verwendung dieser Medikamente anwesend sein müsse. Normalerweise wird so vorgegangen, dass eine gewisse Menge verabreicht wird um dann die Wirkungen der Menge zu überwachen und gegebenenfalls eine weitere Menge verabreichen zu können. Jeder Mensch reagiere auf die Medikamente anders, so dass auch nicht von vornherein eine gewisse Menge empfohlen werden könne. Der Sachverständige Herr Prof. C gibt an, dass das Medikament Propofol Anfang der 90'er Jahre eingeführt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei auch die atmungsdepressive Wirkung bekannt unabhängig von der Dosierung. Dies gelte auch für das Opioid Dipidolor. Der Sachverständige gibt an, dass ein Übergang zwischen Sedierung und Narkose fließend ist. Wenn man die Patienten nicht ständig beobachtet, merkt man das nicht immer sofort. Der Sachverständige führte aus, dass, wenn man selber nicht in der Lage ist, den Zustand des Patienten zu beobachten bzw. zu erkennen, man von der Verwendung dieser Medikamente Abstand zu nehmen habe.
Im Übrigen sei auch die durch den Angeklagten erfolgte Aufklärung und Operationsvorbereitung als unzureichend anzusehen. Aufgrund der Ausführungen der beiden Sachverständigen und der Angaben des vernommenen Notarztes Herrn Dr. M steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte hier eine Vielzahl seiner ärztlichen Pflichten verletzt hat und dies bei Anwendung der ihm zumutbaren und auch erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
Der Angeklagte hat bereits die erforderliche umfangreiche Aufklärung unterlassen und seiner Patientin nicht die vorhandenen Möglichkeiten aufgezeigt und ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben, sich eventuell anderweitig zu entscheiden. Anschließend hat der Angeklagte den Eingriff alleine ausgeführt, obwohl im Hinweiszettel des Herstellers des Medikaments Propofol bereits der Hinweis enthalten war, dass das Medikament nicht angewendet werden darf, wenn kein weiterer Arzt bzw. Anästhesist anwesend ist. Dies hätte dem Angeklagten aber auch bereits aus seiner beruflichen Praxis bekannt sein müssen. Das Medikament ist bereits seit Anfang der 90er Jahre auf dem Markt. Er selbst hat es nach seinen eigenen Angaben bereits vier- bis fünfmal angewendet. Zusätzlich wurde noch Dipidolor verabreicht, welches die atemdepressive Wirkung noch steigert. Die Patientin war nun an einem EKG angeschlossen. Ein Pulsoxymeter stand nicht zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Praxis des Angeklagten nicht mit den bei der Verabreichung dieser Medikamente erforderlichen Gerätschaften für eventuell eintretende Zwischen- und Notfälle ausgestattet war.
Als weiterer erschwerender Punkt kommt hinzu, dass der Angeklagte keine, zumindest keine geeigneten Reanimationsmaßnahmen bei seiner Patientin Frau G durchgeführt hat. Bei einem lange praktizierenden Arzt muss man davon ausgehen können, dass er geeignete und auch Wirkung zeigende Reanimationsmaßnahmen vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.
Die Kausalität dieser Pflichtverletzungen des Angeklagten für den eingetretenen Tod der Patientin stehen aufgrund des Gutachtens von Herrn Prof. K unzweifelhaft fest. Nach den Angaben des Ehemanns der Verstorbenen, dem Zeugen Herrn G hat sich der Angeklagte in der Folgezeit nie bei dem Zeugen gemeldet. Er hat weder sein Bedauern ausgedrückt noch hat er ihm sein Beileid ausgesprochen. Eine geltend gemachte Forderung in Höhe von 10.000,– Euro gegenüber dem Angeklagten hat dieser abgelehnt. Die als mitgebrachte Zeugin vernommene Ehefrau des Angeklagten hat nach anfänglicher Aussage die Angaben verweigert unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
Für das Gericht steht somit ohne Zweifel fest, dass der Tod der Patientin Frau G auf den schweren Hirnschaden durch Sauerstoffmangel zurückzuführen ist. Dieser schwere Hirnschaden hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte den Eingriff unter Beachtung der ärztlichen Pflichten, nämlich Anwesenheit eines weiteren Arztes bei Verabreichung der verwendeten Medikamente Propofol und Dibitolor und ausreichender gerätschaftlicher Ausstattungen, sowohl während des Eingriffs wie auch eventuelle Notfallgeräte durchgeführt hätte. Der Abfall der Atmung und der Herzfrequenz hätte dann frühzeitig erkannt werden können. Die mangelnde Sauerstoffzufuhr hätte frühzeitig behoben, die schweren Hirnschäden vermieden werden können.
IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war der Angeklagte einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig zu sprechen.
V. Das Gesetz sieht gemäß § 222 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass seit dem Vorfall bereits drei Jahre verstrichen sind.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er hier eine Vielzahl von Fehlern gemacht hat, die allesamt für sich gesehen schon gravierend sind. Der Angeklagte hat grob fahrlässig gehandelt. Der Grad der Fahrlässigkeit liegt hier am oberen Rand. Die Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht, die zu dem Zustand der Patientin geführt haben, wären bei sorgfältiger Planung des Eingriffs leicht vermeidbar gewesen. Zu Lasten des Angeklagten ist auch zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung trotz verbalen Ausdrucks seines Bedauerns nicht den Eindruck vermittelt, dass ihm der ganze Vorfall und das Ableben seiner Patientin ehrlich leid tut. Dafür spricht auch sein Verhalten nach dem Tod seiner Patientin. Es erfolgte keine Entschuldigung, kein Ausdruck des Bedauerns gegenüber dem Ehemann der verstorbenen Frau G. Dass dies, wie von der Verteidigung ausgeführt wurde, von den Versicherungen untersagt wird, ist seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar. Auch die mangelnde Bereitschaft, zumindest eine Geste finanzieller Art zu zeigen, spricht gegen den Angeklagten und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Gesetz fordert bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr besondere Gründe in der Tat oder der Person des Täters, um eine Bewährung aussprechen zu können. Beides ist vorliegend nicht gegeben. In der Tat sind keine besonderen Umstände zu sehen, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen könnten. So liegt das Maß der Fahrlässigkeit des Angeklagten am oberen Rande. Er hat mehrere Verstöße gegen die ärztliche Kunst zu verantworten, die sehr leicht zu vermeiden gewesen wären. Der Angeklagte hat sich angemaßt, jegliche Vorsichtsmaßregeln, die teilweise bereits vom Hersteller der Medikamente vorgegeben waren, außer acht zu lassen. Der Angeklagte hat für sich in Anspruch genommen, diesen Eingriff alleine durchführen zu können, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass dies zu viele Risiken birgt. Auch in der Person des Täters können keine ausreichenden Punkte gesehen werden, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen könnten. Der Angeklagte hat zwar seine Praxis geschlossen. Dies tat er aufgrund des Erreichens des Rentenalters. Diese Tatsache sowie das Alter des Angeklagten allein reichen jedoch nicht aus, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dagegen spricht das Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Der Angeklagte hat es nicht für nötig befunden, dem Witwer, Herrn G, sein Beileid auszudrücken. Außerdem hat er jegliche finanzielle Leistung in Form von Schmerzensgeld abgelehnt. Das die Verteidigung am Tag der Hauptverhandlung dem Witwer 7.500,– Euro als Leistung der Versicherung angeboten hat, kann das bisherige Verhalten des Angeklagten nicht entschuldigen, zumal schon eine sehr lange Zeit verstrichen ist.
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, §§ 464, 465 StPO.
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