Nach der ständigen Rechtsprechung können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach § 119 SGB X sein.
Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können.
Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat. Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt.
Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erforderlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssicherung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. 12. 2007 - VI ZR 278/06 hier
- 119 SGB X (Auszug)
Übergang von Beitragsansprüchen
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird..
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