Seit mehr als zwei Jahrzehnten gewährt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Eltern eines unerwünschten gesunden, kranken oder behinderten Kindes einen Anspruch auf Ersatz des Kindesunterhalts gegen den behandelnden Arzt, wenn das Kind in Folge eines ärztlichen Fehlers auf die Welt gekommen ist und ohne den ärztlichen Behandlungsfehlers nicht gezeugt oder abgetrieben wurde wäre.

Mit folgenden Konstellationen haben sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch Landgerichte beschäftigt:

  1. Geburt von unerwünschten Kindern nach fehlerhafter Sterilisation eines Elternteils
  2. Falsche genetische Beratung, die zur Zeugung eines Kindes mit einer schweren genetischen Behinderungführte
  3. Nichterkennen einer Fehlbildung oder genetisch bedingter Schädigung des Kindes auf Grund von fehlerhafter Pränataldiagnostik mit der Folge, dass eine Abtreibung des Kindes unterblieben ist und ein körperlich oder geistig behindertes Kind zur Welt gekommen ist.

Der Anfang: das Kind des Apothekers, Landgericht Itzehoe, VerR 69, 265

Den ersten Fall, in dem es sich um die Geburt eines ungewollten Kindes und einen daraus folgenden Schadenersatzanspruch auf Unterhaltszahlungen, hatte das Landgericht Itzehoe, VerR 69, 265 zu entscheiden. Ein Apotheker hat der Frau anstatt einer Antibaby – Pille ein Magenmittel verkauft, weil er das Rezept falsch gelesen hat. Der Ehemann der Frau und der Vater des daraufhin geborenen Kindes, verklagten den Apotheker auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Geburt eines ungewollten Kindes. Das Landgericht verurteilte den Apotheker zu Zahlung des Kindesunterhaltes. Mit dieser Entscheidung fing der Streit  um die Frage an, ob die Eltern einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Geburt eines ungewollten Kindes haben.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage war dann uneinheitlich.

Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zahlung des Unterhaltes für ein Kind, dass nach einer misslungenen Sterilisation geboren wurde, Schmerzensgeldanspruch der Frau

Am 18.03.1980, NJW 80, 1450 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Arzt zur Unterhaltszahlung für das Kind verpflichtet ist, das in Folge einer misslungenen Sterilisation geboren wurde. In dem Fall hat ein unerfahrener Assistenzarzt einer Universitätsfrauenklinik bei einem Sterilisationseingriff statt des rechten Eierleiters, das rechte Mutterband durchtrennt. Die Frau, wurde schwanger und brachte Zwillinge zur Welt. Das erstinstanzliche Landgericht hatte der Klage gegen den Arzt und Kläger der Klinik auf die Feststellung der Pflicht zur Unterhaltszahlung für die Kinder, die in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers zur Welt gekommen sind, stattgegeben. Das Berufungsgericht, OLG Bamberg hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil:

"ein solches Urteil christliche – humane Kulturvorstellungen wiederspräche".

Der BGH hob das Urteil des OLG Bamberg und verwies das Verfahren an das OLG zurück. Dabei hat es ausgeführt: " Übernimmt ein Arzt eine Sterilisation, hat er den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Lässt er die zu fordernde Sorgfalt außer Acht und unterläuft ihm ein Behandlungsfehler, hat der Arzt den Schadensersatz wegen der Geburt eines ungewollten Kindes zu leisten. Denn der Vertragszweck ist die Geburt eines Kindes zu vermeiden".

Das Gericht hat bei der Entscheidung solcher Fälle festzustellen, ob die Schwangerschaft die Familienplanung durchkreuzt hat. Das ist nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes dann der Fall, wenn die Ehegatte die Sterilisation in der Weise in ihre Familienplanung eingebaut hatten, dass sie im Vertrauen darauf auf eine andere Verhütungsmethode verzichtet haben.

Darüber hinaus hat die Frau wegen der ungewollten Schwangerschaft und einen Schmerzensgeldanspruch. Denn mit der Sterilisation ist immer die Vermeidung einer Geburt beabsichtigt. Der Bundesgerichtshof betonte, dass nicht das Kind als Schaden angesehen wird, sondern nur der Unterhaltsaufwand der Eltern. Auch stellt der Bundesgerichtshof in diesem Urteil klar, dass die Frau im Rahmen einer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet ist, die Schwangerschaft abzubrechen.

Zweites Leiturteil des Bundesgerichtshofes: Umfang des Unterhaltes wegen misslungener Empfängnisverhütung, BGHZ 76, 259

Der Bundesgerichtshof ergänzte seine Ausführungen im Urteil vom 18.03.1980 in einem weiteren Urteil vom gleichen Tag und machte grundlegende Ausführungen zum Umfang des zu zahlenden Unterhaltsschadensersatzes. Auch in dem Fall BGHZ 76, 259 war ein Kind in Folge einer Missglückten Sterilisation zur Welt gekommen. Das OLG Karlsruhe hat der Klage des Elternpaares auf Ersatz des Unterhaltsschadens wegen einer missglückten Sterilisation stattgegeben. Der BGH stellte fest: " Bei der Ermittlung des Schadensumfanges ist nicht vom subjektiven Unterhaltsbedarf des Kindes, sondern von einem objektiven Schaden auszugehen. Bei der Berechnung des Umfanges des Schadensersatzes ist die Lebensstellung der Eltern außer Betracht zu lassen. Der Umfang des monatlich zu leistenden Unterhalsschadensersatzes orientiert sich auf die Sätze der Regelungsunterhaltsverordnung zuzüglich eines prozentualen Zuschlages als Ausgleich für den von den Eltern zu leistenden praktischen Betreuungsaufwand für das Kind. Zeitlich sind die Zahlungen zunähst auf die Zeit bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres des Kindes zu begrenzen". 

Der BGH hat angedeutet, dass dem Arzt, der wegen Behandlungsfehler auf Unterhaltszahlung verklagt wurde, den Nachweis zugebilligt werden kann, dass die Eltern ein zunähst unerwünschtes Kind in Folge eines Sinneswandels nun mehr als erwünscht betrachten. Wird dem Arzt dieser Nachweis gelingen, wird dem Unterhaltsschadensersatz die Grundlage entzogen. Als Sinneswandel kann aber nicht angesehen werden, wenn die Eltern dem unerwünschten Kind, wie den anderen Kindern auch, ihre volle Liebe und Fürsorge zukommen lassen. Es sind bis jetzt jedoch keine Fälle bekannt, dass dem Arzt ein solcher Nachweis gelungen ist.

Weitere Entscheidungen des BGH zum Umfang des Schadens

Bundesgerichtshof NJW 81, 630 (Betreuungsunterhalt an die Frau)

Im Urteil vom 02.12.1980, NJW 81, 630 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Betreuungsunterhalt an die Frau keinen erstattungspflichtiger Schaden darstellt. In dem Fall ging es um die Klage eines geschiedenen Ehemannes gegen eine Frauenklinik. Der Ehemann hat Schadensersatz nicht nur für die Belastung mit dem Unterhalt für das Kind, sondern auch für den an die geschiedene Ehefrau zu zahlenden Betreuungsunterhalt verlangt. Das Kind kam in Folge einer misslungenen Sterilisation zu Welt.

Bundesgerichtshof NJW 97, 1638 (Ersatz des Verdienstausfalles)

In seinem Urteil vom 04.03.1997, NJW 97, 1638 lehnte der BGH auch den Anspruch der Mutter auf Ersatz des Verdienstausfalles, die wegen der Betreuung eines auf Grund ärztlichen Versagens auf die Welt gekommenen Kindes mit Down-Syndrom ihre Berufstätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Es hat ausgeführt, dass es geboten sei, den Unterhalt der Höhe nach durch den Unterhaltsbedarf des Kindes zu begrenzen. Auch sei kaum feststellbar, in wieweit die Unterlassung von der Erwerbstätigkeit von den Umständen geboten ist oder von einer freien Willensentscheidung von den Eltern abhängt.

Zusammenfassend ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Höhe des Schadensersatzes wegen der Geburt eines unerwünschten Kindes zu entnehmen, dass es zu vermeiden sucht, dem Arzt eine unabsehbare Haftung für alle aus der Geburt eines Menschen herrührenden Konsequenzen aufzuerlegen. Nach der Auffassung des Bundesgerichthofes sei das mit dem Zweck des Arztvertrages nicht mehr in Einklang zu bringen.

Besondere Konstellation Nr. 1: Falsche Beratung bei Sterilisationen (Aufklärungsfehler)

Der behandelnde Arzt hat den Patienten aufzuklären, dass der Erfolg einer Sterilisation erst durch ein Spermiogramm vier Wochen nach dem Eingriff festgestellt werden kann. Unterlässt der Arzt nach der erfolgten Sterilisation eine solche Aufklärung, ist er zum Schadensersatz für die Geburt eines unerwünschten Kindes verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.06.1995, NJW 95, 2407 festgestellt.

Besondere Konstellation Nr. 2: Fehlerhafte Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkung eines vom Arzt verordneten Präparates

Unterlässt der Arzt eine Aufklärung des Patienten über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkung eines vom Arzt verordneten Präparates, ist er im Falle der Geburt eines ungewollten Kindes zum Unterhaltsschadensersatz verpflichtet. Das stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.06.1997, NJW 1998, 155 fest.

Unterhaltsschadensersatz nach misslungenem Schwangerschaftsabbruch

Die Rechtsprechung hat sich mit zahlreichen Fällen beschäftigt, in denen es darum ging, ob der Arzt zum Unterhaltsschadensersatz verpflichtet ist, wenn in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei einem Schwangerschaftsabbruch ein (gesundes) Kind geboren wurde. Bei den Entscheidungen solcher Fälle haben die Zivilgerichte über die Anwendung der Straftatbestände der §§ 218 ff. StGB im Verfahren  als Vorfrage zu entscheiden, weil die Schadensersatzansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag nur dann hergeleitet werden können, wenn der Inhalt und Zweck des Vertrages nicht gegen das Abtreibungsverbot des § 218 StGB verstößt und den Vertrag sittenwidrig machen.

  • § 218 a ff. StGB: neue Reglung

Am 01.10.1995 trat eine neue Fassung der §§ 218 a ff. StGB in Kraft. Danach ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig, obgleich unter den Voraussetzungen der Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Pflichtberatung der Frau in den ersten drei Monaten seit Empfängnis straflos. Rechtmäßig ist ein Schwangerschaftsabbruch nur unter den Voraussetzungen: der medizinischen (§ 218 a II) oder der kriminologischen (§ 218 a III) Indikation. § 218a, IV stellt ein Strafausschließungsgrund der Frau dar. Die embryopathische Indikation wird ganz gestrichen. Die Fallkonstellationen der embryopathischen Indikation werden nunmehr durch die Formulierung der medizinischen Indikation aufgefangen.

Anspruch bei einem straflosen aber rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch

Eine Haftung für Unterhaltsschäden bei einem straflosen aber rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch lehnt der Bundesgerichtshof ab.

Im Urteil vom 16.11.1993, NJW 1994, 788 erkannte der Bundesgerichtshof einen Schadensersatz für Unterhaltsschäden nach einer falschen genetischen Beratung.

Im Urteil vom 19.02.2002, NJW 2002, 1489 lehnte der Bundesgerichtshof die Haftung einer Frauenärztin die bei der gynäkologischen Untersuchung einer 12-jährigen übersehen hat das diese schwanger war, so dass die Frist zu einem straflosen Abbruch der Schwangerschaft nach Beratung entsprechend § 218 a I StGB bei Entdeckung der Schwangerschaft abgelaufen war. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein allein auf der Beratungslösung beruhender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a I StGB nicht rechtmäßig gewesen wäre. Ein Vertrag über Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen Schwangerschaftsabbruchs kann daher auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein.

Die Rechtsprechung bei falscher genetischer Beratung vor Zeugung und nach fehlerhafter Pränataldiagnostik (WRONGFUL BIRTH -Klagen)

Bei diesen Konstellationen handelt es sich um Fälle, in denen der Arzt nicht zum Zwecke der Verhinderung der Geburt eines Kindes aufgesucht wird, sondern in denen die Schädigung des Kindes seine Ursache in einer – von ärztlicher Behandlung unbeeinflussbaren – Entwicklungsstörung oder genetischen Erkrankung hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.01.1983

In dem Fall des BGH, Urteil vom 18.01.1983, NJW 1983, 1371 hat der Arzt eine Rötelinfektion der Mutter schuldhaft nicht erkannt und die Mutter in Folge der Unkenntnis der damit einhergehenden Gefahr der Schädigung des Kindes einen Schwangerschaftsabbruch unterlassen hatte. Das Kind kam mit schwersten Behinderungen auf die Welt. Das OLG München als Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Er führte aus: Der Arzt hat den Auftrag übernommen, der Gefahr einer Rötelinfektion der Mutter nachzugehen. Er hat auch erkannt, dass die Mutter wissen wollte, ob das Kind durch eine Rötelinfektion geschädigt sein kann um gegebenenfalls einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Daneben muss das ethische Interesse der Mutter Berücksichtigung finden, sich als die einzige Person, der nach Wohl allgemeiner Meinung die Entscheidung darüber zustehen kann, nicht dem Vorwurf oder auch nur Selbstvorwurf auszusetzen, dass sie dem Kind nicht ein unter Umständen qualvolles und der Eingliederung in die Gesellschaft schwerzugängliches Leben durch eine von der Rechtsordnung in ihre Verantwortung gestellte Entscheidung erspart hat.

Der Vermögensschaden besteht in dem finanziellen Schaden und in dem Mehraufwand an Betreuungsleistungen für das Kind, den die Eltern lebenslang zu erbringen haben. Beim Schmerzensgeld in den oben genannten Konstellationen, weicht der BGH jedoch von seiner Rechtsprechung zu den Fällen fehlgeschlagener Sterilisation und fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch ab. Dazu führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Geburt eines Kindes selbst nicht unerwünscht, sondern geplant war.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.11.1983

Das Urteil zur Rötelinfektion wird in einer späteren Entscheidung vom 22.11.1983, NJW 84, 658 durch den BGH ergänzt. In diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof über die Aspekte der ärztlichen Pflicht bei der Beratung über die Gefahr einer genetischen Schädigung des Kindes und über die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik zu entscheiden. In diesem Fall hat eine Mutter anlässlich einer Kontrolluntersuchung einen Arzt gefragt, ob im Hinblick auf ihr Alter (39 Jahre) die Gefahr bestehe, ein Kind mit Down–Syndrom zu bekommen und, ob deswegen eine Fruchtwasseruntersuchung (Amneozentese) angezeigt ist. Daraufhin antwortete der Arzt, dass er eine Fruchtwasseruntersuchung nicht für erforderlich hält. Die Frau verzichtete auf die Untersuchung und brachte ein Kind mit Down – Syndrom zur Welt. Der BGH gab der Klage statt und verurteilte den Arzt zum Schadensersatz für einen Unterhaltsschaden. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass im Allgemeinen eine Präataldiagnostik ab dem 40. Lebensjahr angezeigt ist, ließ jedoch die Frage offen, ob der Arzt von sich aus in solchen Fällen auf die Durchführung einer Fruchtwasseruntersuchung die schwangere Frau hinzuweisen hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.07.1987

Diese in dem Urteil offene Frage musste der BGH aber doch 4 Jahre später in einem Urteil vom 07.07.1987, VersR 88,155 entscheiden. In dem Fall ging es auch darum, dass die Ärztin die Schwangere von einer Fruchtwasseruntersuchung abgeraten hat. Es kam ein Kind mit Down – Syndrom zur Welt und die Mutter verklagte die Ärztin auf Unterhaltsschadensersatz. Die Ärztin verteidigte dich im Verfahren dahingehend, dass die Fruchtwasseruntersuchung nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden konnte, weil das Institut die Durchführung einer Amniozenthese voraussichtlich als zu spät abgelehnt hätte. Der BGH stellte fest, dass die Ärztin zu einem früherem Zeitpunkt, als die Untersuchung noch möglich war, ohne der Nachfrage der Frau verpflichtet gewesen war, die fast 36-jährige Frau auch ohne deren ausdrückliche Nachfrage über die Möglichkeit einer Pränataldiagnostik aufzuklären wegen dem Risiko, ein Kind mit Down – Syndrom zu bekommen.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.11.1993, BGHZ 124, 128:

in dem Fall hatte das klagende Elternpaar bereits eine geistig und körperlich schwerbehinderte Tochter. Die Eltern ließen sich deswegen vor der Planung der Geburt eines weiteren Kindes genetisch beraten. Das Ergebnis war das eine vererbbare Störung unwahrscheinlich sei. Das Kind kam mit den gleichen schweren Behinderungen zur Welt wie das erste Kind. Ein beim Gericht erstelltes Sachverständigengutachten bestätigte, dass die genetische Beratung falsch gewesen ist und die Ärzte die große Wahrscheinlichkeit eines weiteren genetisch geschädigten Kindes hätten erkennen müssen. Der Bundesgerichtshof verurteilte die Ärzte zur Zahlung eines Schadensersatzes für den gesamten Kindesunterhalt. Dieses Urteil des BGH beinhaltet außerdem die Ausführungen des BGH in Bezug auf das Fristenregelungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993. Der Bundesgerichtshof geht mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Existenz eines Kindes nicht als Schaden anzusehen ist. Die schadensrechtliche Betrachtungsweise vergleicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes jedoch nicht die Existenz und nicht Existenz des Kindes in dem Sinne, dass die Nichtexistenz als positive, die Existenz hingegen als negativer Vermögensfaktor zu berücksichtigen wäre, sondern beschränkt sich auf den Vergleich der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltsverpflichteten mit und ohne bestehender Unterhaltspflicht. Die Zubilligung eines Schadensersatzes verstößt nicht gegen die Würde des Kindes, sondern hat für das Kind sogar positive Auswirkungen, weil hierdurch die wirtschaftliche Lage der Familie verbessert wird. Das gilt insbesondere in den Fällen, wenn der Beratungsfehler eine Existenz gefährdende wirtschaftliche Belastung der Familie mit sich bringt, wie dies bei der Geburt eines schwerbehinderten und auf Dauer pflegebedürftigen Kindes der Fall ist. 

Verfassungsbeschwerden der Ärzte:

Die Urteile, mit denen der Bundesgerichtshof die Ärzte zum Schadensersatz wegen Unterhaltsschäden verurteilt hat, waren Gegenstand von Verfassungsbeschwerden der Ärzte. Die Ärzte rügten, dass die angegriffenen Entscheidungen ihre Grundrechte aus dem Art. 2, I in Verbindung mit Art. 1, I (Allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit Menschenwürde) und Art. 2, I in Verbindung mit Art. 20, III (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht) Grundgesetzes verletzte. Für die Verfassungsbeschwerden war allerdings nicht der zweite sondern der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes zuständig, der feststellte, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes nicht gegen Art. 1, I Grundgesetz verstößt.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2001

Am 04.12.2001 hatte der Bundesgerichtshof über einen besonders außergewöhnlichen Fall zu entscheiden, BGH NJW 2002, 886. Das klagende Ehepaar bekam Zwillinge. Eines der beiden Zwillinge kam mit schweren Fehlbildungen der Extremitäten zur Welt, ein Bein fehlte, das Andere war verkümmert, ein Arm war steif. Der andere Zwilling war nicht behindert. Die Eltern verlangten von den Ärzten Schadensersatz für Unterhaltsschaden und warfen ihnen vor, dass diese die schwere Behinderung eines Kindes hätten erkennen können und daraufhin hätten sich die Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Die Klage wurde von allen Instanzen und auch vom BGH abgewiesen. Das Gericht hat das Ausmaß der Vorschädigung des einen Zwillings in Verhältnis zu der subjektiven Belastbarkeit der Mutter und zum Lebensrecht des anderen Zwillings gewichtet und als der Güterabwägung die Möglichkeit einer embryopathischen Indikation verneint. Es verwies darauf, dass die vorgeschädigte Tochter geistig vollkommen gesund sei und ihre körperlichen Behinderungen der Teilnahme am Leben und Familiengemeinschaft nicht entgegenstehen. Das heißt, die Situation stellte sich im Ergebnis als nicht so ausweglos und belastend dar, das es für die Mutter nicht zumutbar gewesen wäre die Zwillingsschwangerschaft fortzusetzen. Auch der positive Aspekt, dass die Frau auch nicht behindertes Kind bekommen hat, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofes bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Mit der Neufassung des § 218 StGB ist die embryopathische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nicht mehr gegeben. In Betracht kommt eine medizinische Indikation, die nach dem Willen des Gesetzgebers auf die embryopathische Indikation mit umfasst. Für die Rechtsprechung heißt das, dass es sich nichts geändert hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2002

Im Urteil 18.06.2002, NJW 2002, 2636 musste der BGH über die Ansprüche gegen eine Ärztin entschieden, die in der 20 Schwangerschaftswoche im Rahmen einer ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung bei der Ultraschalluntersuchung nicht erkannt hat, das die Körperform des Fötus festgestellten Normalwerten nicht entspricht. In Folge dessen wurde eine weiterführende spezielle Ultraschalldiagnostik zur Ermittlung von Fehlbildungen des Kindes unterlassen, das Kind kam fast ohne Gliedmaßen zur Welt, d. h. beide Oberarme und der rechte Oberschenkel waren verkürzt, der Linke fehlte, beide Füße waren fehlgebildet. Die Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofes nahmen in dem Fall eine medizinische Indikation des § 218 a, II StGB an und verurteilten die Ärztin zum Ersatz der gesamten Unterhaltsaufwendungen für das Kind und zur Zahlung von Schmerzensgeld für die durch den Fehler der Ärztin verursachte gesundheitliche Störungen der Mutter. Bei derartigen Fallgestaltung prüft der BGH im Rahmen des § 218 a, II ob sich die Mutter für die Zeit nach der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der daraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres seelischen oder körperlichen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, das bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurück zu treten habe.

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

Die Oberlandesgerichte haben in mehreren Urteilen betreffend vorgeschädigt geborener Kinder die Folgen einer ärztlichen Pflichtverletzung begrenzt:

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2001, NJW 2002, 2649

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der beklagte Arzt in der Pränataldiagnostik nicht erkannt hat, dass dem Kind die linke Hand und die Hälfte des linken Unterarms fehlten. Das OLG Hamm hat in diesem Fall keinen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch gesehen und die Pflichtverletzung des Arztes verneint. Nach Auffassung des OLG Hamm sind Behandlungsverträge über die Pränantaldiagnostik nicht darauf gerichtet jeden denkbaren kindlichen Schaden auszuschließen, sondern nur auf das Erkennen kindlicher Schwerstschäden beschränkt sind. Der BGH hat die Revision nicht angenommen.

OLG Hamm Fall, Urteil vom 15.11.2000, NJW 2001, 3417

Ein weiterer vom OLG Hamm entschiedener Fall betraf eine 37-jährige Frau, die ein Kind mit Down – Syndrom geboren hat. Die Ärzte haben die Frau auf das erhöhte Risiko, ein Kind mit Down – Syndrom zu bekommen und die Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung (Amnizenthese) hingewiesen. Sie waren aber nicht eindringlich genug, so dass die Frau keine Amniozentese durchführen ließ. Die Klage wurde angewiesen. Das Gericht betonte, dass es nicht die Aufgabe des Arztes sei, auf einen Schwangerschaftsabbruch hinzuwirken. Der Arzt muss die Schwangere sachgemäß informieren, aber nicht zu bedrängen eine Fruchtwasseruntersuchung vornehmen zu lassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2002, 8 U 79/01

Das OLG Düsseldorf geht weiter und stellt fest, dass ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch selbst bei einem körperlich und geistig schwerbehinderten Kind (in dem Fall auf Grund eines Down – Syndroms) nur bei gravierenden Ausnahmesituationen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren der Schwangeren in Betracht kommt. Das heißt, der Schwangerschaftsabbruch wird nicht durch erhebliche Schädigung der Leibesfrucht gerechtfertigt. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf war in dem zu entscheidenden Fall so eine Ausnahmesituation nicht gegeben, weil die Klägerin lediglich vorgetragen hat, vermehrt unter depressiven Stimmungen zu leiden. Die Revision wurde vom BGH nicht angenommen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2002, ZfL 2002,79

Auch das OLG Nürnberg verneinte die Pflichtverletzung des Arztes, der die Schwangere über das Ausmaß eines Hydrozephalus nicht aufgeklärt hat. Die Eltern verlangten Schadensersatz und trugen vor, hätten sie über das mögliche Ausmaß der Schädigung des Kindes gewusst, hätten sie einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen. Das Kind ist im Alter von zweieinhalb Jahren an seinen schweren Vorschädigungen gestorben. 

Die Rechtsprechung zum Anspruch des Kindes:

Bei den Ansprüchen des Kindes ist zu unterscheiden. Verstößt der Arzt schuldhaft gegen seine Pflichten aus einem rechtmäßigen Behandlungsvertrag und verletzt dadurch die Gesundheit des ungeborenen Kindes, hat das Kind einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Kommt das Kind mit einer schweren Vorschädigung zur Welt, die nicht durch einen ärztlichen Fehler verursacht wurde, sondern auf eine genetische Veranlagung oder einer Entwicklungsstörung während der Schwangerschaft beruht besteht der Anspruch nur dann, wenn der Arzt die Krankheit nicht erkannt hat. Das hat zur Folge, dass beim Tod der Eltern der Unterhaltsanspruch untergeht und das pflegebedürftige Kind auf die öffentliche Fürsorge angewiesen ist. Der BGH sich in dem Rötelfall über die Ansprüche des Kindes wie folgt geäußert : der Mensch habe das Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet sei und habe keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch Andere, denn sonst müsste man folgerichtig auch eine Haftung in anderen Fällen bejahen, etwa eine Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind wenn die Eltern in Kenntnis ihrer eigenen genetischen Belastung das behinderte Kind gezeugt haben.