Aufklärungsmangel bei Schönheitsoperationen

Aufklärung über die Erfolgsaussichten und über die Risiken bei Schönheitsoperationen müssen besonders sorgfältig und umfassend sein, da kosmetische Operationen gerade nicht der Heilung eines körperlichen Leidens, sondern einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis dienen.

Aufklärung bei Schönheitsoperationen muss insbesondere umfassen:

 – die Höhe und Breite der zu erwartenden Narben

– das Risiko nicht unerheblicher und lang andauernder Schmerzempfindungen

– bei operativer Entfernung ausgedehnter Fettpolster: Mitteilung über das Risiko von Fettgewebsnekrosen, Fisteln, Narben und Wundheilungsstörungen 

Beispiel „Kinnstraffung“ (BGH, Urt.v.6.11.1990 – Az.: VI ZR 8/90):

Patientin unterzieht sich einer kosmetischen Operation, um Falten unterhalb ihres Kinnes zu entfernen. Nach der Operation ist die Patientin mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Sie rügt u.a. eine nachlässige Aufklärung BGH: Revision hat Erfolg:

Je weniger ein ärztlicher Eingriff geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, über die Erfolgsaussichten und etwaige Folgen zu informieren

Beispiel „neurotischer Kosmetik-Patient, Korrektur abstehender Ohrmuscheln“ (OLG Köln VersR 1999, 1371):Patient ist vielfach aus kosmetischen Gründen voroperiert. Plastischer Chirurg hat eine psychisch-neurotische Fehlhaltung des Patienten in Betracht zu ziehen. Jedoch: bei einer psychischen Fixierung auf eine kosmetische Verbesserung ist es schwierig ein für den Patienten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen

OLG Köln: Erscheint eine Besserung des vom Patienten beklagten Zustandes auch unter ästhetischen Gesichtspunkten von vornherein als ausgeschlossen, darf eine Operation ggfs. nur (!!) nach vorheriger Hinzuziehung psychologischer oder psychiatrischer Hilfen durchgeführt werden. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die psychisch-neurotische Fehlhaltung des Patienten für den Arzt erkennbar ist.

Beispiel „großflächige Fettabsaugung im Bereich von Bauch, Hüfte, Taille und Oberschenkeln“ (OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1579)

OLG Düsseldorf: Unregelmäßige Konturen können ein Risiko sein, worüber aufzuklären ist. Auch wenn eine kosmetische Operation eine weitere nach sich ziehen könnte, weil das Ergebnis nach der ersten unbefriedigend ist, muss darüber aufgeklärt werden. 

Beispiel „Mamma-Augmentationsplastik“ (OLG München, Urt. v. 22.04.2010 – 1 U 3807/09) Patientin ließ sich in beide Brüste Implantate einsetzten. Das Ergebnis war unbefriedigend, da die Ecken und Kanten der Implantate deutlich sichtbar und tastbar waren. Sie rügt einen Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung.

OLG München: nach dem Sachverständigergutachten ist ein Behandlungsfehler zu verneinen, da ästhetisch unbefriedigendes Ergebnis auf schicksalshafte Kapselfibrose und auf die individuelle Anatomie der Hautzurück zu führen sei.

Beispiel: Behandlungsfehler bei der Operation zur Oberschenkelinnenseitenstraffung, weil der Arzt den Hautschnitt nicht korrekt geführt hat (OLG Frankfurt 19.12.2006 Aktenzeichen: 8 U 268/05 ).

Wirtschaft­liche Aufklärung:

Ein Arzt hat den Patienten auch über die wirtschaft­lichen Folgen der vorge­schla­genen Behandlung aufzu­klären, wenn und soweit er diese besser beurteilen kann als der Patient. Bei der Pflicht zur wirtschaft­lichen Aufklärung handelt es sich um eine vertrag­liche Neben­pflicht. Im Patien­ten­rech­te­gesetz wurde mit § 630c III BGB eine schon jetzt umstrittene Regelung einge­führt. Danach trifft den Behan­delnden eine in Textform (§ 126b BGB) zu erfül­lende Infor­ma­ti­ons­pflicht, wenn er weiß oder sich hinrei­chende Anhalts­punkte dafür ergeben, dass eine vollständige Übernahme der Behand­lungs­kosten durch einen Dritten, regel­mäßig die Kranken­ver­si­cherung, nicht gesichert ist. Der Behan­delnde muss den Patienten über die voraus­sicht­liche Höhe der Kosten unter­richten.

Vor einer kosme­ti­schen Operation muss der behan­delnde Arzt die Patientin bzw. den Patienten jedoch unmiss­ver­ständlich darauf aufmerksam machen, dass die Kranken­kasse mögli­cher­weise die Opera­ti­ons­kosten nicht tragen werde. Dies gilt auch und gerade dann, wenn das Krankenhaus die Patientin einen Aufnah­meantrag unter­zeichnen lässt, durch welchen sie zusagt, die Kranken­haus­kosten selbst zu tragen, sofern sie nicht von dritter Seite übernommen werden sollten (LG Bremen, NJW 1991, 2353; zustimmend OLG Stuttgart, Urt. v. 9. 4. 2004 - 14 U 90/01, OLGR 2002, 350, 351 = VersR 2003, 462, 463). Dagegen besteht auch bei kosme­ti­schen Opera­tionen keine Aufklä­rungs­pflicht, wenn der Patient weiß, dass die gesetz­liche Kranken­kasse die Behandlung nicht bezahlt. Hiervon ist etwa bei einer Fettab­saugung und Narben­kor­rektur auszu­gehen (OLG Stuttgart, Urt. v. 9. 4. 2002 - 14 U 90/01, VersR 2003, 462, 463).